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Landgericht Leipzig Urteil vom 14.07.2015 - 5 O 3326/14 - Unzulässigkeit von Aufschlägen für Zahlungsarten

LG Leipzig v. 14.07.2015: Zur Unzulässigkeit von Aufschlägen für Zahlungsarten


Das Landgericht Leipzig (Urteil vom 14.07.2015 - 5 O 3326/14) hat entschieden:
  1. Es ist irreführend und wettbewerbswidrig, auf einem Internetportal für die Vermittlung von Flugreisen den Verbraucher zu zwingen, zusätzlich zu der bereits durch Wahl des Wortes "nein" in einem Dropdownfeld nochmals durch eine weiteres Opt-out klarzustellen, dass er keine zusätzlichen Reiseversicherungen abzuschließen wünscht, insbesonder wenn er zusätzlich mit unzutreffenden und angsteinjagenden Warnhinweisen zum Abschluss bewogen werden soll.

  2. Es verstößt gegen Verbraucherschutzbestimmungen, wenn ein Vermittler von Flugreisen auf seinem Internetportal für die Bezahlung des Entgelts mittels weit verbreitete Kreditarten nur gegen Zahlung einer Pauschale einräumt, wenn er daneben als kostenlose Alternativen lediglich die Bezahlung mit „Visa Electron“ und „billigfluege.de MasterCard Gold“ zulässt; denn diese beiden Karten sind nicht gängig und zumutbar. - Es ist unzulässig, für die Zahlung des vereinbarten Preises mittels Kreditkarte eine „Zahlungspauschale“ zu verlangen, die höher ist als das Entgelt ist, das der Zahlungsempfänger wegen des Einsatzes des Zahlungsmittels an den Zahlungsmitteldienstleister zu entrichten hat.

  3. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) 1008/2008 (LVO) ist der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle zu zahlenden Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Diese Informations- und Transparenzverpflichtung gilt nicht nur für Luftverkehrsunternehmen, sondern auch für Vermittler von Flugreisen. Wortlaut und vor allem Sinn und Zweck der Regelung gebieten, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe - auch vor Beginn des Buchungsvorgangs - auszuweisen ist (EuGH, Urteil vom 15.01.2015, AZ.: C-573/13, WRP 2015, S. 326, 328). Danach erweist sich als ungenügend, auf unvermeidbare und vorhersehbare Kostenbestandteile durch einen Sternchenhinweis hinzuweisen.



Siehe auch Zahlungskosten - Aufschläge für Zahlungsarten und Stichwörter zum Thema Bezahlen im Onlinehandel


Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Ausgestaltung eines Flugbuchungsportals.

Bei dem Kläger handelt es sich um den Dachverband aller 16 Verbraucherschutzzentralen der Bundesländer und weiterer 26 verbraucher- und sozlalorientierter Organisationen in Deutschland. Gemäß seiner Satzung verfolgt der Kläger den Zweck, die Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung der Verbraucher in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Er ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß §4 UKlG eingetragen.

Die Beklagte betreibt auf die Intemetseite www.billgfluege.de ein Flugbuchungssystem als Vermittler von Flügen.

Mit Stand 10.09.2014 gestaltete sich der auf der lnternetseite www.billgfluege.de abrufbare Buchungsverlauf bei einer Testbuchung mit einem Abflug von Hamburg am 16.09.2014 mit Zielflughafen Wien wie folgt:

Nach Ausfüllen der Reisedaten und Bestätigen über den Button "Angebote finden" (K 1) erschien im Buchungsschritt "2. Angebotsübersicht" eine Auflistung möglicher Flugverbindungen für den Hinflug. Diese Auflistung war überschrieben mit "Preis p.P. ab 99,00 E*". Dieser Sternhinweis wurde unterhalb der Liste aufgelöst durch die Anmerkung "Bedingt durch Zusatzprodukte und Zahlungsart können weitere Gebühren hinzukommen. Info". Nach Auswahl des Fluges German Wings 4U 7752 zum Preis von 121 EUR und bestätigen über den Button "Angebot auswählen" gelangte man in den Buchungsschritt "3. Flug-Details". Dort wurden die Angaben zur Person des Reiseanmelders abgefragt und die Zusammensetzung des Flugpreises von insgesamt 121 EUR angezeigt. In diesem Buchungsschritt bestand ferner die Möglichkeit, einen Umbuchungsservice sowie einen Reiseschutz auszuwählen und so hinzu zu buchen. Diese Versicherungsleistungen waren nicht vorbelegt, jedoch musste der Fluginteressent sich in beiden Punkten entweder für "ja" oder für "nein""entscheiden. Wählte der Interessent"nein", öffneten sich jeweils Warnhinweise, die jeweils überschieben waren mit "Achtung- nicht empfehlenswert" in einer rot unterlegten Sprechblase.

Zur Option "Umbuchungsservice" war dem Warnhinweis ferner die Erläuterung beigefügt: "Die Stornierung Ihrer Buchung kann mit erheblichen Kosten verbunden sein - teils bis zu 100% des Flugpreises".

Zur Option "Reiseversicherungsschutz" war dem Warnhinweis feiner die Erläuterung beigefügt: 'Volles Risiko ohne Reiseschutz! Bei Ihrem Flug tragen Sie 121,00 € bei unverschuldetem Reiserücktritt. Im Zielland krank? Reiseabbruch und Rücktransport vom Zielgebiet werden teuer. Kürzlich musste ein Kunde 15.000,00 € für seine Krankenrückführung zahlen. lmmer wieder gehen Gepäckstücke verloren. Schützen Sie Ihr wertvolles Gepäck vor Verlust oder Beschädigung".

Nach Übergang in den Buchungsschritt "4. Zahlung und Buchung" waren unter der Überschrift "Wie möchten Sie zahlen?" folgende Möglichkeiten aufgelistet:
"Mastercard zzgl. 9-90 € ** + ServiceFee"

"billigfluege.de MasterCard Gold abzgl. 9,90 € ****

"Visa zzgl. 9-90 € ** + ServiceFee"

"VisaElectron abzgl. 9,90 € ****

"American Express zzgl. 9-90 € ** + ServiceFee"
Die Bezahlung mit der "billig,fluege,de I MasterCard Gold" war voreingestellt. Dies hatte für die Berechnung des Warenwertes zur Folge, dass eine Zahlungspauschale von Germanwings i. H. v. 9,90 € pro Passagier hinzugerechnet wurde und in gleicher Höhe eine Rückgutschrift erfolgte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Buchungsverlauf wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.

Im Buchungsschritt "2. Angebotsübersicht" ließen sich über den Sternchenhinweis und die Anmerkung "Bedingt durch Zusatzprodukte und Zahlungsart können weitere Gebühren hinzukommen. Info" mit der Verlinkung hinter "Info" Preisinformationen aufrufen. Dabei wird in der Rubrik "Gebühren,die dem Ticket hinzukommen können" auf eine "Zahlungspauschale von Germanwings" i.H.v. "bis zu 9,90 €*" hingewiesen. Hinter dem Sternhinweis verbirgt sich die Anmerkung "Bei Zahlung mit der "billigfluege.de MasterCard Gold oder Visa Electron wird Ihnen die Zahlungspauschale erstattet". Ferner führt die Preisinformation eine "ServiceFee (inkl 19% MwSt)" auf. Diese beträgt bei der Zahlung mit der "billigfluege.de MasterCard Gold" und der Visa Electron-Karte pro Passagier 0,00 €, bei der Zahlung mit der Visa Kreditkarte, American Express und Mastercard pro Passagier und Strecke 29,99 EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

Wegen der aus Sicht des Klägers in mehrfacher Hinsicht unzulässigen Gestaltung des Buchungsverlaufs und der Zahlungsmittel- sowie Zusatzkosten mahnte er die Beklagte im September 2014 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Erstattung von für die Abmahnung aufgewandten Auslagen auf. Die Beklagte verweigerte dies.

Der Kläger ist der Ansicht, die Preisdarstellung der Beklagten verstoBe gegen die Vorgaben in Art. 23 Abs. 1 S. 2 der VO (EG) 1008/2008 (nachfolgend: LVO), da insbesondere die für die Flüge von Germanwings grundsätzlich anfallende Zahlungspauschale sowie die sog. Service­Fee nicht stets als Teil des Endpreises angezeigt werde, obwohl es sich bei diesen Beträgen um vorhersehbare Kostenbelastungen handle.

Auch die Art der Einbindung des Umbuchunsservices verstoße gegen die Vorgaben in Art. 23 Abs. 1 S. 2 LVO, weil ein Nutzer insoweit zu einer Entscheidung gezwungen und sodann die Entscheidung eines Kunden für "nein" von der Beklagten nicht hingenommen werde. Hierdurch sei die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers bei materieller Betrachtung nicht gewahrt. Der Warnhinweis sei im Übrigen unlauter gemäß § 4 Nr. 1 UWG und § 5 UWG. Die Warnung vor einer Belastung mit 100% sei unsachlich, da im Fall einer Stornierung bereits gezahlte Steuern und Gebühren nicht abzuführen und daher dem Kunden gemäß § 649 S. 2 BGB zu erstatten seien.

Die Erstattungspflicht respektiere auch der Warnhinweis im Fall der Reiseversicherung nicht. Vielmehr werde der Verbraucher durch das Zeigen einer abstrakten Kostenbelastung, die mit dem konkreten Risiko nichts zu tun habe, in Angst versetzt.

Soweit die Beklagte für eine Zahlung mit der Visa Kreditkarte, American Express und Mastercard eine Gebühr verlange und als kostenlose Zahlungsart lediglich die billigfluege.de MasterCard Gold und Visa Electron anbiete, verstoße sie gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Die Beklagte biete keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit an. Die billigfluege.de MasterCard Gold und Visa Electron seien zum einen auf dem deutschen Markt nicht verbreitet. Zum anderen müsste ein Verbraucher eine solche Karte erst erwerben, was nicht zumutbar se, weil hierfür ein zusätzlicher Vertragsschluss und eine Überwachung der Zahlungsvorgänge erforderlich werden.

Soweit die Beklagte für die Zahlung mit Kreditkarte eine Gebühr erhebe, die höher als 8% des eigentlich zu entrichtenden Preises sei, verstoße sie gegen § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB. Die Beklagte sei als Vermittlerin von Flugleistungen Adressat der Vorschrift. Diese Auslegung gebiete, dass der mit der Richtlinie 2011/83/EU verfolgte Verbraucherrechteschutz durch Zwischenschaltung von Vermittlern nicht umgangen werde.

Übliche Gebühren von Zahlungsdienstleistern betragen zwischen 0,8% und 2,5%; demnach verlange die Beklagte höhere Entgelte, als sie selbst zu entrichten habe. Die Beklagte könne sich nicht damit verteidigen, dass die Flugunternehmen bei ihr bei der Entrichtung des Preises Pauschalen in Rechnung stellen. Da sie zumindest ein Inkasso betreibe, komme es nur auf das Verhältnis zwischen ihr und dem jeweiligen Zahlungsdienstleister an.

Wegen der Vorwürfe meint der Kläger von der Beklagten Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG bzw. § 2 Abs. 1 UWG sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 214 EUR gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verlangen zu können.

Die Klage ist der Beklagten am 19.12.2014 zugestellt worden. In der mündlichen Verhandlung ha die Beklagte hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Vorgaben von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 LVO ('Darstellung von Endpreisen) eine strafbewehrte Unterlassung abgegeben und der Kläger insoweit mit Schriftsatz vom 15.08.2015 den Rechtsstreit diesbzgl. für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 23.08.2015 angeschlossen.

Der Kläger beantragt zuletzt,
  1. die Beklagte zu verurteilen wie in Ziffer 1 erkannt,

    [Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in einem Buchungssystem für Flüge auf der Internetseite mit der Adresse www.billigfluege.de

    1. im Zusammenhang mit einem „Umbuchungsservice“ Verbrauchern, die bereits in einem Dropdownfeld das Wort „nein“ ausgewählt haben, einen gesonderten Warnhinweis wie nachfolgend abgebildet zu geben:
      [folgt eine Abbildung]
      und / oder

    2. im Zusammenhang mit dem Angebot von Reiseversicherungen Verbrauchern, die bereits in einem Dropdownfeld das Wort „nein“ ausgewählt haben, einen gesonderten Warnhinweis wie nachfolgend abgebildet zu geben:
      [folgt eine Abbildung]
      und / oder

    3. von Verbrauchern, die Flüge über das streitgegenständliche Internetportal gebucht haben, für die Zahlung der Entgelte mittels Kreditkarte eine Zahlungspauschale zu fordern, wenn die k kostenlosen Möglichkeiten der Entrichtung des vereinbarten Preises auf den Einsatz von Kreditkarten wie „Visa Electron“ und „billigfluege.de MasterCard Gold“ beschränkt sind,

      und / oder

    4. mit Verbrauchern, die über das streitgegenständliche Internetportal buchen, zu vereinbaren, dass für die Zahlung des vereinbarten Preises mittels Kreditkarte eine „Zahlungspauschale“, die höher als das Entgelt ist, das der Zahlungsempfänger wegen des Einsatzes des Zahlungsmittels an den Zahlungsmitteldienstleister zu entrichten hat, zu leisen ist.]


  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 214 EUR nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Art der Einbindung des Angebots eines Umbuchungsservices und eines Reiseschutzes sei nicht zu beanstanden. Insbesondere liege kein unzulässiges "Opt-out" vor. Die Herausstellung durch den Warnhinweis habe werbenden Charakter. Hierdurch werde auf den Verbraucher kein Zwang ausgeübt und dieser auch nicht in Angst versetzt. Der Hinweis sei zudem jeweils zutreffend und eine Irreführung ausgeschlossen. Vielmehr kläre die Beklagte den Verbraucher überobligatorisch auf.

Die Annahme des Klägers, bei der billigfluege.de MasterCard Gold und Visa Electron handle es sich nicht verbreitete Zahlungsmethoden, liege neben der Sache. Insoweit sei der Vortrag des Klägers unsubstantiiert. Ein Vorwurf könne der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB auch deswegen nicht gemacht werden, weil die Vorschrift auf einer überschießenden Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU beruhe.

Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB vor. Insoweit behaupte der Kläger eine Überhöhung ins „Blaue hinein“. Die Beklagte berechne nur Gebühren, die ihr selbst entstehen und die dem entsprechen, was Fluggesellschaften verlangen. Die Preisgestaltung der Fluggesellschaften kenne sie nicht, auf diese habe sie zudem keinen Einfluss. Im Übrigen sei sie als Reisevermittler nicht Normadressat, nach europarechtskonfoirmer Auslegung seien lediglich Zahlungsempfänger die auf das Zahlungsmittel tatsächlich Einfluss haben, durch die Norm verpflichtet.


Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagt einen Anspruch, dass diese es künftig unterlässt, im Zusammenhang mit einem „Umbuchungsservice“ Verbrauchern, die bereits in einem Dropdownfeld das Wort „nein“ ausgewählt haben, einen gesonderten Warnhinweis wie in der Anlage K1 ersichtlich, zu geben. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Danach kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine unzulässige, weil unlautere geschäftliche Handlung vornimmt, insbesondere gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG über wesentliche angaben der Ware oder Dienstleistung unwahre oder sonst zur Täuschung geeignete Angaben macht.

a) Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG als qualifizierte Einrichtung nach § 4 Abs. 1 UKlG zur Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert.

b) Der Warnhinweis im Zusammenhang mit dem Umbuchungsservice erweist sich als irreführend und ist deshalb gemäß § 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG unzulässig. Aufgrund der Rechtsprechung des OLG Dresden (Urteil vom 07.01.2014, Az.: 14 U 1250/13) ergibt sich ein unzulässiges Verhalten, nämlich ein solches, das sich entgegen den Vorgaben von Art 23 Abs. 1 Satz 3 LVO darstellt (unzulässige "Opt-out") nicht bereits aufgrund des äußeren Buchungsverlaufs und des Umstands, dass ein Verbraucher sich zum angebotenen Umbuchungsservice überhaupt entscheiden muss.

Eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 UWG liegt vor, wenn das Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises nicht mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmt und die falsche Vorstellung für die Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise relevant ist (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 5, Rn. 2.74 ff.). So liegt der Fall bei dem streitgegenständlichen Warnhinweis: „Die Stornierung Ihrer Buchung kann mit erheblichen Kosten verbunden sein - teils bis zu 100% des Flugpreises“.

Die Beklagte richtet sich mit ihrem Portal an alle Fluginteressierten im deutschsprachigen Raum. Adressat der Aussage ist mithin das allgemeine Publikum. Insoweit kommt es als Maßstab darauf an,wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der der streitigen Aussage die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, verstanden hat (Bornkamm, aaO, Rn. 2.87). Einem solchen Verbraucher wird aufgrund der Aussage suggeriert, im Fall einer Umbuchung vom für den ursprünglich gedachten Flug entrichteten Flugpreis - hierbei handelt es sich nach dem im Buchungssystem verwendeten Sprachgebrauch der Beklagten um den Endpreis bestehend aus Flugticketpreis und Flugsteuern - nichts zurückzuerhalten. Diese Aussage entspricht jedoch nicht der Rechtslage. Wird ein Flug nicht angetreten und das Ticket zurückgegeben, um einen anderen Flug zu buchen, liegt darin eine Kündigung des ursprünglichen Beförderungsvertrages. Das hat zur Folge, dass der Anbieter von Luftverkehrsdiensten gemäß § 649 S. 2 BGB vom Passagier die vereinbarte Vergütung verlangen kann, sich aber das anrechnen lassen muss, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat. Ist der Flugpreis wie üblich im Voraus entrichtet, entsteht in Höhe der ersparten Aufwendungen ein Kondiktionsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Solche ersparten Aufwendungen bestehen in den Gebühren und Steuern, die ein Anbieter von Luftverkehrsdiensten erst aufgrund des Flugantritts entrichten muss. Insoweit hat ein Passagier in jedem Fall einen Rückzahlungsanspruch (vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 18.11.2013, Az.: 29 C 2391/13 (44), zitiert nach juris). Bei dem streitgegenständlichen Flug Germanwings 4U 7752 zum Gesamtpreis von 121 EUR betragen ausweislich der Aufschlüsselung der Beklagten die Flugsteuern 20,54 EUR. Weitere Gebühren sind ausweislich der Aufschlüsselung der Beklagten gemäß Anlage K2 („Preisinformation“, Unterpunkt „Bereits im Flugticketpreis enthaltene Gebühren“) Bestandteil des Flugticketpreises in Höhe von 100,48 EUR. Allein der Anteil der Flugsteuern und der nach Anlage K2 bezifferten Gebühren (Luftverkehrsabgabe bei Kurzstreckenflug, Luftsicherheitsgebühr, Passagierentgelt) beträgt bereits 33,79 EUR, mithin rund 28% des Gesamtpreises.

Angesichts der Höhe dieses Anteils ist die erforderliche Relevanzschwelle der irreführenden Aussage überschritten.

c) Die Wiederholungsgefahr wird vermutet, weil die Beklagte bereits einmal unlauter gehandelt und die Gefahr einer erneuten Verletzung nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt hat.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch, dass diese es künftig unterlässt, mit dem Angebot von Reiseversicherungen Verbrauchern, die bereits in einem Dropdownfeld das Wort „nein“ ausgewählt haben, einen gesonderten Warnhinweis wie in der Anlage K1 ersichtlich zu geben. Der Anspruch ergibt sich aus 33 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

a) Hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. b) Die Aussage der Beklagten in ihrem Buchungssystem: „Volles Risiko ohne Reiseschutz! Bei Ihrem Flug tragen Sie 121,00 € bei unverschuldetem Reiserücktritt. Im Zielland krank? Reiseabbruch und Rücktransport vom Zielgebiet werden teuer. Kürzlich musste ein Kunde 15.000,00 € für seine Krankenrückführung zahlen. lmmer wieder gehen Gepäckstücke verloren. Schützen Sie Ihr wertvolles Gepäck vor Verlust oder Beschädigung ist irreführend. Dem angesprochenen allgemeinen Publikum suggeriert der Warnhinweis, dass sowohl bei Reiserücktritt, Reiseabbruch und Rücktransport im Krankheitsfall sowie bei Gepäckbeschädigung und Verlust ohne Abschluss der angebotenen Reiseversicherung alle Kosten selbst zu tragen sind. Diese Kernbotschaft ergibt sich aus der Einleitung des Warnhinweises mit den insoweit klaren Worten „Volles Risiko ohne Reiseschutz!“.

Diese Aussage ist in allen angesprochenen Fallgruppen in der dargestellten Allgemeinheit unzutreffend und daher irreführend.

Bei Reiserücktritt, der ebenfalls als Kündigung des Beförderungsvertrages rechtlich einzuordnen ist, bestehen wie im Fall der Umbuchung Erstattungsansprüche gegen den Anbieter der Luftverkehrsdienste. Insoweit wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. Auch in diesem Zusammenhang droht die Beklagte, dass ein Passagier beim dem Verfahren zugrunde liegenden Beispielflug Germanwings 4U 7752 zum Gesamtpreis von 121 EUR letztlich 100% des Flugpreises, nämlich 121 EUR, auch bei unverschuldetem Reiserücktritt selbst zu tragen hat.

Hinsichtlich der Rücktransportkosten vom Zielland im Krankheitsfall besteht gerade bei Flugzielen innerhalb der EU wie dem streitgegenständlichen Beispielziel Wien ein Versicherungsschutz durch die Krankenversicherung. Die Krankenversicherungsquote in Deutschland ist aufgrund der Versicherungspflicht gemäß § 5 SGB V hoch. Im Fall der gesetzlichen Krankenversicherung besteht ein Versicherungsschutz gemäß § 13 Abs. 4 SGB V auch im Ausland, insbesondere in einem anderen Mitgliedstaat dr Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. Bestandteil des Versicherungsschutzes sind gemäß § 60 SGB V auch Krankentransporte. Im Fall einer privaten Krankenversicherung hängt der Versicherungsschutz von der konkreten vertraglichen Vereinbarung ab, § 192 VVG. Transportkosten sind in der Regel vom Versicherungsschutz auch hier umfasst (Voit, in Prölls/Martin, VVG, 29. Aufl., § 192, Rn. 146). Grundsätzlich besteht zudem für Reisen innerhalb der EU Krankenversicherungsschutz (vgl. Verband der privaten Krankenversicherung, Der private Krankenversicherungsschutz im Sozialrecht, Stand Januar 2015, abrufbar unter http://www.pkv.de/service/broschueren/verbraucher/pkv-im-sozilrech.pdb.pdf). In welchem Fall die von der Beklagten als Beispiel angeführten Kosten in Höhe von 15.000 EUR für einen krankenversicherten Durchschnittsverbraucher bei einer Reise innerhalb der EU anfallen können und welchen Mehrwert der angebotene Reiseversicherungsschutz neben einer Krankenversicherung ggf. hat, ist dem undifferenzierten Hinweis nicht zu entnehmen. Insoweit geht von dem Hinweis ein zusätzliches Irreführungspotenzial aus, weil ein Verbraucher keine Möglichkeit hat, die Höhe der Kosten für einen Krankenrücktransport von seinem gewählten Reiseziel selbst zu beurteilen und den genannten Betrag auf seine Realitätsnähe hin zu überprüfen (LG Hannover, Teilurteil vom 15.04.2014, AZ.: 18 O 210/13).

Hinsichtlich der im Warnhinweis auch angesprochenen Kostenbelastung bei Gepäckbeschädigung und Gepäckverlust folgt die Irreführung ebenfalls aus der undifferenzierten Formulierung „Volles Risiko ohne Reiseschutz! (...) Schützen Sie Ihr wertvolles Gepäck vor Verlust oder Beschädigung.“ Diese suggeriert einem durchschnittlich aufmerksamen und informierten Verbraucher, dass dieser stets bei Verlust oder Beschädigung den Schaden selbst trägt, und schließt auch die Fälle der Schädigung durch Dritte ein. Diese haften jedoch in der Regel aufgrund einer vertraglichen oder deliktischen Grundlage. Bei Beschädigung oder Verlust von Gepäck während einer Flugreise wie dem vorliegenden Beispielfall ergibt sich die insoweit insbesondere relevante Einstandspflicht des Luftfrachtführers aus Art. 17 des Montrealer Abkommens.

3. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch, dass diese es künftig unterlässt, von Verbrauchern, die Flüge über das streitgegenständliche Internetportal gebucht haben, für die Zahlung der Entgelte mittels Kreditkarte eine Zahlungspauschale zu fordern, wenn die kostenlosen Möglichkeiten der Entrichtung des vereinbarten Preises auf den Einsatz von Kreditkarten wie „Visa Electron“ und „billigfluege.de MasterCard Gold“ beschränkt wird. Der Anspruch ergibt sich aus § 2 Abs. 1 UKlG i.V.m. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Danach kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer gegen Verbraucherschutzgesetze verstößt. Die Wiederholungsgefahr wird durch eine vorausgegangene Rechtsverletzung indiziert. Dem Schutz von Verbrauchern dient § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB, der aufgrund der Regelung nicht verpflichtet werden kann, ein Entgelt dafür zu bezahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn für ihn keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht.

a) Indem die Beklagte bei Zahlung mit den Kreditkarten Visa, Mastercard und American Express eine Zahlungspauschale von 9,90 EUR berechnet, bei Zahlung durch „Visa Electron“ und „billigfluege.de MasterCard Gold“ hingegen nicht, verstößt sie gegen das Verbot in § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Denn die Karten „Visa Electron“ und „billigfluege.de MasterCard Gold“ stellen weder gängige noch zumutbare Zahlungsmöglichkeiten dar. Bei der „Visa Electron“ handelt es sich um eine gebührenpflichtige Guthabenkarte (Prepaid-System), die erst aufgeladen werden muss. Die „billigfluege.de MasterCard Gold“ bedarf des Abschlusses eine gesonderten Kreditkartenvertrages. Aufgrund dieses mit beiden Karten verbundenen Anschaffungsaufwandes für die Zahlung an die Beklagte erscheint deren Einsatz unzumutbar (OLG Dresden, Urteil vom 03.02.2015, AZ.: 14 U 1489/14; BGH, Urteil vom 20.05.2010, AZ.: Xa ZR 68/09, Rn. 45, zitiert nach juris). Beide Karten sind zudem nicht nennenswert verbreitet, die geringe Verbreitung der „Visa Electron“ wurde in der Vergangenheit obergerichtlich wiederholt festgestellt (BGH, aaO, OLG Dresden, aaO).

b) Der Regelung in § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 2011/83/EU anders als für die Regelung in § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB keine Grundlage hergibt. Die europäischen Vorgaben zum Verbraucherschutz schließen eine weitergehenden Verbraucherschutz nicht aus (OLG Dresden, aaO).

4. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch, dass diese es künftig unterlässt, mit Verbrauchern, die über das streitgegenständliche Internetportal buchen, zu vereinbaren, dass für die Zahlung des vereinbarten Preises mittels Kreditkarte eine „Zahlungspauschale“, die höher ist als das Entgelt ist, das der Zahlungsempfänger wegen des Einsatzes des Zahlungsmittels an den Zahlungsmitteldienstleister zu entrichten hat, zu leisten ist. Der Anspruch ergibt sich aus § 2 Abs. 1 UKlG i.V.m. § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB.

a) Bei der „Zahlungspauschale“, die die Beklagte bei dem streitgegenständlichen Beispielflug Germanwings 4U 7752 i.Hv. 9,90 EUR berechnet, handelt es sich aufgrund der Erläuterung in der Rubrik „Preisinformation“ im Unterschied zur „ServiceFee“ um eine Gebühr, die an die Zahlung anknüpft und die ein durchschnittlich verständiger und informierter Verbraucher als Entgelt für das Zahlungsmittel ansieht.

b) Die Beklagte is vom Anwendungsbereich des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB erfasst, indem sie als Vermittler für das Luftfahrtunternehmen Germanwings tätig wird, das ihr gegenüber die Pauschale in Rechnung stellt, und für diese als Zahlstelle tätig wird. Die Beklagte ist auch als Vermittler Adressat der Regelung.

Der Beklagten ist insoweit Recht zu geben, dass nach der Vorstellung sowohl des deutschen als auch des europäischen Gesetzgebers der zugrunde liegenden Richtlinie 2011/83/EU primär Zweipersonen-Verhältnisse erfasst sein sollen. Dies ergibt sich aus der jeweiligen Formulierung, die auf „den“ Unternehmer abstellt, der das Zahlungsmittelentgelt gegenüber einem Verbraucher berechnet und dem selbst für die Nutzung des Zahlungsmittels Kosten entstehen. Vermittler wie die Beklagte, die zwischen Gläubiger/Leistungserbringer und Schuldner/Leistungsadressat zwischengeschaltet sind, werden vom Wortlaut unmittelbar nicht angesprochen.

Jedoch kommt sowohl für die Anwendung nationaler Regelungen als auch EU-Vorschriften deren Sinn und Zweck im Rahmen der Auslegung maßgebliche Bedeutung zu. Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung gebieten ferner, über den Wortlaut hinaus auch solche Fallgestaltungen in den Schutzbereich einzubeziehen, die auf eine Umgehung beispielsweise eines ausdrücklich normierten Verbots hinausliefen. Für das EU-Recht ist das Umgehungsverbot in der Rechtsprechung des EuGH insbesondere anerkannt, um nach dem Gesetzeswortlaut nicht aufgeführte Dritte in den Anwendungsbereich einer Norm einzubeziehen (EuGH, Urteil vom 19.07.2012, AZ.: C-112/11, Rn. 17, zitiert nach juris).

§ 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB bezweckt außer dr Förderung des Wettbewerbs und der Nutzung effizienter Zahlungsmittel auch, den Verbraucher vor überhöhten Entgelten für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel zu schützen (OLG Dresden, Urteil vom 26.05.2014, AZ.: 14 U 441/15). Dieser Schutzzweck wird in Fällen der vorliegenden Art bei Zwischenschaltung eines Vermittlers, der auch als Unternehmer einem Verbraucher gegenüber auftritt, berührt. Eine solche Fallgestaltung aus dem Anwendungsbereich herauszunehmen, würde ein erhebliches Missbrauchs- und Umgehungspotenzial zu Lasten der betroffenen Verbraucher schaffen.

c) Die Beklagte verstößt durch die Weiterberechnung der Germanwings-Zahlungspauschale in Höhe von 9,90 EUR gegen das Verbot gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB, ein höheres Zahlungsmittelentgelt zu verlangen, als dem Zahlungsempfänger durch die Nutzung des Zahlungsmittels entsteht.

Die Beweislast für die tatsächlichen Kosten des Zahlungsmittels trägt der Unternehmer (Hans Schulte-Nölke, in: HK-BGB, 8. Aufl., § 312a, Rn. 7; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 312a, Rn. 5). Nach allgemeinen Grundsätzen des deutschen Zivilprozessrechts geht mit der Beweislast die Darlegungslast einher (Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., vor § 284, Rn. 18).

Ihrer Darlegungslast genügte die Beklagte nicht bereits durch den Vortrag, dass Germanwings selbst en Betrag i.H.v. 9,90 EUR von ihr für eine Kreditkartenzahlung verlange.

Würde man eine solche Verteidigung als ausreichend erachten, wären die mit der Regelung verfolgten Ziele des Verbraucherschutzes sowie der Förderung des Wettbewerbs und der Nutzung effizienter Zahlungsmittel (vgl. Erwägungsgrund 54 der Richtlinie 2011/83/EU) ebenfalls erheblich eingeschränkt, da im Fall der Zwischenschaltung von Vermittlern praktisch nicht durchsetzbar. Denn ein Verbraucher hat keinen Zugang zum hinter dem Vermittler stehenden Unternehmer, dem das Entgelt für die Nutzung des Zahlungsmittels entsteht. Ein Verbraucher wie stellvertretend für diesen der Kläger hat daher keine Möglichkeit der Kenntnisverschaffung zu den tatsächlich für die Nutzung des Zahlungsmittels entstehenden Entgelten. Mehr als Auffälligkeiten vorzutragen ist weder dem Kläger noch dem nach § 312a BGB geschützten Verbraucher möglich. Demgegenüber steht die Beklagte mit Germanwings zwar nicht in einem Lager - ausweislich ihrer Eigendarstellung ist sie von den Airlines abhängig - jedoch in der Vertragskette näher an dieser dran. Sie hat anders als ein gewöhnlicher Verbraucher den Airlines gegenüber eine deutlich höhere Marktmacht, da die Vermittlungstätigkeit der Beklagten außer in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse auch im Interesse der Airlines erfolgt. Allein die Beklagte hat die Marktmacht, von den Airlines Auskunft darüber zu erhalten, wie hoch die diesen entstehenden Zahlungsmittelentgelte tatsächlich sind. Aufgrund des wirtschaftlichen Eigeninteresses erscheint der Beklagten diese Nachfrage auch zumutbar.

Zum anderen kann es nach Sinn und Zweck von § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB nicht auf das einem Vermittler vom eigentlichen Anbieter in Rechnung gestellte Entgelt als Vergleichsgröße für das gegenüber dem Endverbraucher abgerechnete Entgelt ankommen, sondern auf die tatsächlichen Zahlungsmittelkosten, die die Zahlungsdienstleister berechnen. Nur wenn die von den Zahlungsdienstleistern berechneten Kosten als Bezugsgröße eingestellt werden, lassen sich Sinn und Zweck effektiv verwirklichen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Aufwendungspauschale in Höhe von 214 EUR gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass er die Beklagte berechtigt abgemahnt hat. Die beanspruchte Höhe begegnet keinen Bedenken (Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12, Rn, 198).

6. Der Kläger hat ferner gemäß § 288 Abs. 1, 291 BGB Anspruch auf Zinsen in begehrter Höhe.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 91a, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei der Erwägung zu, wie das Verfahren ohne die Erledigung ausgegangen wäre und welche Partei nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO die Kosten zu tragen gehabt hätte.

Danach hätte auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 LVO gehabt, dass diese es unterlässt, in einer listenartigen Darstellung (Buchungsschritt „2. Angebotsübersicht, K1) Preise für auszuwählende Flüge, in die eine von der Fluggesellschaft geforderte „Zahlungspauschale“ und eine sog. „ServiceFee“ nicht eingerechnet sind, anzugeben. Auch insoweit hätte die Beklagte die Kosten nach § 91 ZPO zu tragen gehabt.

Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 LVO ist der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle zu zahlenden Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. die Informations- und Transparenzverpflichtung gemäß Art. 23 Abs. 1 LVO gilt nicht nur für Luftverkehrsunternehmen, sondern auch für Vermittler von Flugreisen (EuGH, aaO). Wortlaut und vor allem Sinn und Zweck der Regelung gebieten, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe- auch vor Beginn des Buchungsvorgangs - auszuweisen ist (EuGH, Urteil vom 15.01.2015, AZ.: C-573/13, WRP 2015, S. 326, 328). Danach erweist sich als ungenügend, auf unvermeidbare und vorhersehbare Kostenbestandteile durch einen Sternchenhinweis hinzuweisen.

Bei der Germanwings-Zahlungspauschale und der „ServiceFee“ handelt es sich auch um solche unvermeidbaren und vorhersehbaren Kostenbestandteile. Die Zahlungspauschale fällt letztlich bei allen angebotenen Zahlungsarten an. Nach den Angaben des Justiziars der Beklagten wird diese Gebühr von der Airline auch im Fall der Zahlung mit der „billigfluege.de MasterCard Gold“ oder der „Visa Electron“ eingezogen und von der Beklagten später an den Kunden erstattet.

Hinsichtlich der „ServiceFee“ ergibt sich der Verstoß daraus, dass diese Gebühr bei allen gängigen Kreditkarten stets von der Beklagten berechnet wird, lediglich bei der „Visa Electron“ und der „billigfluege.de MasterCard Gold“ nicht. Da diese Zahlungsmöglichkeiten aber nach obigen Ausführungen nicht gängig und auch nicht zumutbar sind, können sie unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des mit durch Art. 23 Abs. 1 Satz 2 LVO bezweckten Preisvergleichs nicht berücksichtigt werden.

Die Kammer hat den Streitwert gemäß § 51 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO unter Berücksichtigung der sachnahen Angaben der Parteien festgesetzt.










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