| Die Bewerbung eines kostenlosen Girokontos ist irreführend, wenn für die Ausstellung einer zugehörigen Bankkarte jährlich 10 € Gebühren anfallen sollen, denn der Verbraucher erwartet aufgrund dieser Werbung, dass ihm Leistungen, die üblicherweise mit der Kontoführung verbunden sind - und zu diesen Leistungen zählt auch die Ausstellung einer Bankkarte - kostenlos zur Verfügung stehen. |
| 1. | Die Beklagte wird verurteilt,
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| 2. | Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. August 2016 zu zahlen. |
| wie erkannt. |
| die Klage abzuweisen. |