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Gutscheine - Geschenkgutscheine - Coupons

Gutscheine - Geschenkgutscheine - Wertgutscheine - Coupons




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Nennung des Veranstalters
-   Gültigkeitsdauer / Verjährung
-   Gutschein als kostenlose Zugabe
-   Gewinngutscheine
-   Markenwarenvertrieb
-   Mehrfacheintrittskarten
-   Fahrschulwerbung mit Gutschein für Autokauf
-   Fremdcoupon-Einlösung



Einleitung:


Hier sind vier Arten von Gutscheinen zu unterscheiden:

Firmen geben als Zugaben oder Werbemittel Gutscheine für den Bezug anderer Waren oder Dienstleistungen aus (beispielsweise Kinokarten usw.);

Kunden kaufen bei Firmen Gutscheine über Waren oder Dienstleistungen als Geschenk für begünstigte Dritte,

Kunden wird für den Fall einer Bestellung ein Gutscheinwert - meist in Geld - zur Anrechnung auf den Kauf- oder Dienstleistungspreis versprochen,

Kunden kaufen oder ersteigern über eine Gutscheinplattform Wertgutscheine für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung, die dann von dem eigentlichen Verkäufer oder Dienstleister erbracht wird.




Derartige Gutscheine sind - sofern sie in einer Urkunde verkörpert sind - sog. kleine Inhaberpapiere und geben dem Besitzer das Recht auf einen Tausch mit der versprochenen Gegenleistung.

In allen Fällen wird oft versucht, die Gültigkeitsdauer solcher Gutscheine zeitlich zu begrenzen; jedoch ist das auf Grund der herrschenden Rechtsprechung kaum möglich, jedenfalls werden Gültigkeitsfristen von weniger als zwei Jahren für unzulässig gehalten. Dies folgt aus einer Interessenabwägung, bei der es kein schützenswertes Interesse des Ausstellers gibt, der ja die Vorleistung bereits erhalten habe und daher auf Kosten des Käufers mit dem Zinsgewinn arbeiten kann, ohne irgendein Risiko zu tragen. Wieso dann auch noch seine Leistungspflicht lange vor Ablauf der normalen Verjährungsfrist von drei Jahren wegfallen soll, ist nicht ersichtlich.

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Weiterführende Links:


Verkaufsförderungsmaßnahmen

Gewinnspiele -Preisausschreiben

Glücksspielveranstaltungen

Markenrecht für Onlinehändler

Markenwaren - Vertrieb über das Internet, insbesondere über eBay oder andere Auktionsplattformen oder Discounter

Markenrechtsschutz - Einzelfälle von Markenrechtsverletzungen bzw. erlaubter Markenbenutzung

Marken-Piraterie

Stichwörter zum Thema Werbung

Stichwörter zum Thema Wettbewerb

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Allgemeines:


BGH v. 09.04.1992:
Erbittet ein Kunde unter Einsendung einer reparaturbedürftigen Kamera vom technischen Kundendienst eines Versand- und Warenhausunternehmens einen Reparaturkostenvoranschlag, so liegt in der - mit Hinweisen auf die Unmöglichkeit einer Reparatur und mit Kamera-Angeboten des Unternehmens verbundenen - Übersendung eines Gutscheins über 30 DM ohne Rückgabe der Kamera eine dem Fall der Zusendung unbestellter Ware vergleichbare wettbewerbswidrige Belästigung und eine unzulässige Wertreklame (b>Gutscheinübersendung).

AG Hamburg-Harburg v. 07.06.2006:
Wer ein Fahrzeug (hier: Ferrari) über das Internet für einen bestimmten Zeitraum anmietet und hierfür einen Geschenkgutschein ausgestellt erhält, kann die auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nach § 312b BGB widerrufen, wenn für die Inanspruchnahme der Leistung keine bestimmte Leistungszeit, sondern lediglich eine zeitliche Gültigkeitsdauer des Gutscheins vereinbart ist.

OLG Brandenburg v. 11.06.2013:
Gewährt der auf einer Internetseite gegen Entgelt zu erwerbende Rabattcoupon für eine Dienstleistung eine Preisermäßigung von über 80 %, ist dieser Preisnachlass so erheblich, dass der Coupon als weitgehend unentgeltlich abgegeben angesehen werden muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn die im Gutschein verbrieften Leistungen nicht von dem Portalbetreiber als Gutscheinaussteller, sondern von Partnerunternehmen erbracht werden und er dafür einsteht, dass diese Partnerunternehmen den Coupon einlösen.

BGH v. 21.07.2011:
Der Listen- oder Grundpreis für ein individuell anzufertigendes Produkt (hier: Treppenlift-Anlage) gehört nicht zu den mitteilungsbedürftigen Bedingungen im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG, unter denen eine beworbene Verkaufsförderungsmaßnahme (hier: „Wertgutschein“ in Höhe von € 500) in Anspruch genommen werden kann (Treppenlift).

LG Würzburg v. 24.01.2020:
Das Entgelt ist die Gegenleistung, die das Prüfinstitut für die Hauptuntersuchung des Fahrzeuges erhält. Es handelt sich um einen verbindlichen Festpreis. Das Prüfinstitut darf keinen Nachlass auf das Entgelt gewähren. Durch einen - nicht vom Prüfinstitut ausgebenen - Gutschein für eine Hauptuntersuchung wird das Entgelt nicht geminderd. Die auch ansonsten nicht irreführende Werbungsmaßnahme ist wettbewerbsrechtlich nicht unzulässig (Gutschein für Hauptuntersuchung).

OLG Bamberg v. 01.07.2020:
Die Hergabe eines Gutscheins für eine Kfz-Hauptuntersuchung ist wettbewerbswidrig, wenn zwischen dem Werbendem und der Einrichtung zumindest auf Gesellschafter- oder Geschäftsführerebene eine Personenidentität besteht. Die Vorschrift in § 29 Abs. 1 S. 1 StVZO Anlage VIII b Nr. 6.2 über die einheitliche Preisfeslegung für die Tätigkeiten der Technischen Prüfstellen ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (Gutschein für Hauptuntersuchung).

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Nennung des Veranstalters:


Martin Rätze im Shopbetreiber-Blog v. 16.10.2010:
- Gutschein-Verkauf: Veranstalter muss bereits im Shop genannt werden


OLG München v. 09.09.2010:
Rechtlich kann der Online-Verkauf von Eventgutscheinen dahin subsumiert werden, dass der aufgrund entsprechender Vereinbarungen hierzu bevollmächtigte Verkäufer ein Angebot an den Kunden angibt, das dieser gegenüber dem Veranstalter annimmt. Der Besteller ist mit dem Kauf des Gutscheins bereits gebunden und hat mithin vor dem Kauf des Gutscheins das durch § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG geschützte Interesse daran, zu erfahren, wer das "Erlebnis" durchführen wird. Der Event-Veranstalter muss daher bereits im Angebot ausdrücklich genannt werden.

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Gültigkeitsdauer / Verjährung:


Geltungsdauer von Gutscheinen

Gültigkeitsdauer von Flugbonuspunken

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Gutschein als kostenlose Zugabe:


OLG Köln v. 30.12.2008:
Nicht bei jeder Verwendung des Wortes „kostenlos“ (oder ähnlicher Wörter) in einer Absatzwerbung greift die Irreführungsfiktion gemäß Nr. 20 der Anlage I zur Richtlinie 2005/29/EG. Entscheidend ist vielmehr, ob der durchschnittliche Verbraucher mit Kosten rechnet, die ihm „im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik“ entstehen. Dagegen verfolgt die Richtlinie ersichtlich nicht das Ziel, künftig sämtliche Zugaben zu verbieten; bleiben solche für sich genommen kostenlosen Zugaben zu einem (entgeltlichen) Angebot aber erlaubt, müssen sie auch als „kostenlos“ oder als „Geschenk“ angekündigt werden können, solange nicht beim Durchschnittsverbraucher der Eindruck entsteht, er brauche, um die Zugabe in Anspruch nehmen zu können, nichts anderes abzunehmen und an den Anbietenden folglich überhaupt nichts zu bezahlen.

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Gewinngutscheine:


Gewinnspiele - Geschicklichkeitsspiele - Wettbewerbsspiele

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Markenwarenvertrieb:


Markenwaren - Vertrieb über das Internet - Coupons

OLG Köln v. 25.10.2019:
Der Gebrauch von Logo und Namen von Markenartikeln im Internt ist zulässig, wenn dies auf herunterladbaren Rabatt-Coupons geschieht, mit denen ein nicht mit dem Markeninhaber identischer Dritter diese Markenprodukte auf einem von ihm betriebenen Portal zum Kauf anbietet.

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Mehrfacheintrittskarten:


AG Wuppertal v. 19.01.2009:
Das bürgerliche Recht kennt für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im Allgemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB im Einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung. Davon unabhängige gesetzliche Ausschlussfristen gibt es nicht. Bei einer Mehrfachkarte handelt es sich um ein kleines Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB. Derartige vertragliche Erfüllungsansprüche unterliegen der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Gültigkeitsbefristung der Mehrfacheintrittskarte auf ein Jahr enthält damit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts und ist unwirksam.

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Fahrschulwerbung mit Gutschein für Autokauf:


Stichwörter zum Thema Verkaufsförderungsmaßnahmen

BGH v. 09.06.2004:
Die Werbung eines Fahrschulunternehmens, jeder Fahrschüler erhalte zur bestandenen Prüfung einen Gutschein in Höhe von 500 DM für einen Fahrzeugkauf bei einem bestimmten Autohaus, ist kein unlauteres Wettbewerbsverhalten.

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Fremdcoupon-Einlösung:


BGH v. 23.06.2016:
Es stellt regelmäßig keine gezielte Mitbewerberbehinderung dar, wenn ein Unternehmen damit wirbt, Rabattgutscheine seiner Mitbewerber einzulösen.

Es ist grundsätzlich nicht unlauter, wenn Werbemaßnahmen eines Unternehmens mittelbar dazu führen, dass die Werbung von Mitbewerbern nicht oder nicht mehr so wie zuvor zur Geltung kommt, mag dies dem Werbenden auch bewusst sein.

Verfehlt eine Werbung ihre Wirkung erst aufgrund einer bewussten Entscheidung der Verbraucher, so liegt im Regelfall keine unlautere Beeinträchtigung der Werbung des Mitbewerbers vor.

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