Das bürgerliche Recht kennt für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im Allgemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB im Einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung. Davon unabhängige gesetzliche Ausschlussfristen gibt es nicht. Bei einer Mehrfachkarte handelt es sich um ein kleines Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB. Derartige vertragliche Erfüllungsansprüche unterliegen der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Gültigkeitsbefristung der Mehrfacheintrittskarte auf ein Jahr enthält damit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts und ist unwirksam. |