Neben CD- und Bücherkauf haben Reise- und dabei insbesondere Flugbuchungen einen erheblichen Anteil am Online-Geschäft. Aber auch dem sonstigen Onlineverkauf von Eintrittskarten für Konzerte, Theateraufführungen und sonstige Events kommt erhebliche Bedeutung zu.
Besonders der Ausgestaltung der für diese Geschäfte vorgesehenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die oftmals fehlende Transparenz der Preisgestaltung (versteckte Nebenkosten, Buchungsgebühren usw.) sind hier oftmals Stein des Anstoßes und somit Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
OLG Hamburg v. 21.09.2000:
Bei der auf Kino-Geschenkgutscheinen aufgedruckten Klausel "dieser Gutschein ist im o.a. Kino bis zum ... gültig" handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Der Gutschein ist als sogenanntes kleines Inhaberpapier iSd BGB § 807 zu qualifizieren. Die Klausel ist der Inhaltskontrolle zugänglich. Sie benachteiligt den Vertragspartner unangemessen. Die Gültigkeitsbefristung, die kein Ausstellungs-, kein Verkaufs- und nur ein Verfalldatum enthält, ist im Ergebnis ein Anwendungsfall einer Abweichung vom gesetzlichen Leitbild.
AG München v. 02.12.2005:
Der Begriff der Dienstleistung ist europarechtlich weit auszulegen und umfaßt - wie sich aus dem weiteren Anwendungsbeispiel "Lieferung von Speisen und Getränken" ergibt, nicht ausschließlich Dienstverträge, sondern auch Kaufverträge. Dem Besteller von Karten für eine Gastronomieveranstaltung steht kein Widerrufsrecht zu (§ 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB).
AG Wernigerode v. 22.02.2007:
Dem Onlinkäufer von Veranstaltungstickets steht ein Widerrufsrecht von zwei Wochen (bei einem eBay-Kauf von einem Monat) zu.
LG Hamburg v. 18.06.2009:
Es ist wettbewerbswidrig, mit "ab"-Preisen zu werben, wenn zu diesen regelmäßig noch zusätzlich weitere Preisbestandteile hinzukommen. Zusatzgebühren wie beispielsweise Vorverkaufs- oder Systemgebühren müssen beim Online-Ticketkauf direkt erkennbar sein.
OLG Hamm v. 30.07.2009:
Räumt der Verkäufer von Eintrittskarten für ein Konzert für den Fall des Ausfalls des Konzerts dem Kunden freiwillig das Recht ein, von ihm den auf der Karte aufgedruckten Kartenpreis erstattet zu bekommen, so ist diese Klausel in seinen AGB nicht zu beanstanden, weil damit der Käufer der Karte nicht unangemessen benachteiligt wird, weil er ohne diese Klausel überhaupt keinen Anspruch gegen den Kartenverkäufer hätte.
OLG Hamburg v. 25.03.2010:
Beinhaltet eine blickfangmäßige Preisangabe nicht alle nach § 1 PAngV erforderlichen Informationen, können die fehlenden Angaben durch klare und unmissverständliche Sternchenhinweise erfolgen, wenn ihre Zuordnung zum Preis gewahrt bleibt. Insbesondere bei Warengattungen, bei denen die einzelnen Endpreise von weiteren Buchungsmodalitäten abhängen, genügt die Angabe vorläufiger Preise den Anforderungen an die Erkennbarkeit nach § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV, wenn der Verbraucher klar und unmissverständlich auf die Preiszusammensetzung hingewiesen wird und den im Einzelfall gültigen Endpreis durch die fortlaufende Eingabe in das Buchungssystem ohne weiteres feststellen kann.
LG Bremen v. 31.08.2016:
Einem Online-Ticketverkäufer, der die Tickets im Namen des jeweiligen Veranstalters vertreibt, ist es nicht erlaubt neben Versandkosten von Verbrauchern „Service- und Versandkosten einschließlich Bearbeitungsgebühren“ zu verlangen, da die Bearbeitungs- und Personalkosten zu den kostenlos zu erbringenden Hauptleistungen eines Vermittlers gehören. - Die Erhebung einer gesonderten Servicegebühr für das Angebot zum Selbstausdrucken van Tickets ist unzulässig.
OLG Bremen v. 15.06.2017:
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets, die Preisnebenabreden enthalten (hier: „Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr 29,90 EUR“, „ticketdirekt - das Ticket zum Selbstausdrucken... 2,50 EUR“) sind unwirksam.
LG Hamburg v. 09.03.2011:
Ermöglicht der Betreiber einer Internetplattform zur Vermittlung des Weiterverkaufs von Konzerteintrittskarten den gewerblichen und/oder kommerziellen Handel von solchen Karten, die durch den Veranstalter personalisiert und für den Weiterverkauf gesperrt wurden, so begeht er jedenfalls dann eine Wettbewerbsverletzung in Form eines Verstoßes gegen die wettbewerbliche Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Konzertveranstalter, wenn er von den konkreten wettbewerbswidrigen Angeboten Kenntnis erlangt hat. - Die Regelung eines Abtretungsverbots über die Forderung aus einer personalisierten Konzerteintrittskarte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Konzertveranstalters stellt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar.
OLG Frankfurt am Main v. 15.04.2010:
Der Erwerb von Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel ist in den Anwendungsbereich der Beförderungfsleistungen gem. § § 312b III Nr. 6 BGB einbezogen. Maßgebend ist, dass die betreffenden Dienstleister vor Nachteilen geschützt werden sollen, die sich daraus ergeben, dass sie Vorkehrungen für die Erbringung der vereinbarten Leistung zu dem bei der Bestellung festgelegten Zeitpunkt treffen müssen. Diese Erwägung rechtfertigt keine Beschränkung der Alternative „innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums“ auf Dauerleistungen, die den Zeitraum ausfüllen. Auch dann, wenn der Unternehmer sich in einem der in § 312b III Nr.6 BGB genannten Dienstleistungssektoren zu einer punktuellen Leistung verpflichtet, die der Verbraucher innerhalb eines im Voraus festgelegten, zeitlich begrenzten, Zeitraums abrufen kann, wird der Unternehmer in der Regel Vorkehrungen treffen müssen, um zu gegebener Zeit leistungsfähig zu sein. Daher besteht in diesem Fall kein Widerrufsrecht.
OLG Düsseldorf v. 07.07.2010:
Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht eines Telediensteanbieters konkretisiert sich als Prüfungspflicht. Eine lauterkeitsrechtliche Handlungspflicht entsteht erst, wenn und soweit der Betreiber des Internetportals auf eine klare Rechts- oder Vertragsverletzung hingewiesen wird. - Erhält der Betreiber eines Internetportals frühestens nach einem Ticketverkauf von Eintrittskarten für die 1. Bundesliga Kenntnis von dem betreffenden Geschäft, schließt dies die Annahme aus, er leiste zu konkreten gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkäufen wissentlich und willentlich dadurch Hilfe, dass er ein Internetportal bereit stellt.
OLG Hamburg v. 14.01.2009:
Das Wort „ab“ in der Preisangabe für eine Kreuzfahrt wird vom Verbraucher dahin verstanden, dass es sich bei dem angegebenen Preis um den Preis handelt, den er im günstigsten Fall für die beworbene Reise bezahlen muss, dass er aber nicht davon ausgehen wird, dass es sich hierbei lediglich um einen „Kinderpreis“ handele. Angesprochen wird der durchschnittliche Verbraucher, der eben kein Minderjähriger ist. Namentlich in Bezug auf Angebote für Reisen ist dem Verkehr zwar bekannt, dass es häufig unterschiedliche Preise für Erwachsene und Minderjährige gibt. Der „Normalfall“ ist es aber, dass sich derartige Angebote an die Erwachsenen richten, da Minderjährige nur ausnahmsweise eine derartige Reise buchen und unternehmen werden, sondern in der Regel in Begleitung erwachsener Begleitpersonen.
AG Wuppertal v. 19.01.2009:
Das bürgerliche Recht kennt für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im Allgemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB im Einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung. Davon unabhängige gesetzliche Ausschlussfristen gibt es nicht. Bei einer Mehrfachkarte handelt es sich um ein kleines Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB. Derartige vertragliche Erfüllungsansprüche unterliegen der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Gültigkeitsbefristung der Mehrfacheintrittskarte auf ein Jahr enthält damit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts und ist unwirksam.