Der Begriff der Dienstleistung ist europarechtlich weit auszulegen und umfaßt - wie sich aus dem weiteren Anwendungsbeispiel "Lieferung von Speisen und Getränken" ergibt, nicht ausschließlich Dienstverträge, sondern auch Kaufverträge. Dem Besteller von Karten für eine Gastronomieveranstaltung steht kein Widerrufsrecht zu (§ 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB). |