1. |
Es handelt sich bei dem Kartenkauf im Internet um einen Rechtskauf. Bei der Konzertkarte handelt es sich um ein sog. kleines Legitimationspapier nach § 807 BGB, das nach §§ 929 ff. BGB übertragen wird. Mit der Übersendung der Karte hat der Ticketverkäufer den Kaufvertrag erfüllt. Die Durchführung des Konzertes ist Sache des Veranstalters. Dieser ist grundsätzlich verpflichtet, jedem Karteninhaber - und zwar unabhängig davon, auf welche Weise der Inhaber die Karte erlangt hat - den Zutritt zu dem Konzert zu verschaffen. Wird das Konzert abgesagt, haftet der Veranstalter dem Karteninhaber wegen der dadurch eingetretenen Unmöglichkeit. Der Kartenverkäufer haftet wegen einer solchen Unmöglichkeit aber gerade nicht, weil er seine Leistung bereits in vollem Umfang erbracht und überhaupt keinen Einfluss darauf hat, ob das Konzert durchgeführt wird oder nicht.
|
2. |
Das Risiko, dass das Konzert ausfallen könnte, trägt im Verhältnis der Kaufvertragsparteien der Käufer. Der Kartenverkäufer ist in einem solchen Fall nicht zur Rücknahme der Karte verpflichtet. Der Käufer könnte den Veranstalter in Anspruch nehmen, von diesem aber nur den aufgedruckten Kartenpreis erstattet bekommen. Der Ticketverkäufer könnte als Wiederverkäufer den Mehrpreis als Gewinn behalten.
|
3. |
Räumt der Verkäufer von Eintrittskarten für ein Konzert für den Fall des Ausfalls des Konzerts dem Kunden freiwillig das Recht ein, von ihm den auf der Karte aufgedruckten Kartenpreis erstattet zu bekommen, so ist diese Klausel in seinen AGB nicht zu beanstanden, weil damit der Käufer der Karte nicht unangemessen benachteiligt wird, weil er ohne diese Klausel überhaupt keinen Anspruch gegen den Kartenverkäufer hätte.
|