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„Die klägerischen AGB wurden wirksam in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen. Da die Beklagte als GmbH Kaufmann kraft Rechtsform (§ 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB) und damit Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, gilt für sie nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einbeziehungsregelung des § 305 Abs. 2 BGB nicht. Vielmehr ist für den Fall, dass AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, anerkannt, dass zur Einbeziehung in den Vertrag jede auch stillschweigende Willensübereinstimmung genügt (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 11.02.2004, 1 U 68/02, zit. nach juris, auch zum Folgenden). Eine solche Einbeziehung ist selbst dann wirksam, wenn die AGB bei Vertragsschluss nicht vorgelegt werden und auch der Kunde den Inhalt der AGB nicht kennt, da gegenüber einem Unternehmer der bloße Hinweis auf die Geltung der AGB für die wirksame Einbeziehung genügt. Allerdings gilt auch im kaufmännischen Verkehr der Grundsatz, dass der Verwender dem anderen Teil ermöglichen muss, von dem Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Diese Voraussetzung ist bei der Möglichkeit zur Einsichtnahme im Internet zu bejahen. Ein entsprechender Hinweis unter Angabe der Internetadresse wurde der Beklagten gemäß dem abgespielten Telefonmitschnitt erteilt ("finden Sie unsere AGB ... auf ebvz.de"). Ob der Beklagten auch bereits vor Beginn der Telefonaufzeichnung ein solcher Hinweis erteilt worden war, kann dahin stehen. Denn aus dem nicht aufgezeichneten Teil des Telefonats leitet die Klägerin keine Ansprüche her, vielmehr stellt der alle essentialia negotii enthaltende Telefonmitschnitt selbst den Vertragsschluss dar.“ |