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AGB im B2B-Verkehr - Einbeziehung - Sprache

AGB im B2B-Verkehr - Einbeziehung - Sprache




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Sprache



Einleitung:


Zur stillschweigend-konkludenten Einbeziehung von AGB unter Unternehmern hat das Amtsgericht Aachen (Urteil vom 26.07.2016 - 113 C 8/16) ausgeführt:

   „Die klägerischen AGB wurden wirksam in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen. Da die Beklagte als GmbH Kaufmann kraft Rechtsform (§ 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB) und damit Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, gilt für sie nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einbeziehungsregelung des § 305 Abs. 2 BGB nicht. Vielmehr ist für den Fall, dass AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, anerkannt, dass zur Einbeziehung in den Vertrag jede auch stillschweigende Willensübereinstimmung genügt (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 11.02.2004, 1 U 68/02, zit. nach juris, auch zum Folgenden). Eine solche Einbeziehung ist selbst dann wirksam, wenn die AGB bei Vertragsschluss nicht vorgelegt werden und auch der Kunde den Inhalt der AGB nicht kennt, da gegenüber einem Unternehmer der bloße Hinweis auf die Geltung der AGB für die wirksame Einbeziehung genügt.




Allerdings gilt auch im kaufmännischen Verkehr der Grundsatz, dass der Verwender dem anderen Teil ermöglichen muss, von dem Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Diese Voraussetzung ist bei der Möglichkeit zur Einsichtnahme im Internet zu bejahen.

Ein entsprechender Hinweis unter Angabe der Internetadresse wurde der Beklagten gemäß dem abgespielten Telefonmitschnitt erteilt ("finden Sie unsere AGB ... auf ebvz.de"). Ob der Beklagten auch bereits vor Beginn der Telefonaufzeichnung ein solcher Hinweis erteilt worden war, kann dahin stehen. Denn aus dem nicht aufgezeichneten Teil des Telefonats leitet die Klägerin keine Ansprüche her, vielmehr stellt der alle essentialia negotii enthaltende Telefonmitschnitt selbst den Vertragsschluss dar.“

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Weiterführende Links:


Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

AGB im B2B-Verkehr - Einbeziehung - Sprache

AGB - Neufassung / Änderung der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen

Urheberrechtlicher Schutz von Formularen und Vertragsmustern

Pauschalierter Schadensersatz

Unzulässige AGB-Klauseln

Preisanpassungen

Bezahlen im Internet - Zahlungsabwicklung im Onlinehandel

Zahlungskosten - Aufschläge für Zahlungsarten

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Allgemeines:


OLG Naumburg v. 19.06.2003:
Eine ausdrückliche Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist gegenüber einem Unternehmer auch dann wirksam, wenn die AGB dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben nicht beigefügt waren und der Unternehmer ihren Inhalt nicht kennt. Erforderlich ist lediglich, dass dem Vertragspartener des Verwenders in zumutbarer Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt wird, wofür der Hinweis genügt, dass die Geschäftsbedingungen auf Wunsch übersandt werden.

OLG Bremen v. 11.02.2004:
Werden gegenüber einem Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, genügt für deren Einbeziehung in den Vertrag jede auch stillschweigende Willensübereinstimmung der Vertragsparteien. Ausreichend ist insoweit, dass der Verwender erkennbar auf seine AGB verweist und der unternehmerische Vertragspartner deren Geltung nicht widerspricht.

Eine ausdrückliche Einbeziehung der AGB ist auch dann wirksam, wenn eine Vertragspartei auf die Geltung ihrer im Internet unter einer bestimmten Adresse abrufbaren AGB hinweist und der andere (Unternehmer-)Vertragspartner sich weder an der angegebenen Internetadresse über den Inhalt der AGB informiert noch die Übersendung der AGB in Schriftform anfordert.

LG Bielefeld v. 25.09.2014:
Eine die internationale Zuständigkeit begründende Gerichtsstandsvereinbarung muss gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a EuGVVO schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen sein. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, reicht die Aushändigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsregelung enthalten, an den ausländischen Vertragspartner nicht aus.

OLG Hamm v. 19.05.2015:
Im kaufmännischen Verkehr genügt die Übergabe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen von Vorverhandlungen für deren wirksame Einbeziehung nach §§ 305ff. BGB und UN-Kaufrecht.

AG Aachen v. 26.07.2016:
Für den Fall, dass AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, ist anerkannt, dass zur Einbeziehung in den Vertrag jede auch stillschweigende Willensübereinstimmung genügt (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 11.02.2004, 1 U 68/03). Eine solche Einbeziehung ist selbst dann wirksam, wenn die AGB bei Vertragsschluss nicht vorgelegt werden und auch der Kunde den Inhalt der AGB nicht kennt, da gegenüber einem Unternehmer der bloße Hinweis auf die Geltung der AGB für die wirksame Einbeziehung genügt. Allerdings gilt auch im kaufmännischen Verkehr der Grundsatz, dass der Verwender dem anderen Teil ermöglichen muss, von dem Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Diese Voraussetzung ist bei der Möglichkeit zur Einsichtnahme im Internet zu bejahen. Ein entsprechender Hinweis unter Angabe der Internetadresse ist insofern ausreichend.

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Sprache:


OLG Naumburg v. 19.06.2003:
Den Text von Allgemeinen Geschäftsbedingungen braucht der Verwender allenfalls dann in der Verhandlungssprache oder in einer Weltsprache vorzulegen, wenn der Vertragspartner dies ausdrücklich von ihm verlangt hat.

OLG Hamm v. 19.05.2015:
Der ausländische Vertragspartner hat die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn der Hinweis auf deren Geltung in der Verhandlungssprache erfolgt. Den Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst braucht der Verwender nur dann in der Verhandlungssprache oder in einer Weltsprache vorzulegen, wenn der Vertragspartner dies ausdrücklich von ihm verlangt.

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