Für den Fall, dass AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, ist anerkannt, dass zur Einbeziehung in den Vertrag jede auch stillschweigende Willensübereinstimmung genügt (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 11.02.2004, 1 U 68/03). Eine solche Einbeziehung ist selbst dann wirksam, wenn die AGB bei Vertragsschluss nicht vorgelegt werden und auch der Kunde den Inhalt der AGB nicht kennt, da gegenüber einem Unternehmer der bloße Hinweis auf die Geltung der AGB für die wirksame Einbeziehung genügt. Allerdings gilt auch im kaufmännischen Verkehr der Grundsatz, dass der Verwender dem anderen Teil ermöglichen muss, von dem Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Diese Voraussetzung ist bei der Möglichkeit zur Einsichtnahme im Internet zu bejahen. Ein entsprechender Hinweis unter Angabe der Internetadresse ist insofern ausreichend. |
"Bei § 7 UWG handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift. Bejaht man einen Aufhebungsanspruch, so entstünde zudem ein Wertungswiderspruch zu der bisher ständigen Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur, dass ein Wettbewerbsverstoß nicht zur Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages führt. Das LG Frankfurt (NJW 1964, 501) hat den Schutzgesetzcharakter von § 1 UWG verneint, da das Wettbewerbsrecht nicht den Einzelnen schützen wolle. Das LG Kassel (Beschl. v. 13.06.2014 - 1 S 118/14) und das AG Hamburg (Urt. v. 27.10.2005 - 918 C 413/05) verneinten bei § 7 Abs. 2 UWG den Schutzgesetzcharakter. Der BGH hat in einzelnen Entscheidungen - wie das LG Bonn richtig ausführt - den Schutzgesetzcharakter von § 1 und 3 UWG bejaht (BGH GRUR 1955, 351 (357) - GEMA; BGH NJW 1980, 1224 (1225) - BMW-Importe; differenzierend BGH GRUR 1964, 567 (568) - Lavamat). In einer anderen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof allerdings einen Schadenersatzanspruch aufgrund § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 UWG abgelehnt (GRUR 1975, 150 - Prüfzeichen). Das Gericht begründete dies vor allem damit, dass die Aktivlegitimation im UWG für Schadenersatzansprüche speziell geregelt und deswegen § 823 Abs. 2 BGB unanwendbar sei. Die amtliche Begründung zum UWG 2004 sagt ausdrücklich, dass es sich bei § 3 UWG nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt. Die Regelungen zu den zivilrechtlichen Rechtsfolgen seien sowohl hinsichtlich der Klagebefugnis als auch hinsichtlich der Anspruchsgrundlage abschließend (Bt-Drs. 15/1487, S. 22). Zwar wird nunmehr der Verbraucher ausdrücklich als Schutzobjekt in § 1 UWG genannt. Ein Teil der Literatur vertritt daher, die §§ 8 und 9 UWG seien Schutzgesetze (vgl. Emmerich, WettbR, § 14 VIII 2, § 23 II 1; Fezer WRP 2003, 127; Sack GRUR 2004, 625; Säcker WRP 2004, 1199, 1219; dagegen: vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Aufl. 2014, Einl. Rn. 7.5, § 9 Rn. 1.10; ders. GRUR 2003, 265 ff.; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/ Goldmann, UWG, § 9 Rn. 10). Der in § 1 UWG zugunsten der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer nunmehr ausdrücklich ausgedehnte Schutzzweck führt aber nicht zwingend dazu, den Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern ein subjektives Recht einzuräumen. Der Gesetzgeber bezweckte damit nicht, dem Verbraucher individuelle Ansprüche anzuerkennen (Bt-Drs. 15/1487, S. 22). Das Anspruchssystem der §§ 8 ff. UWG ist abschließend. Die Besonderheit der wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen gegenüber dem Immaterialgüterrecht und dem allgemeinen Zivilrecht liegt gerade in deren kollektivrechtlichem Einschlag. Das ergibt sich insbesondere aus § 8 Abs. 3 UWG und § 10 UWG. Ein individuellen Schadenersatzanspruch hat der Gesetzgeber in den §§ 8 ff. UWG nicht vorgesehen (Ohly/Sosnitza/Ohly, 6. Aufl. 2014, Einf. UWG, Rn. 62, 68). Die Systematik sowie der Sinn und Zweck des UWG sprechen mithin gegen die Anerkennung der §§ 3, 7 UWG als Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 UWG. Insbesondere würde eine Anerkennung individueller Rechtsbehelfe auf lauterkeitsrechtlicher Ebene zu Widersprüchen zum bürgerlichen Recht, etwa zu den §§ 119 ff., 355 BGB, und damit auch zu einer Aufweichung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" führen (Ohly/Sosnitza/Ohly, a.a.O., Einf. UWG, Rn. 68). Im Ergebnis würde daher bei Anerkennung eines Individualanspruchs ein Wettbewerbsverstoß zur Nichtigkeit des Vertrages führen, was jedoch nach h.M. gerade nicht der Fall sein soll." |