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Je nachdem, ob das eigene Waren-/Dienstleistungsangebot also zu einem nicht unerheblichen Teil auch Unternehmer anspricht, kann es sinnvoll sein, den Verkauf an Unternehmer abweichend zu regeln. Beide Bereiche sollten am besten durch getrennte Online-Shops und getrennte AGB voneinander abgegrenzt sein. Sofern der Verkauf trotzdem unbedingt über denselben Online-Shop erfolgen soll, ist besondere Vorsicht in Bezug auf Preisangaben, Pflichtinformationen und AGB-Regelungen anzuwenden, da es bei einer Vermischung der beiden Kundenkreise schnell zu Intransparenzen und Irreführungen der Kunden kommen kann.
Es ist auch zu beachten, dass allein ein Hinweis auf die Beschränkung des Verkaufs an Unternehmer in den AGB nicht ausreichend ist. Vielmehr muss bereits auf den Internetseiten ein deutlicher Hinweis erfolgen, dass sich das Angebot ausschließlich an Unternehmer richtet. Aufgrund der Tatsache, dass zum Beispiel durch die Verwendung von Suchmaschinen die Kunden nicht zwingend nur über die offizielle Eingangsseite in einen Online-Shop gelangen, sondern teilweise direkt über die Produktseiten, dürfte ein nur auf der Eingangsseite angebrachter Hinweis nicht ausreichend sein, er sollte vielmehr auf jeder Seite des Online-Shops angebracht sein. Schließlich reicht es auch nicht aus, den Verkauf lediglich "auf dem Papier" auf Unternehmer zu beschränken. Vielmehr muss der Händler anschließend auch in der Praxis sicherstellen, dass ein Verkauf tatsächlich nur an Unternehmer erfolgt (zum Beispiel durch Vorlage eines Gewerbescheins).
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