Zwar kann ein Unternehmen sein Angebot auch grundsätzlich auf Geschäftskunden beschränken, mit der Folge, dass die verbraucherschützenden Normen nicht einschlägig sind. Erforderlich für eine solche Beschränkung ist aber, dass diese für den Besteller transparent und klar ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2008, Az. 4 U 196/07) und ausdrücklich erfolgt. Eine entsprechende Klausel in den AGB sowie verschiedene textliche Hinweise an verschiedenen Stellen darauf, dass e sich um einen B2B-Marktplatz handelt, sind dafür nicht ausreichend. |
I. | die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, |
1. | im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern (§ 13 BGB) im Internet wie in Anlage K 2 und K 3 wiedergegeben bei einem Angebot für den entgeltlichen Zugang zu einer Handelsplattform, |
- | die Informationen über die wesentlichen Leistungsmerkmale, die Laufzeit und den Preis des Vertrages nicht unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen und/oder die Schaltfläche, mit der die Bestellung ausgelöst wird, nicht in der Weise zu gestalten, dass diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist und/oder |
2. | im Bezug auf mit Verbrauchern geschlossenen entgeltpflichtigen Verträge über den Zugang zu einer Internetseite mit einer Handelsplattform nicht über das Bestehen des Widerrufsrechts nach § 312 d BGB zu informieren. |
II. | die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |