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OLG Karlsruhe Urteil vom 21.05.2008 - 4 U 90/07 - Zum Wettbewerbsverstoß durch die Endpreisangabe ohne Mehrwertsteuer bei gebrauchten Kraftfahrzeugen

OLG Karlsruhe v. 21.05.2008: Zum Wettbewerbsverstoß durch die Endpreisangabe ohne Mehrwertsteuer bei gebrauchten Kraftfahrzeugen


Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 21.05.2008 - 4 U 90/07) hat entschieden:
Hängt das Vorliegen einer unlauteren Wettbewerbshandlung (hier: Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung) davon ab, ob sich die Angebote eines Kfz-Händlers nur an andere Händler oder auch an Privatkunden richten, kommt es nicht darauf an, welche subjektiven Vorstellungen der Händler mit seiner Werbung verbunden hatte (kein Verkauf an Privatkunden). Entscheidend ist allein, dass die Werbung objektiv geeignet ist, den Absatz von Fahrzeugen an Privatkunden zu fördern.




Siehe auch Verkäufe an Unternehmen oder Verbraucher - B2B - Beschränkung des Adressatenkreises und Preisangaben im Business-to-Business-Handel - B2B


Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Unterlassung der Preiswerbung für Gebrauchtfahrzeuge im Internet ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer. Beide Parteien sind Kraftfahrzeughändler und verkaufen Gebrauchtwagen unter anderem über die Internetplattform www.mobile.de.

Am 10.08.2006 bot der Beklagte auf der Plattform www.mobile.de - unter anderem 10 Gebrauchtfahrzeuge zu Preisen zwischen 10.550 Euro und 26.650 Euro an. Die Preisangabe war - entsprechend der üblichen Gestaltung der Angebote bei www.mobile.de - dem Angebot jeweils in Fettdruck - räumlich abgesetzt vorangestellt. Bei den genannten Angeboten war die Mehrwertsteuer - unstreitig - im Preis nicht enthalten. Im weiteren Verlauf der Anzeigen fand sich jeweils unter der Überschrift "Beschreibung:" im Fließtext ein Zusatz "Preis Export-FCA" bzw. - bei einem Teil der Anzeigen - "Preis-Händler-Export-FCA". Wegen der weiteren Einzelheiten der Angebote wird auf die Internet-Ausdrucke Anlagen LG K4 a - i verwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, es sei unzulässig, den Preis in den Angeboten ohne Mehrwertsteuer anzugeben. Es liege ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sowie eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 UWG vor.

Die Klägerin hat beantragt,
  1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, zu Zwecken zur Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren, für den Verkauf von Kraftfahrzeugen unter Angabe fehlerhafter Endpreise zu werben, insbesondere wie am 10.08.2006 unter www.mobile.de Endpreise mit fehlenden Preisbestandteilen zu bewerben;

  2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 387,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte hat sich damit verteidigt, er verkaufe Gebrauchtwagen grundsätzlich nur an Händler und nur für den Export. Daher seien die Vorschriften der Preisangabenverordnung auf seine Angebote nicht anwendbar. Er brauche keine Mehrwertsteuer auszuweisen. Privatkunden würden nicht getäuscht, da sich aus den Zusätzen "Preis Export-FCA" bzw. "Preis-Händler-Export-FCA" für jeden Leser der Anzeigen ergebe, dass kein Verkauf an Privatkunden erfolge. Im übrigen bestehe zwischen den Parteien kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da die Klägerin keine Fahrzeuge im Raum D. absetze.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Aus den Klauseln in den Angeboten des Beklagten "Preis Export-FCA" bzw. "Preis-Händler-Export-FCA" ergebe sich für jeden Leser, dass die Angebote nicht für Privatkunden gedacht seien. Daher liege ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung nicht vor. Ein Händler, der ein Fahrzeug des Beklagten für den Export erwerben wolle, werde durch die Preisangabe ohne Mehrwertsteuer nicht irregeführt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Angebote des Beklagten mit Preisen ohne Mehrwertsteuerangabe seien unzulässig. Für einen Leser der Angebote sei keineswegs ersichtlich, dass der Beklagte an Privatkunden nicht verkaufen wolle. Außerdem veräußere der Beklagte - entgegen seinen Angaben - Fahrzeuge nicht nur an Händler, sondern auch an Privatkunden.

Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 27.04.2007 verkündeten Urteils den Beklagten zu verurteilen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für den Verkauf von Kraftfahrzeugen unter Angabe von Endpreisen zu werben, welche die Mehrwertsteuer nicht enthalten, wie dies in den Anzeigen des Beklagten geschehen ist, die sich am 10.08.2006 auf der Internetseite www.mobile.de befanden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Er weist erneut darauf hin, dass er Gebrauchtfahrzeuge nur an Händler und nur für den Export verkaufe. Aus den im Urteil des Landgerichts genannten Gründen sei ein Missverständnis für die Leser der Anzeigen ausgeschlossen.


II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die von der Klägerin beanstandeten Angebote des Beklagten auf der Internetseite www.mobile.de waren wettbewerbswidrig. Es liegt sowohl ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) als auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG (irreführende Werbung) vor. Aus diesen Verstößen des Beklagten ergibt sich der Unterlassungsanspruch der Klägerin nach §§ 3, 8 Abs. 1 S. 1 UWG.

1. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsantrag im Senatstermin vom 17.04.2008 neu gefasst. Hierbei handelt es sich nicht um eine Klageänderung, sondern lediglich um eine Klarstellung.

2. Der Beklagte hat mit seinen Gebrauchtwagen-Angeboten vom 10.08.2006 auf der Internetseite www.mobile.de gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen. Die Angabe eines Endpreises für die beworbenen Fahrzeuge, in welchem die Mehrwertsteuer nicht enthalten war, war unzulässig.

a) Bei den Anzeigen des Beklagten vom 10.08.2006 unter www.mobile.de handelt es sich um Angebote im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV. Ein rechtsgeschäftliches Angebot im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht erforderlich. Es reicht vielmehr aus, dass eine Werbung für eine bestimmte Ware - wie vorliegend - im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot verstanden wird (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 26. Aufl. 2008, § 1 PAngV Rdn. 8 m.w.N.).

b) Die von der Klägerin beanstandeten Angebote des Beklagten enthalten eine Preisangabe, bei welcher die Mehrwertsteuer unstreitig fehlt. Damit liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV vor, da die Angebote des Beklagten die jeweiligen Endpreise einschließlich Mehrwertsteuer hätten angeben müssen.

c) Die Angebote des Beklagten richteten sich an Letztverbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV und nicht nur an Händler. Privatkunden, die einen Gebrauchtwagen für sich selbst suchen und nicht etwa zum Zwecke des Weiterverkaufs, fallen unter den Begriff des "Letztverbrauchers" (vgl. zu diesem Begriff Köhler, a.a.O., Vorbemerkung zur Preisangabenverordnung Rdn. 11, 12).

Wie ein Angebot zu verstehen ist, bestimmt sich nach der Auffassung der Verkehrskreise, an welche die Werbung gerichtet ist (vgl. entsprechend für die Beurteilung der Irreführung in § 5 UWG Köhler, a.a.O., § 5 UWG Rdn. 2.67). Ob sich die Angebote der Beklagten an Privatkunden oder ausschließlich - an Kfz-Händler richten, ist nach dem Verständnis derjenigen Personen zu beurteilen, die üblicherweise auf die Gebrauchtwagenangebote bei www.mobile.de zugreifen. Auf die Frage, ob der Beklagte die Fahrzeuge tatsächlich auch an Privatkunden veräußern wollte, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen (vgl. OLG Oldenburg, Magazindienst 2001, 1457; ebenso wohl auch BGH, NJW 1990, 1294, 1299 - Metro III -).

Die von der Klägerin beanstandeten Angebote des Beklagten sind für einen durchschnittlichen Leser so zu verstehen, dass die Angebote auch an Privatkunden gerichtet waren. Die Internetseite www.mobile.de ist für Privatkunden wie für Händler in gleicher Weise zugänglich. Eine Unterscheidung von Angeboten, die nur für Privatkunden gedacht sind, und anderen Angeboten, die sich an Händler richten, gibt es auf dieser Internetseite nicht. Ob und inwieweit es einen anderen Bereich der Internetseite gibt - zwischen den Parteien streitig - , der nur für Händler zugänglich ist, kann dahinstehen; denn die Angebote des Beklagten waren im sogenannten "öffentlichen Bereich" platziert, der unstreitig für jedermann zugänglich ist. Das heißt: Interessenten suchen auf www.mobile.de Angebote mit der Erwartung, dass diese zumindest in der Regel für jedermann - das heißt auch für Privatkunden - gedacht sind.

Die Angebote des Beklagten enthalten nach Auffassung des Senats keine für einen durchschnittlichen Interessenten hinreichenden Hinweise, dass die Angebote nur für Händler gedacht sind. Ein entsprechender ausdrücklicher Zusatz (beispielsweise "Verkauf nur an Händler") fehlt. Die Hinweise im Fließtext "Preis Export-FCA" bzw. "Preis-Händler-Export-FCA" sind jedenfalls für einen durchschnittlichen Privatkunden, der sich für diese Angebote interessiert, nicht verständlich. Sie finden sich nur im Fließtext unter der Rubrik "Beschreibung". Dieser Umstand lässt es für einen durchschnittlichen Besucher der Internetseite fernliegend erscheinen, dass sich aus dieser Formulierung eine entscheidende Einschränkung des Angebots ergeben soll. Zudem ergibt sich aus der Abkürzung "FCA" entgegen der Auffassung des Landgerichts nichts für die Frage, wie das Angebot für einen Privatkunden zu verstehen ist. Zum einen hat die im internationalen Handel gebräuchliche Klausel "FCA" ("Frei Frachtführer") nichts mit der Frage der Mehrwertsteuer zu tun, sondern bezieht sich nur auf Risiken und Kosten des Transports. Zum anderen ist die Bedeutung der Abkürzung "FCA" nicht nur vielen Juristen sondern auch den meisten privaten Gebrauchtwageninteressenten unbekannt. Auch aus der Verbindung des Worts "Preis" mit "Export" und "Händler" lässt sich nicht ohne weiteres auf eine Beschränkung des Angebots auf bestimmte Abnehmerkreise schließen. Wer auf einem für Privatkunden zugänglichen Gebrauchtwagenmarkt im Internet auf eine solche für ihn ungebräuchliche Formulierung stößt, wird - im Gesamtzusammenhang der Formulierung und der Gestaltung der Anzeige eher annehmen, dass mit diesen Worten etwas über die Art und Weise der Preisbildung ausgesagt werden soll, oder allenfalls, dass der jeweils im Kopf der Angebote angegebene Preis eventuell variable Bestandteile enthält, die sich beim Verkauf an einen Privatkunden in Deutschland ändern könnten. Das heißt: Ein durchschnittlicher Privatkunde wird - soweit ihm die eher versteckt platzierten Klauseln des Beklagten überhaupt auffallen möglicherweise auf den Gedanken kommen, wegen des Preises vorsorglich noch mal beim Beklagten nachzufragen; auf die Idee, dass die Angebote überhaupt nicht für ihn gedacht sind, wird ein durchschnittlich informierter Privatkunde unter den angegebenen Umständen jedoch kaum kommen.

d) Aus dem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ergibt sich nach § 4 Nr. 11 UWG ein unlauteres Verhalten des Beklagten im Sinne des Wettbewerbsrechts. § 1 PAngV ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Ein bewusstes und planmäßiges Verhalten des Beklagten ist hierfür nicht erforderlich (vgl. Köhler, a.a.O., § 4 UWG Rdn. 11.142; BGH GRUR 2004, 435, 436 "FrühlingsgeFlüge"). Die abweichende frühere Rechtsprechung (vgl. BGH, GRUR 1980, 304, 306 "Effektiver Jahreszins") ist durch die neuere Regelung in § 4 Nr. 11 UWG überholt.

3. Die Angebote des Beklagten im Internet verstoßen gleichzeitig gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2, Nr. 2 UWG. Die Angabe eines Endpreises ohne Mehrwertsteuer ist jedenfalls für Privatkunden irreführend.

a) § 5 UWG ist neben den Vorschriften der Preisangabenverordnung anwendbar. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV schließt nicht aus, dass gleichzeitig eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 UWG vorliegt (vgl. Köhler, a.a.O., § 5 UWG Rdn. 7.3 f. sowie Vorbemerkung zur Preisangabenverordnung Rdn. 6). Der Verkehr erwartet in der Regel, dass Endpreise, mit denen ein Verkäufer wirbt, die Mehrwertsteuer enthalten. Wenn ein Preis für ein bestimmtes Produkt genannt wird, in welchem die Mehrwertsteuer fehlt, ist dies jedenfalls für einen Privatkunden in der Regel irreführend (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 26. Aufl. 2008, § 5 UWG Rdn. 7.109 sowie Rdn. 7.110).

Entscheidend ist hierbei, dass Privatkunden davon ausgehen mussten, dass die Angebote des Beklagten - jedenfalls auch - für sie gedacht waren (siehe oben 2 c). Aus der Gestaltung der Internetseite www.mobile.de ergeben sich für Interessenten keinerlei Anhaltspunkte, dass bei einzelnen Angeboten die Mehrwertsteuer fehlen könnte. Der Anbieter der Internetseite weist in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich darauf hin, dass sämtliche Preise die Mehrwertsteuer enthalten müssen (vgl. die allgemeinen Geschäftsbedingungen von mobile.de Anlagen LG K6 § 7 Nr. 8). Dem entspricht auch die übliche Gestaltung der anderen Angebote auf dieser Internetseite; Preisangaben ohne Mehrwertsteuer sind auf www.mobile.de jedenfalls nicht üblich.

Die irreführende Preisangabe wird durch die Zusätze "Preis Export-FCA" bzw. "Preis-Händler-Export-FCA" nicht beseitigt. Die von der Beklagten eingefügten Klauseln sind bereits nach ihrer Gestaltung so wenig auffällig, dass ein privater Interessent nicht ohne weiteres auf die Idee kommt, der jeweils im Kopf der Angebote hervorgehobene Preis werde durch die Klauseln in Frage gestellt. Außerdem sind die Klauseln - jedenfalls aus der Sicht eines durchschnittlichen Privatkunden - nicht eindeutig (siehe oben 2 c). Selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, dass die Export-Klauseln bei manchen oder bei vielen Kunden eine gewisse Verunsicherung hinsichtlich des Verständnisses der Preisangabe auslösen mögen, wird dadurch die Irreführung (fehlende Mehrwertsteuer) nicht beseitigt.

4. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch zu gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 3 UWG.

a) Bei den Internet-Angeboten des Beklagten handelt es sich um unlautere Wettbewerbshandlungen im Sinne von § 3 UWG.

aa) Der Begriff der Wettbewerbshandlung ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Mit den Anzeigen im Internet hat der Beklagte das Ziel verfolgt, zugunsten seines eigenen Unternehmens den Absatz von Gebrauchtwagen zu fördern. Die Angebote waren - jedenfalls auch - an Privatkunden gerichtet (siehe oben 2 c). Die Handlungen verfolgten mithin - zumindest auch - das Ziel, den Absatz der betreffenden Gebrauchtwagen an Privatkunden zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Nach der Formulierung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG kommt es nur darauf an, dass die betreffende Wettbewerbshandlung ein bestimmtes Ziel verfolgt. Das Ziel ergibt sich aus dem Verständnis der Werbung für die maßgeblichen Verkehrskreise, also für die in Betracht kommenden Privatkunden (vgl. die entsprechenden Ausführungen oben 2 c) Ob bei einer Werbung gegenüber Privatkunden tatsächlich auch ein Verkauf an Privatkunden erfolgt, ist für den Begriff der Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ohne Bedeutung. Da der Beklagte sich als Gebrauchtwagenhändler betätigt und die angegebenen Fahrzeuge tatsächlich zum Verkauf standen, waren die Anzeigen jedenfalls zur Förderung des Absatzes der Fahrzeuge gegenüber Privatkunden objektiv geeignet. Das Ziel der Wettbewerbshandlung ist in diesem Zusammenhang objektiv - unabhängig von den subjektiven Absichten des Beklagten - zu beurteilen (vgl. Köhler, a.a.O., § 2 UWG Rdn. 24, 25, 28). Die Wettbewerbshandlung besteht in dem - nach objektivem Verständnis gegebenen - Versuch des Absetzens von Waren in einem bestimmten Abnehmerkreis und nicht im tatsächlichen Verkauf (vgl. auch OLG Koblenz, GRUR-RR 2006, 380, 381). Aus der objektiven Eignung zur Förderung des Wettbewerbs ergibt sich im übrigen gleichzeitig im Wege einer Vermutung die sogenannte Wettbewerbsförderungsabsicht (vgl. Köhler, a.a.O., § 2 UWG Rdn. 26).

bb) Die Angebote des Beklagten waren auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern zu beeinträchtigen (§ 3 UWG). Wenn ein Privatkunde sich aufgrund einer der beanstandeten Anzeigen bei dem Beklagten meldete, hing die Realisierung eines Wettbewerbsnachteils für die Klägerin nur noch davon ab, ob der Beklagte sich mit dem privaten Interessenten auf Vertragshandlungen einließ. Bei einer objektiv wettbewerbswidrigen Werbung (siehe oben), kann die Eignung zur Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von § 3 UWG nicht von einer solchen Entschließung des Beklagten abhängen. Eine irreführende Werbung ist grundsätzlich auch dann unlauter, wenn sich der Werbende subjektiv vorbehalten hat, den Erfolg einer bestimmten Irreführung nicht auszunutzen, weil er beispielsweise selbst das Verständnis der Anzeige für einen durchschnittlichen Interessenten (irreführende Preisangaben für Verbraucher) falsch einschätzt. Dem nach objektivem Verständnis gegebenen Versuch, den Absatz von Gebrauchtfahrzeugen bei Privatkunden zu fördern (siehe oben), entspricht ein möglicher Nachteil für Mitbewerber, die auf der selben Internet-Plattform mit den Angeboten des Beklagten konkurrieren (vgl. zu dieser Wechselbeziehung OLG Koblenz, a.a.O.).

cc) Die Unlauterkeit der Wettbewerbshandlung des Beklagten ergibt sich aus § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV und aus § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG (siehe oben 2. und 3.).

dd) Die Handlungen des Beklagten waren auch geeignet, den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen. Der Preis spielt - gerade bei Gebrauchtwagen - generell eine wesentliche Rolle für das Interesse der potentiellen Kunden. Wenn der Beklagte mit Preisen wirbt, bei denen das Fehlen der Mehrwertsteuer nicht ohne weiteres erkennbar ist, kann dadurch das Interesse von Käufern deutlich verstärkt werden. Hieraus ergibt sich die Erheblichkeit im Sinne von § 3 UWG.

b) Die Klägerin ist Mitbewerberin im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift.

aa) Beide Parteien handeln unstreitig mit Gebrauchtwagen und vertreiben diese insbesondere über die Internet-Plattform www.mobile.de. Sie befinden sich in einem Absatzwettbewerb. Entscheidend ist hierfür, dass sowohl die Klägerin als auch der Beklagte versuchen, Waren innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen (vgl. Köhler, a.a.O., § 2 UWG Rdn. 59; OLG Koblenz, GRUR-RR 2006, 380). Aus den beanstandeten Angeboten des Beklagten ergibt sich, dass der Beklagte - bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise - versucht hat, die betreffenden Fahrzeuge auch an Privatkunden abzusetzen. Auf die Frage, ob der Beklagte Fahrzeuge letztlich nur an Händler veräußert, kommt es auch für das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses nicht an.

bb) Beide Parteien betätigen sich auch auf dem selben räumlichen Markt. Sie stehen in Konkurrenz gegenüber Käufern in ganz Deutschland und nicht etwa in einer regionalen Begrenzung auf den engeren Bereich ihrer Geschäftssitze (F. und D.). Die Internetseite www.mobile.de wird von Interessenten in ganz Deutschland aufgerufen. Jedenfalls bei Gebrauchtwagen, die mehr als 10.000 Euro kosten, ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass Käufer in Deutschland auch eine größere Entfernung zum Verkäufer in Kauf nehmen, wenn sie ein passendes Angebot finden. Aus diesen Umständen ergibt sich eine direkte Konkurrenz zwischen den Parteien, ohne dass es auf die - streitige Frage ankäme, ob die Klägerin in der Vergangenheit bereits Gebrauchtfahrzeuge in der Nähe von D., dem Sitz des Beklagten, verkauft hat.

c) Aus den Zuwiderhandlungen des Beklagten ergibt sich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG der Unterlassungsanspruch der Klägerin. Die Zuwiderhandlungen des Beklagten indizieren die Wiederholungsgefahr. Auf die Frage, ob und inwieweit der Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt gleichartige Verstöße begangen hat, kommt es nicht an. Die Wiederholungsgefahr im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ist bisher nicht beseitigt, da der Beklagte nicht die von der Klägerin verlangte strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgegeben hat. Als Mitbewerberin (siehe oben) ist die Klägerin zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

7. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Nach Auffassung des Senats ist insbesondere die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, inwieweit sich ein Unternehmer bei einer objektiv wettbewerbswidrigen Werbung gegenüber Privatkunden bzw. Verbrauchern (Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PAngV und Verstoß gegen § 5 UWG) darauf berufen kann, er habe nie die Absicht gehabt, die angebotenen Waren an Verbraucher zu veräußern und habe dies tatsächlich auch nie realisiert.










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