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Preisangaben im Business-to-Business-Handel - B2B
Preisangaben im Business-to-Business-Handel - B2B
Gliederung:
Weiterführende Links:
Stichwörter zum Thema Preisangaben im Onlinehandel
PAngV - Preisangabenverordnung
Preisangaben im Internethandel
Angabe des Grundpreises je Mengeneinheit bei Fertigpackungen
Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer
Versandkosten
Verkaufsförderungsmaßnahmen
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Allgemeines:
OLG Karlsruhe v. 11.03.1998:
Wirbt ein Unternehmen mit Preisangaben unter gesonderter Ausweisung der Mehrwertsteuer in erster Linie gegenüber dem in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PAngV genannten Personenkreis und verwendet er dabei den Zusatz: "Für Privatpersonen kostenlos", so ist der private Endverbraucher nicht Adressat dieser Preiswerbung.
OLG Karlsruhe v. 21.05.2008:
Hängt das Vorliegen einer unlauteren Wettbewerbshandlung (hier: Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung) davon ab, ob sich die Angebote eines Kfz-Händlers nur an andere Händler oder auch an Privatkunden richten, kommt es nicht darauf an, welche subjektiven Vorstellungen der Händler mit seiner Werbung verbunden hatte (kein Verkauf an Privatkunden). Entscheidend ist allein, dass die Werbung objektiv geeignet ist, den Absatz von Fahrzeugen an Privatkunden zu fördern.
BGH v. 29.04.2010:
Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen. Die Relevanz einer irreführenden Werbung über den Endpreis braucht sich nicht in einem Umsatzgeschäft mit dem getäuschten Verbraucher niederzuschlagen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Werbung geeignet ist, Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen, indem sie deren Preise in ein ungünstiges Licht rückt (Preiswerbung ohne Umsatzsteuer)
OLG Stuttgart v. 06.12.2012:
§ 4 Abs. 2 DL-InfoV ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift nur auf Waren- oder Dienstleistungsempfänger Anwendung findet, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV nicht in den Anwendungsbereich der Preisangabenverordnung fallen, somit auf Letztverbraucher, die die Ware oder Dienstleistung im Rahmen ihrer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit verwenden.
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