"Auch mit diesem Einwand hat die Revision keinen Erfolg. Sie berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass der Grundpreis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben ist. Dies setzt voraus, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können." |
- | einer mit Gewichtsangabe beworbenen Reinigungsmasse, |
- | pulverförmigen "Sauerstoffreiniger", |
- | Polierwatte, |
- | Granulat zu einem Raumentfeuchter, |
- | einem "Putzstein", |
- | "Dekosteinen" für ein "Dekofeuer" |