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OLG Karlsruhe Urteil vom 18.12.2015 - 4 U 191/14 - Grundpreisangabe und Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“
OLG Karlsruhe v. 18.12.2015: Grundpreisangabe und Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“
Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.12.2015 - 4 U 191/14) hat entschieden:
- Im geschäftlichen Verkehr i.S.d. § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngVO) muss gegenüber dem Letztverbraucher bei
- einer mit Gewichtsangabe beworbenen Reinigungsmasse,
- pulverförmigen "Sauerstoffreiniger",
- Polierwatte,
- Granulat zu einem Raumentfeuchter,
- einem "Putzstein",
- "Dekosteinen" für ein "Dekofeuer"
der jeweilige Grundpreis angegeben werden.
- Dies gilt dagegen nicht für einen mit einer Längenangabe versehenen Lichtschlauch.
- Verpflichtet sich ein Anbieter für den Fall des Verstoßes gegen eine Unterlassungsverpflichtungserklärung zur Zahlung einer vom Gläubiger nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe ("neuer Hamburger Brauch"), ist die im Rahmen einer Bestimmung durch Urteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB anzustellende gerichtliche Überprüfung der Festsetzung durch den Gläubiger auf Billigkeit beschränkt. Das Gericht darf nur prüfen, ob der Gläubiger die Grenzen seines Ermessensspielraums überschritten hat. Es darf nicht sein Ermessen anstelle desjenigen des Gläubigers setzen.
Siehe auch Vertragsstrafe und Unterlassung und Grundpreis - Angabe des Grundpreises je Mengeneinheit bei Fertigpackungen
Gründe:
I.
Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, macht gegen die Beklagte, die einen Versandhandel betreibt, Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafe geltend, weil die Beklagte im Oktober 2013 auf ihrer eBay-Seite verschiedene Produkte ohne Angabe des Grundpreises angeboten habe und damit gegen eine von der Beklagten im März 2013 abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen habe.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 03.11.2014 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat von den acht Fällen von eBay-Werbung (Anlagen K 9 - K 16), für die der Kläger jeweils eine Vertragsstrafe von 4.000,00 € geltend gemacht hat, in fünf Fällen (Anlagen K 10, K 11, K 12, K 13 und K 16) einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung festgestellt und eine Vertragsstrafe von insgesamt 2.100,00 € (4 x 500,00 € und 1 x 100,00 €) festgesetzt. In drei Fällen (Anlagen K 9, K 14 und K 15) hat es einen Verstoß verneint und die Klage insoweit abgewiesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe in vollem Umfang weiter. Hinsichtlich der Werbemaßnahmen Anlagen K 9, K 14 und K 15 habe das Landgericht zu Unrecht einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung verneint. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der festgesetzten Vertragsstrafe habe das Landgericht die hierfür vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze nicht beachtet. Es komme entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur auf den Grad des Verschuldens an, das hier ohnehin nicht gering sei, sondern auf alle Umstände des Einzelfalls. Insbesondere sei auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners zu berücksichtigen, die bei der Beklagten erheblich sei angesichts eines Umsatzes im Jahr 2012 von 160 Millionen Euro.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 03.11.2014 (12 U 16/14) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte,
das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 03.11.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte macht hinsichtlich des Reinigungsmittels C C (Anlage K 9) geltend, dass es sich nicht um eine Verbrauchssubstanz handele und deshalb mit flüssigem Reinigungsmittel nicht vergleichbar sei. Der Vortrag, dass mit einer großen Reinigungsmasse mehr gereinigt werden könne als mit einer kleinen Reinigungsmasse, sei nicht zu berücksichtigender neuer Sachvortrag. Das Reinigungsmittel sei in der Dauer und dem Umfang der Anwendung nicht davon abhängig, welches Gewicht es aufweise.
Bei den Dekosteinen komme es nicht auf das Gewicht, sondern auf die Stückzahl an. Allein die Tatsache, dass es unterschiedliche Packungsgrößen gebe, sage nichts darüber aus, ob aus Sicht des Verbrauchers die Angabe des Gewichts von Bedeutung sei.
Der beworbene Lichtschlauch sei ein komplexes technisches Produkt, das aus Sicht des Verbrauchers nicht nach Länge angeboten werde.
Im Rahmen der Anschlussberufung macht die Beklagte geltend, dass das Landgericht bei Bejahung eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung in den Fällen K 10, K 11, K 12, K 13 und K 16 entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten nicht hinreichend gewürdigt habe. In den Fällen Anlagen K 11 und K 13 mache eine Bestimmung nach Gewicht keinen Sinn, da sich die Anzahl der Anwendungen gerade nicht anhand des Gewichts bestimmen lasse.
Die Höhe der Vertragsstrafe habe das Landgericht rechtsfehlerfrei festgesetzt. Allenfalls hätte es noch weitere Gesichtspunkte berücksichtigen müssen, die für eine weitere Herabsetzung der Vertragsstrafe sprechen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg. Die Anschlussberufung ist unbegründet.
1) Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Vertragsstrafe aufgrund der von der Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung (Anlage K 5) auch wegen der Werbemaßnahmen Anlagen K 9 und K 14 zu. Die Werbung gemäß Anlage K15 verstößt dagegen nicht gegen die Unterlassungserklärung.
a) Die Unterlassungserklärung, deren Formulierung sich an den Voraussetzungen der wettbewerbsrechtlichen Norm orientiert und insoweit dem Vorentwurf des Klägers (Anlage K 3) entspricht, ist wirksam und geeignete Grundlage für den Vertragsstrafenanspruch (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl. 2013, § 12 UWG Rn. 138).
b) Die der Unterlassungserklärung zu Grunde liegende wettbewerbsrechtliche Norm, § 2 der Preisangabenverordnung (PAngV), bezieht sich auf das Angebot nahezu jeglicher Produkte (in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung) an Letztverbraucher, soweit die Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Nicht erfasst werden insbesondere Waren, die nach anderen Mengeneinheiten, insbesondere stückweise oder paarweise abgegeben werden. Die Pflicht zur Grundpreisangabe wird dann nicht ausgelöst, wenn Angaben über Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ausschließlich zur Erläuterung des Produkts bzw. zur Verbraucherinformation erfolgen wie z.B. Angabe von Länge und Breite bei Handtüchern und Bettwäsche, Angabe der Länge bei Gürteln oder Schnürsenkeln, Angabe des Volumens bei Töpfen und anderen Behältnissen (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a.a.O., § 2 PAngV Rn. 5; Völker NJW 2000, 2787).
Sinn und Zweck der Angabe des Grundpreises ist es, dem Verbraucher im Interesse der Preisklarheit bei Waren, die in unterschiedlichen Quantitäten angeboten werden, eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich zu verschaffen (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 2 PAngV Rn. 1; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a.a.O., § 2 PAngV Rn. 7).
c) Die Werbung für das Reinigungsmittel „C C" gemäß Anlage K 9 stellt nach diesen Maßgaben, die Grundlage für die Auslegung der Unterlassungserklärung sind, einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung dar, denn es handelt sich um eine nach Gewicht angebotene Ware. Die Reinigungsmasse C C wird, wie der als Anlage K 22 erstinstanzlich vorgelegte Screenshot zeigt, in Verpackungseinheiten von unterschiedlichem Gewicht angeboten. Die Funktionsweise des Reinigungsmittels belegt, dass diese Gewichtsangabe nicht nur eine nähere Erläuterung des jeweiligen Produkts darstellt, sondern dass das Reinigungsmittel „nach Gewicht" angeboten wird und dass die Gewichtsangabe die Möglichkeit zum Preisvergleich auch entscheidend verbessert. Das Aufdrücken der Reinigungsmasse C C auf Gegenstände bewirkt, dass Schmutz- und Staubpartikel auf ihrer Oberfläche haften bleiben. Der Kläger weist deshalb zu Recht darauf hin, dass mit einem größeren und damit auch schwereren Stück Reinigungsmasse angesichts der dann auch größeren Oberfläche eine größere Menge an Gegenständen gereinigt werden kann. Damit ist die Reinigungsmasse durchaus vergleichbar mit flüssigen Reinigungsmitteln, die in unterschiedlichen Packungsgrößen verkauft werden. Mit dem Vortrag, dass mit einer großen Reinigungsmasse mehr gereinigt werden könne als mit einer kleinen Reinigungsmasse, ist der Kläger auch nicht präkludiert, denn es handelt sich dabei lediglich um die Präzisierung und Vertiefung des bereits erstinstanzlich erfolgten Vortrags. Der Kläger hat damit auch nicht behauptet, dass es sich um eine Substanz handele, die sich gleichsam wie ein flüssiges Reinigungsmittel verbrauche. Der „Verbrauch" der Reinigungsmasse liegt vielmehr eindeutig darin, dass die Aufnahmefähigkeit der Oberfläche für Schmutz- und Staubpartikel irgendwann erschöpft ist. Auf die Frage der Teilbarkeit der Reinigungsmasse kommt es dagegen nicht entscheidend an. Soweit die Beklagte vorträgt, das Reinigungsprodukt sei in der Anwendung zeitlich nicht begrenzt, ist dies offensichtlich unzutreffend.
d) Die Werbung für die Dekosteine gemäß Anlage K 14 hätte ebenfalls der Angabe des Grundpreises bedurft und fällt damit unter die Unterlassungsverpflichtung. Denn auch die Dekosteine werden nach Gewicht im Sinne von § 2 PAngV angeboten. Der vorgelegte Screenshot Anlage K 24 der Google-Shoppingliste belegt, dass die Dekosteine in unterschiedlichen Gewichtsmengen angeboten werden. Die Stückzahl wird daneben nur gelegentlich angegeben. Immer werden Packungen mit einer Vielzahl unterschiedlich großer Steine angeboten, ohne dass die Größe der einzelnen Steine genauer beschrieben oder festgelegt wäre. Die Gewichtsangabe ist deshalb für die Information des Verbrauchers über den Preis der Ware von erheblicher Bedeutung. Nur anhand der Gewichtsangabe kann der Verbraucher zuverlässig feststellen, wieviel Ware er für sein Geld erhält. Dabei ist es für die Beurteilung nicht maßgeblich, dass auch die Stückzahl der zu Dekorationszwecken dienenden Steine für den Verbraucher eine wichtige Rolle spielen kann. Ohne Relevanz ist, ob dem Gewicht der Steine in Zusammenhang mit ihrer Verwendung eine Bedeutung zukommt. Entscheidend ist, dass ein verlässlicher Preisvergleich verschiedener Angebote und Packungsgrößen nur bei Angabe des Grundpreises möglich ist.
e) Zu Recht ist das Landgericht dagegen bei der Werbung für den Lichtschlauch davon ausgegangen, dass der Hinweis auf die Länge des Lichtschlauchs lediglich eine Produktbeschreibung darstellt. Die streitgegenständliche Werbung für den Lichtschlauch verstößt nicht gegen die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung.
Lichtschläuche der streitgegenständlichen Art werden nicht nach Länge im Sinne von § 2 Abs. 1 PAngV angeboten, sondern stückweise. Die Tatsache, dass Lichtschläuche in verschiedenen Längen hergestellt und verkauft werden (vgl. Anlage K 23), führt nicht dazu, dass der von der Beklagten angebotene Lichtschlauch, ein aus verschiedenen unterschiedlichen Elementen bestehendes Produkt, nach Länge angeboten wird. Die Angabe der Länge ist zwar eine wichtige Information (ähnlich wie bei Handtüchern, Gürteln o.ä.), ohne die das Werbeangebot unvollständig und für den Verbraucher unbrauchbar wäre. Entscheidend für die Kaufentscheidung des Verbrauchers ist aber nicht allein die Länge, sondern die konkrete Ausgestaltung des beworbenen Produkts (Helligkeit, Farbe, Anzahl der einstellbaren Lichtprogramme etc.). Eine Grundpreisangabe wäre bei diesem Produkt irreführend, da nicht klar wäre, auf welche Elemente des beworbenen Produkts sich der Grundpreis genau bezieht.
2) Soweit die Beklagte sich mit ihrer Anschlussberufung gegen die Feststellung eines Verstoßes in den übrigen Fällen wendet, bleibt dies ohne Erfolg.
a) Bezüglich der Werbeangebote gemäß Anlagen K 10, K 12 und K 16 zeigt die Berufungsbegründung bereits nicht auf, warum ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung jeweils zu Unrecht festgestellt worden sein soll. Die Beklagte nimmt die Verurteilung insoweit vielmehr dem Grunde nach hin.
b) Die Werbung für die Polierwatte „N D" gemäß Anlage K 11 verstößt gegen die Unterlassungserklärung, denn die Polierwatte wird nach Gewicht angeboten. Die Gewichtsangabe stellt nicht nur eine Erläuterung des Produkts dar, sondern ist aus Sicht des Verbrauchers der entscheidende Faktor. Je größer die Menge an Polierwatte, desto mehr Reinigungsmittel erhält der Verbraucher für sein Geld. Die Tatsache, dass die Polierwatte mehrfach verwendet werden kann, steht nicht entgegen. Maßgeblich ist vielmehr, dass die zur Verfügung stehende Reinigungskraft mit der Menge der verkauften Polierwatte steigt. Die Angabe des Grundpreises erleichtert deshalb dem Verbraucher den Vergleich mit ähnlichen Produkten in anderen Mengeneinheiten.
c) Gleiches gilt für das Reinigungsprodukt „B", dass gemäß Anlage K 13 beworben wurde. Es wird ebenfalls nach Gewicht verkauft. Dass sich die Anzahl der Anwendungen anhand des Gewichts nicht genau bestimmen lässt, ist unerheblich. Maßgeblich ist nur, dass eine größere Menge des Produkts zu einer höheren Anzahl möglicher Anwendungen führt. Für den Verbraucher ist deshalb auch hier die Grundpreisangabe wichtig, um den Preis unterschiedlicher Packungsgrößen des Putzsteins vergleichen zu können.
3) Die Beklagte hat die Pflichtverstöße auch zu vertreten, § 276 BGB, denn sie hat den ihr obliegenden Nachweis mangelnden Verschuldens nicht geführt (vgl. BGH GRUR 1998, 471 - Modenschau im Salvatorkeller).
4) Die vom Kläger festgesetzte Vertragsstrafe von 4.000,00 € pro Einzelfall entspricht der Billigkeit im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB. Für die sieben verwirkten Fälle ist deshalb eine Vertragsstrafe von insgesamt 28.000,00 € geschuldet.
a) Hat wie im Streitfall der Unterlassungsgläubiger nach der abgegebenen Unterlassungserklärung das Recht, im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht die Höhe der Vertragsstrafe nach seinem billigen Ermessen festzusetzen, so ist die vom Gläubiger getroffene Bestimmung der Strafhöhe nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (vgl. zur Wirksamkeit einer Vertragsstrafe, deren Höhe - ohne Nennung einer Obergrenze - dem Bestimmungsrecht des Gläubigers überlassen wird: BGH GRUR 1990, 1051 - Vertragsstrafe ohne Obergrenze).
Dem Bestimmungsberechtigten steht bei der Bestimmung der Strafhöhe allerdings ein Ermessensspielraum zu; die Bestimmung ist erst dann durch das Gericht zu ersetzen, wenn die durch § 315 Abs. 3 BGB - mit dem Hinweis auf die Billigkeit - gezogenen Grenzen überschritten sind, nicht dagegen schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält (BGHZ 163, 119 - PRO-Verfahren; BGH NJW-RR 1991, 1248; Münch-Komm/Würdinger, BGB, 7. Aufl. 2016, § 315 Rn. 51). Im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB besteht damit nur ein beschränktes Kontrollrecht und kein Nachbesserungsrecht dahingehend, die Ermessensentscheidung des primär Bestimmungsberechtigten durch eine eigene, für besser und billiger gehaltene zu ersetzen (vgl. OLG Celle MDR 2015, 326).
b) Im Rahmen der Billigkeitskontrolle ist zu beachten, dass Unterwerfungserklärungen, die nach Wettbewerbsverstößen abgegeben werden, neben der Schadenspauschalierung in Bezug auf zukünftige Rechtsverletzungen vor allem dazu dienen, den Unterlassungsschuldner dadurch zur Einhaltung der von ihm versprochenen Unterlassungspflicht zu bewegen, dass er aufgrund der versprochenen Strafe vor weiteren Verstößen zurückschreckt. Deshalb muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt. Die Frage, wie hoch eine Vertragsstrafe bemessen sein muss, um dieser Funktion gerecht zu werden, lässt sich nicht allgemein, sondern immer nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten. Dabei ist auf die Schwere und das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers sowie auf Art und Größe des Unternehmens des Schuldners abzustellen (BGH GRUR 2014, 595 - Vertragsstrafenklausel; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn. 1.139 m.w.N.).
c) Die gerichtliche Billigkeitskontrolle i. S. des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB führt hier anhand obiger Maßstäbe zu einer Bestätigung der vom Unterlassungsgläubiger festgesetzten Vertragsstrafen. Der Kläger hat bei der Bezifferung der Vertragsstrafe auf jeweils 4.000,00 € die Grenzen seines Ermessensspielraums nicht überschritten.
aa) Die hier vorliegenden Verstöße gegen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises sind Standardfälle von durchschnittlicher Schwere. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zuwiderhandlungen besonders geringfügig wären.
Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Werbemaßnahmen Anlagen K 10 (500 g Einheit) und K 12 (2 kg Packung). Wie leicht sich der Preis für die beworbene Menge in den Preis für die Grundmenge umrechnen lässt, spielt für die Schwere des Verstoßes keine erhebliche Rolle. Denn § 2 PAngV fordert zum Zwecke der Preisklarheit und zur Erleichterung des Preisvergleichs grundsätzlich in allen Fällen unabhängig von der konkreten Verpackungseinheit die Angabe des Grundpreises.
Aus der Entscheidung des OLG Hamm vom 10.12.2009 (4 U 156/09, K&R 2010, 279) ergibt sich nichts anderes. Denn dort ging es um die Werbung für eine 500 ml Flasche Saunaduft unter Angabe des Grundpreises pro 100 ml statt wie von § 2 Abs. 3 PAngV vorgesehen pro Liter. In den Fällen Anlagen K 10 und K 12 dagegen fehlt die Angabe des Grundpreises vollständig.
Soweit bei der Werbung für die Flüssigkeit für E-Zigaretten berücksichtigt wurde, dass derartige Flüssigkeiten „fast durchweg" mit einem Volumen von 10 ml abgegeben werden, kann dies ebenfalls die Schwere des Verstoßes nicht mindern. Denn bereits aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage B 7 sowie aus den Ergebnissen der Verfolgung der dort genannten Produkte im Internet ergibt sich, dass die Flüssigkeiten für E-Zigaretten auch in anderen Volumeneinheiten (z.B. 5 ml, 30 ml, 50 ml, 100 ml) abgegeben werden. Die Angabe des Grundpreises - bezogen auf 100 ml wie in § 2 Abs. 3 S. 2 PAngV vorgeschrieben - ist deshalb gerade auch bei diesen Produkten zur Gewährleistung der Preisklarheit erforderlich und keinesfalls verwirrend.
Auch der Umstand, dass die Werbeanzeigen nicht in einem in hoher Auflage herausgebrachten Katalog, sondern auf der eBay Seite der Beklagten erschienen sind, ist angesichts der Tatsache, dass die Beklagte ihre Waren neben dem herkömmlichen Versandhandel regelmäßig auch deutschlandweit über das Internet vertreibt, nicht von besonderer Bedeutung.
Genauso wenig ist die Frage maßgebend, wie oft ausweislich des vorgelegten Screenshots - und damit nur bis zum Zeitpunkt der Fertigung des Screenshots - die jeweilige Werbung abgerufen und das beworbene Produkt verkauft wurde. Insbesondere würde das hier zu bejahende wirtschaftliche Interesse des Verletzers an weiteren gleichartigen Verletzungshandlungen nicht durch niedrige Abrufzahlen bzw. Verkaufszahlen bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes beseitigt.
bb) Bei der Bemessung der Vertragsstrafenhöhe sind auch Art und Größe des Unternehmens der Beklagten zu berücksichtigen. Nach eigenen Angaben umfasst das Produktangebot der Beklagten mehr als 15.000 Artikel. Der Umsatz der Beklagten lag im Jahr 2012 bei 160 Millionen Euro. Dies ist unstreitiger und damit zu berücksichtigender Parteivortrag. Die Behauptung der Beklagten, dass es sich bei den beworbenen streitgegenständlichen Artikeln um Nischenartikel handele, ist dagegen neuer bestrittener und nicht erwiesener Parteivortrag. Konkreten verwertbaren Vortrag zu dem Umsatz mit den beworbenen Artikeln hat die Beklagte nicht getätigt. Festzustellen ist damit, dass es sich bei der Beklagten um ein großes, umsatzstarkes Unternehmen mit einer großen Produktpalette handelt, das zur Einhaltung der Verpflichtung zur Grundpreisangabe - gerade angesichts des damit verbundenen hohen Überwachungsaufwands - nur bei Verhängung empfindlicher Vertragsstrafen angehalten werden kann.
cc) Das Verschulden der Beklagten im Hinblick auf die streitgegenständlichen Pflichtverstöße wiegt durchschnittlich schwer.
Die Beklagte hat wunschgemäß eine Umstellungszeit von drei Monaten erhalten. Dass sie innerhalb dieser Zeit nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Produktpalette im Hinblick auf Verstöße gegen § 2 PAngV zu überprüfen, hat sie nicht dargetan.
Aus dem Umstand, dass die abgegebene Unterlassungserklärung mit Blick auf die ursprüngliche Beanstandung - Seifenblasenflüssigkeit in verschiedenen Größen ohne Grundpreisangabe - sehr weit gefasst ist, anstatt sich auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken, ergibt sich nichts anderes. Zwar führt diese weite, am Wortlaut von § 2 PAngV ausgerichtete Unterlassungserklärung dazu, dass die Beklagte angesichts ihrer großen Produktpalette einen erheblichen Aufwand zur Einhaltung der Verpflichtung betreiben muss. Hinzu kommt, dass angesichts der Weite der gewählten Formulierung nicht immer von vorneherein klar ist, ob ein Verstoß vorliegt, vielmehr bei einer Vielzahl von Produkten Unsicherheit bezüglich der Anwendbarkeit von § 2 PAngV bestehen kann. Dies sind jedoch Schwierigkeiten, denen sich die Beklagte ohnehin bereits auf Grund der Größe ihres Unternehmens und ihrer weiten Produktpalette stellen muss. Zudem liegt das Risiko, eine Vertragsstrafe für ein beworbenes Produkt zu verlangen und notfalls einklagen zu müssen, das tatsächlich nicht unter § 2 PAngV fällt, nicht bei der Beklagten, sondern beim Kläger.
5) Der Zinsanspruch ergibt sich aufgrund des Schreibens mit Fristsetzung zum 05.11.2013 (Anlage K 17) seit dem 06.11.2013 aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
6) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.