LG Göttingen v. 15.10.2010:
Eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung kann nur geltend gemacht werden, wenn die Erklärung zuvor angenommen worden ist.
OLG München v. 07.11.2013:
Die Höhe der Vertragsstrafe hängt von der Art und Größe des Unternehmens ab, vom Umsatz und möglichen Gewinn, von der Schwere und dem Ausmaß der Zuwiderhandlung, von deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, vom Verschulden des Verletzers, von dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen, aber auch von dem im Zusammenhang mit dem Verstoß auch nachträglich gezeigten Verhalten des Verletzers.
LG Essen v. 03.06.2020:
Bei der fehlenden Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum handelt es sich nicht um einen Bagatellverstooß. Eine Vertragsstrafe von € 3.000,00 ist angemessen.
BGH v. 01.12.2022:
Für den Wegfall der Wiederholungsgefahr genügt grundsätzlich der Zugang einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Schuldners, die sich als Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens darstellt. Dafür ist erforderlich, dass die strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zu ihrer Annahme oder Ablehnung durch den Gläubiger bindend ist, damit dieser sie jederzeit annehmen und so die Vertragsstrafeverpflichtung begründen kann. Nur dann ist die erforderliche Abschreckungswirkung gegeben, die den Wegfall der Wiederholungsgefahr schon mit Zugang der strafbewehrten Unterlassungserklärung rechtfertigt.
BGH v. 01.12.2022:
Lehnt der Gläubiger die Annahme der strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Schuldner ab, scheitert der Abschluss des Unterlassungsvertrags und es fehlt ab diesem Zeitpunkt an der für den Wegfall der Wiederholungsgefahr erforderlichen Abschreckungswirkung durch eine (drohende) Vertragsstrafeverpflichtung (Aufgabe von BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - I ZR 285/88, GRUR 1990, 1051 [juris Rn. 16] = WRP 1991, 27 - Vertragsstrafe ohne Obergrenze).
BGH v. 16.11.1995:
Zur Auslegung einer Unterwerfungserklärung, die sich zwecks Ausräumung der durch die Verletzungshandlung begründeten Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur auf die konkrete Verletzungsform, sondern auf alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen beziehen muss.
OLG Hamm v. 29.06.2010:
Von Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung ist auszugehen, wenn im Falle von Mehrfachabmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Internet-Handel der Text der Abmahnung den Eindruck erweckt, dass zur Vermeidung einer Unterlassungsklage auch die Anwaltskosten innerhalb der für die Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzten Frist zu bezahlen seien, und in der beigefügten Unterlassungserklärung ein Vertragsstrafenversprechen in beträchtlicher Höhe für jeden Fall des Zuwiderhandelns auch bei fehlendem Verschulden enthalten ist, und die Unterlassungserklärung darüber hinaus so weit gefasst ist, dass unter die Unterlassungsverpflichtung auch gänzlich andere Verstöße als die abgemahnten fallen können.
Vertragsstrafeversprechen ohne Betrag oder Obergrenuze zu nennen:
OLG Jena v. 20.07.2011:
Einer Unterlassungserklärung fehlt die erforderliche Ernsthaftigkeit, wenn der vom Gläubiger vorgeschlagene Vertragsstrafebetrag ersatzlos gestrichen wird, so dass sich die Erklärung schlicht darauf beschränkt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung „eine Vertragsstrafe“ zu zahlen. Eine solche Unterwerfungserklärung genügt nicht zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr.
BGH v. 31.05.1990:
Eine einseitige Unterlassungserklärung, welche die Bestimmung der Vertragsstrafe im Zuwiderhandlungsfall dem Unterlassungsgläubiger überläßt, ist nicht deshalb ungeeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, weil darin keine Obergrenze für die Vertragsstrafe genannt ist.
BGH v. 17.07.2008:
Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB gemäß § 348 HGB ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe nicht auf die nach § 343 BGB angemessene Höhe, sondern nur auf das Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde.
LG Hannover v. 08.02.2011:
Haben die Parteien eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsvertrages vereinbart, dass die Höhe der Vertragsstrafe durch den Gläubiger nach billigem Ermessen bestimmt wird, so ist dies gemäß §§ 339, 315 Abs. 1 BGB zulässig und führt bei unangemessen festgesetzter Höhe zur Herabsetzung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB. - Bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung nach drei Jahren durch Veröffentlichung einer unzureichenden Werbeanzeige für einen neuen Pkw (hier: Verstoß gegen die PKW-EnVKV) in lediglich einer Zeitschrift mit lokal begrenztem Verbreitungsgrad, entspricht eine Vertragsstrafe von Euro 2.000 billigem Ermessen.
BGH v. 13.11.2013:
Ein wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasstes Vertragsstrafeversprechen ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Vertragsstrafe der Höhe nach bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß und den Gefahren steht, die mit möglichen zukünftigen Verstößen für den Unterlassungsgläubiger verbunden sind. Insoweit ist ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einem individuell ausgehandelten Vertragsstrafeversprechen, bei dem eine Herabsetzung gemäß § 242 BGB auch im kaufmännischen Verkehr möglich ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17. Juli 2008, I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Rn. 41 = WRP 2009, 182 - Kinderwärmekissen)
OLG München v. 07.11.2013:
Wird die Höhe der Vertragsstrafe wie im vorliegenden Fall nachträglich bestimmt (Hamburger Brauch), ist außer der Sanktionsfunktion auch ihre Funktion als pauschalierter Schadensersatz maßgeblich.
BGH v. 13.11.2013:
Aus § 307 Abs. 1 BGB ergibt sich keine Pflicht, im kaufmännischen Verkehr Vertragsstrafevereinbarungen ausschließlich nach "neuem Hamburger Brauch" abzuschließen.
OLG Karlsruhe v. 18.12.2015:
Verpflichtet sich ein Anbieter für den Fall des Verstoßes gegen eine Unterlassungsverpflichtungserklärung zur Zahlung einer vom Gläubiger nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe ("neuer Hamburger Brauch"), ist die im Rahmen einer Bestimmung durch Urteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB anzustellende gerichtliche Überprüfung der Festsetzung durch den Gläubiger auf Billigkeit beschränkt. Das Gericht darf nur prüfen, ob der Gläubiger die Grenzen seines Ermessensspielraums überschritten hat. Es darf nicht sein Ermessen anstelle desjenigen des Gläubigers setzen.
LG Frankfurt am Main v. 10.02.2016:
Eine nach sog. neuem Hamburger Brauch festgesetzte Vertragsstrafe unterliegt einer Billigkeitsprüfung gemäß § 315 Abs. 3 BGB. Sie wird nur dann durch eine gerichtliche Bestimmung ersetzt, wenn der Gläubiger die Grenze des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat.
LG Dortmund v. 19.08.2020:
Die angemessene Höhe der nach Abgabe einer Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch festzusetzenden Vertragsstrafe beträgt 6.000,00 €.
BGH v. 01.12.2022:
Eine neue Markenrechtsverletzung trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung begründet regelmäßig erneut die Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich nur durch eine weitere Unterwerfungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden kann. Einem Vertragsstrafeversprechen nach "Hamburger Brauch" wohnt eine solche höhere Strafbewehrung bereits inne. Es entfaltet mit der Möglichkeit, eine Vertragsstrafe auch in zuvor nicht absehbarer Höhe festzusetzen, im Wiederholungsfall dem Schuldner gegenüber die notwendige Abschreckungswirkung, zumal der Umstand der wiederholten Zuwiderhandlung bei einer gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der Vertragsstrafe zu berücksichtigen ist.
AG Blomberg v. 11.02.2016:
Ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB setzt tatbestandsmäßig auch eine Wiederholungsgefahr voraus. Grundsätzlich wird diese Gefahr durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt. Eine solche Unterlassungserklärung ist allerdings dann nicht ausreichend, wenn die in der Vereinbarung bestimmte Vertragsstrafe unangemessen niedrig bemessen ist.
BGH v. 17.07.2008:
Eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne scheidet aus, wenn die Parteien eine Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte Produkt vereinbart haben.
LG Düsseldorf v. 29.08.2019:
Veröffentlicht der Unterlassungsverpflichtete Internetauftritte mit unterlassungswidrigen Inhalten oder Mängeln neben seiner Homepage auch auf den Plattformen soialer Medien oder anderen Handelsplattformen, so handelt es sich um eine Mehrzahl von Verstößen, von denen jeder die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe auslöst. Die in Rede stehenden Verstöße können nicht als nur eine einzige Zuwiderhandlung angesehen werden.
OLG Köln v. 01.06.2011:
Hat sich eine Versicherung gegenüber einem Bestandskunden verpflichtet, an diesen keine Werbe-E-Mails (mehr) auszusenden und verstößt sie anschließend ein erstes Mal schuldhaft gegen diese Vereinbarung, so entspricht der Betrag von 500 € für die Vertragsstrafe billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB, weil durch ihn der eingetretene - immaterielle - Schaden ausgeglichen und auf die Schuldnerin hinreichender Druck ausgeübt wird, ihre Verpflichtung zukünftig einzuhalten.
OLG Hamm v. 25.11.2016:
Für das unerwünschte Zusenden einer E-Mail-Werbung kann unter Kaufleuten - nach vorausgegangenem Vertragsstrafeversprechen - eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro zu zahlen sein.
BGH v. 19.10.2016:
Durch § 13 Abs. 1 S. 1 UWG wird unabhängig von der Höhe des geltend gemachten Anspruchs die erstinstanzliche landgerichtliche Zuständigkeit auch bei Vertragsstrafeansprüchen begründet, die ihren Ursprung in einem auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruhenden Unterlassungsvertrag haben (entgegen OLG Rostock, 7. Dezember 2004, 2 UH 4/04, GRUR-RR 2005, 176; OLG Rostock, 15. Januar 2014, 2 AR 1/13, GRUR 2014, 304 und OLG Köln, 5. Juni 2014, I-8 AR 68/14, WRP 2014, 1369; Bestätigung OLG Jena, 1. September 2010, 2 U 330/10, GRUR-RR 2011, 199).