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„Kerngleicher Verstoß“ gegen eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe-Versprechen
„Kerngleicher Verstoß“ gegen eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe-Versprechen
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Stichwörter zum Thema Abmahnung
Unterlassungserklärung
Vertragssstrafe
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Allgemeines:
LG Offenburg v. 23.12.2009:
Stimmt eine von einem Abgemahnte unterzeichnete Unterlassungserklärung bezüglich einer bei Gewinnspielen verwendeten Werbe-Einwilligungsklausel nicht dem Wortlaut der später in der Werbung verwendeten Formulierung überein, dann hängt die Entscheidung, ob dem Unterlassungsschuldner ein Verstoß gegen die mit einer Vertragsstrafe besicherte Unterlassungserklärung vorzuwerfen ist, davon ab, ob die von ihm in den späteren Gewinnspielen verwendete Klausel "im Kern gleichartig" mit der in der Unterlassungserklärung genannten ist.
LG Berlin v. 28.01.2010:
Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung bezieht sich nicht allein auf das Medium, das Anlass für die Unterlassungsverpflichtung war, sondern auch auf die Werbung in anderen Medien, insbesondere auch auf solche Internet, weil es sich um einen sog. kerngleichen Verstoß handelt, der vom ursprünglichen Unterlassungsanspruch umfasst wird.
OLG Hamm v. 16.12.2010:
Eine Unterlassungserklärung umfasst kerngleiche Verstöße dann nicht, wenn der Gläubiger eine abstrahierte Fassung der Unterwerfung verlangt hat und die abgegebene Erklärung dann bewusst und deutlich hinter dem Verlangen zurückgeblieben ist. Dann kann nämlich die erforderliche Auslegung ergeben, dass die Unterlassungsverpflichtung bewusst eng gehalten und nur auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt bleiben sollte.
OLG Hamm v. 18.09.2012:
Die Klausel „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur als annähernd vereinbart (Zirka-Fristen)“ ist als ein kerngleicher Verstoß gegen die Verpflichtungserklärung anzusehen, mit der die Unterlassung der Klausel „Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde“ versprochen wurde.
OLG Frankfurt am Main v. 29.01.2015:
Ein nicht hinreichend bestimmter Unterlassungstitel ist ausnahmsweise vollstreckungsfähig, wenn er im Wege der Auslegung unter Orientierung an der konkreten Verletzungshandlung, die zum Erlass des Titels geführt hat, auf einen vollstreckungsfähigen Inhalt begrenzt werden kann (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
KG Berlin v. 02.09.2016:
Werden in einer Werbeanzeige zwei Arzneimittel mit fachlichen Empfehlungen beworben, erstreckt sich der Unterlassungsanspruch aufgrund Wiederholungsgefahr wegen des gesetzlichen Verbots der Werbung mit fachlichen Empfehlungen kerngleich auf alle sonstigen Arzneimittel. Wenn der Werbende eine Unterwerfungserklärung nur bezüglich der beiden genannten Arzneimittel abgibt, besteht deshalb ein Unterlassungsanspruch bezüglich einer Werbung mit fachlichen Empfehlungen für alle sonstigen Arzneimittel weiter.
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