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Kammergericht Berlin Beschluss vom 02.09.2016 - 5 U 16/16 - Umfang des Unterlassungsanspruchs bei einer Werbung für Arzneimittel
KG Berlin v. 02.09.2016: Umfang des Unterlassungsanspruchs bei einer Werbung für Arzneimittel mit fachlichen Empfehlungen
Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 02.09.2016 - 5 U 16/16) hat entschieden:
Werden in einer Werbeanzeige zwei Arzneimittel mit fachlichen Empfehlungen beworben, erstreckt sich der Unterlassungsanspruch aufgrund Wiederholungsgefahr wegen des gesetzlichen Verbots der Werbung mit fachlichen Empfehlungen kerngleich auf alle sonstigen Arzneimittel. Wenn der Werbende eine Unterwerfungserklärung nur bezüglich der beiden genannten Arzneimittel abgibt, besteht deshalb ein Unterlassungsanspruch bezüglich einer Werbung mit fachlichen Empfehlungen für alle sonstigen Arzneimittel weiter.
Siehe auch Arzneimittelwerbung - Werbung für Medikamente, Heilmittel und medizinische Behandlungen und Strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr
Gründe:
A.
Von der Wiedergabe eines Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V. mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
B.
Die Berufung der Antragsgegnerin ist als solche statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht seine einstweilige Verfügung - soweit seitens des Antragstellers weiterhin begehrt - bestätigt. Auf die Begründung im angefochtenen Urteil wird - zustimmend - verwiesen und mit Blick auf die dagegen gerichteten Berufungsangriffe lediglich das Folgende ausgeführt:
I.
Das Landgericht hat nicht gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen.
1. Die Verbotsformel der Beschlussverfügung kongruiert ebenso exakt mit dem damaligen Verbotsantrag, wie diejenige des Urteilsausspruchs mit dem erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag des Antragstellers.
2. In gleicher Weise kongruiert die landgerichtliche Verbotsbegründung mit der Antragsbegründung. Laut Antragsbegründung ging es gerade darum, das Verbot auf andere Arzneimittel außer Maaloxan und Nagel Batrafen zu erstrecken. Es wurde um die Reichweite der Kerntheorie gestritten (und zwar - materiell - nur). Umgekehrt ging der ursprüngliche Antrag insoweit über diesen Streit hinaus, als auch die beiden genannten Arzneimittel (trotz diesbezüglicher Unterwerfung) erfasst wurden. Insoweit ist die Beschlussverfügung zu Unrecht ergangen und zu Recht - auch infolge des zuletzt gestellten erstinstanzlichen Antrags - nicht bestätigt worden.
3. Dessen allen ungeachtet kommt § 308 ZPO letztlich auch schon allein deshalb nicht zum Tragen, weil der Antragsteller - zweitinstanzlich - das landgerichtliche Verbot, so wie es (zuletzt) ausgesprochen wurde, verteidigt, indem er beantragt, die dagegen gerichtete Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
II.
Fehl geht auch der Berufungsangriff gegen die Annahmen des Landgerichts zum Anspruchsumfang, namentlich der Kerntheorie und der Reichweite der durch den Verstoß hervorgerufenen - und mittels eingeschränkter Unterwerfung nur eingeschränkt ausgeräumten - Wiederholungsgefahr.
Das hier in Rede stehende gesetzliche Verbot der Werbung mit fachlichen Empfehlungen gilt in exakt gleicher Weise für alle Arzneimittel. Daher ist im Verhältnis zum Verstoß einer solchen Werbung für die Arzneimittel Maaloxan und Nagel Batrafen ein Verstoß mittels solcher Werbung für irgendein sonstiges Arzneimittel kerngleich. Daher beschränkte sich der Unterlassungsanspruch aufgrund Wiederholungsgefahr keineswegs nur auf die in der Werbung angeführten Arzneimittel Maaloxan und Nagel Batrafen, sondern erstreckte sich auf alle anderen Arzneimittel gleichermaßen. Die Wiederholungsgefahr ist mittels eingeschränkter Unterwerfung aber nur bezüglich der beiden genannten Arzneimittel ausgeräumt worden, nicht aber bezüglich aller anderen Arzneimittel. Deshalb besteht insoweit (weiterhin, trotz Unterwerfung) ein Unterlassungsanspruch bezüglich einer Werbung wie geschehen mit fachlichen Empfehlungen für alle sonstigen Arzneimittel außer Maaloxan und Nagel Batrafen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.