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"Fehlt – wie z.B. bei der Übersendung einer einfachen E-Mail – ein unterzeichnetes Original-Dokument, so findet § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Anwendung (so auch LG Köln und AG Wedding). Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Vorschrift als auch der Wille des Gesetzgebers unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsmaterialien, denn die Vorschrift betrifft nur die Übermittlung, nicht die Erstellung der Erklärung. Andernfalls würde zudem ein Wertungswiderspruch zwischen der Textform (§ 126b BGB) und § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB entstehen.
Um Rechtssicherheit zu schaffen, ist eine vertragliche Regelung empfehlenswert, ob die Schriftform durch eine einfache E-Mail erfüllt werden kann oder nicht. Soweit es an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, kann sich auch aus dem Willen der Parteien im Übrigen ergeben, dass die Schriftform durch E-Mail erfüllt werden kann. Ein solcher Wille kann nicht generell unterstellt werden, denn ansonsten würde ein Wertungswiderspruch zu § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB und § 126b BGB entstehen. Nach dem LG Köln soll jedenfalls einem doppelten Schriftformerfordernis der Parteien der Wille zu entnehmen sein, dass die gewillkürte Schriftform nicht mit der Textform bzw. der Versendung einer einfachen E-Mail gleichgestellt werden kann."
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