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Einhaltung der Schriftform durch E-Mail?

Einhaltung der Schriftform durch E-Mail?




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Schrifformklausel in AGB
-   Honorarvereinbarung mit Rechtsanwalt
-   Unterlassungserklärung / PDF mit Unterschrift



Einleitung:


Ob die gesetzlich vorgeschriebene oder von den Parteien gewollte Schriftform auch durch eine E-Mail ohne eingescannte Unterschrift gewahrt werden kann, ist in der Rechtsprechung strittig, während in der Kommentarliteratur wohl überwiegend davon ausgegangen wird, dass eine eingescannte Unterschrift nicht nötig ist (Ellenberger in Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 127 Rz. 2; Einsele in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2010, § 127 Rz. 10; Jauernig, BGB, 13. Auflage 2009, §127 Anm. b; Wendtland in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, § 127 Rz. 4).




Allerdings meint Junker in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 127 BGB, Rd.-Nr. 5:

   "Fehlt – wie z.B. bei der Übersendung einer einfachen E-Mail – ein unterzeichnetes Original-Dokument, so findet § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Anwendung (so auch LG Köln und AG Wedding). Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Vorschrift als auch der Wille des Gesetzgebers unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsmaterialien, denn die Vorschrift betrifft nur die Übermittlung, nicht die Erstellung der Erklärung. Andernfalls würde zudem ein Wertungswiderspruch zwischen der Textform (§ 126b BGB) und § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB entstehen.

Um Rechtssicherheit zu schaffen, ist eine vertragliche Regelung empfehlenswert, ob die Schriftform durch eine einfache E-Mail erfüllt werden kann oder nicht. Soweit es an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, kann sich auch aus dem Willen der Parteien im Übrigen ergeben, dass die Schriftform durch E-Mail erfüllt werden kann. Ein solcher Wille kann nicht generell unterstellt werden, denn ansonsten würde ein Wertungswiderspruch zu § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB und § 126b BGB entstehen. Nach dem LG Köln soll jedenfalls einem doppelten Schriftformerfordernis der Parteien der Wille zu entnehmen sein, dass die gewillkürte Schriftform nicht mit der Textform bzw. der Versendung einer einfachen E-Mail gleichgestellt werden kann."



Mit dem Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts wird es ab 01.10.2016 verboten, in AGB Anzeigen und Erklärungen, für die gesetzlich keine notarielle Form vorgeschrieben ist, an strengere Formerfordernisse als die Textform zu binden,vgl. § 309 Nr. 13 BGB.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Kommunikation im Onlinehandel

Telefax

E-Mail

Textform - Schriftform

Strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr

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Allgemeines:


AG Berlin-Wedding v. 26.02.2009:
Haben die Vertragsparteien im Rahmen des Abschlusses eines Vertrages über einen DSL-Anschluss für jede Kündigung die Schriftform vereinbart, so genügt für die Kündigung des Vertrages nicht eine E-Mail, die nur eine Maschinenunterschrift enthält. Vielmehr ist dann eine eigenhändige Unterschrift des Kündigenden erforderlich. Wenn es im Gesetz heißt, dass die telekommunikative Übermittlung ausreicht, so regelt das Gesetz nur die Übermittlung allein, etwa durch Telefax, Computerfax, Fax oder eingescannte Erklärung mittels E-Mail, nicht aber die übermittelte Erklärung selbst.

LG Köln v. 07.01.2010:
Eine E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis auch nicht aufgrund der Bestimmung des § 127 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Die Vorschrift ist jedoch dahingehend auszulegen, dass nur die Übermittlung auf telekommunikativem Wege erfolgen darf, die Erklärung selbst aber weiter der Schriftform bedarf. Demzufolge könnte per E-Mail nur eine eingescannte eigenhändig unterschriebene Erklärung übermittelt werden, die E-Mail selbst würde nicht der Form genügen.

OLG München v. 26.01.2012:
Nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB genügt allerdings zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form auch die telekommunikative Übermittlung, soweit kein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist. Danach genügt grundsätzlich auch eine Erklärung per E-Mail, sofern aus der Erklärung erkennbar ist, von wem sie abgegeben wurde. Eine eingescannte Unterschrift ist nicht erforderlich.

OVG Münster v. 30.03.2015:
Ein unterschriebenes Schriftstück, das als pdf-Datei eingescannt, als Anhang einer E-Mail übersandt und von dem Empfänger ausgedruckt wird, erfüllt die Schriftform, wenn der Empfänger diese Übersendungsform zur Einreichung auch schriftlicher Erklärungen bereitgestellt hat.

OVG Bautzen v. 19.10.2015:
Eine einer nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene E-Mail als PDF-Datei angehängte Beschwerdeschrift genügt nicht dem Schriftformerfordernis.

VG Greifswald v. 21.04.2016:
Ein durch eine gewöhnliche, d.h. nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i.S.v. § 3a Abs 2 S 2 VwVfG Mecklenburg-Vorpommern versehene E Mail eingelegter Widerspruch erfüllt nicht das Schriftformerfordernis nach § 70 Abs 1 S 1 VwGO. Dieser Fehler wird nicht durch eine Sachentscheidung der Behörde im Widerspruchsverfahren geheilt.



LG Berlin v. 30.06.2016:
Die verlangte Einhaltung der Schrittform bei der Kündigung eines Online geschlossenen Vertrages benachteiligt Verbraucher nicht unangemessen iSv § 307 BGB, insbesondere dann nich, wenn daneben auch eine Online-Kündigung ausdrücklich zugelassen ist.

BGH v. 14.07.2016:
Eine AGB-Klausel

   "Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an E. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen."

ist unwirksam, wenn der Ausschluss der E-Mail-Kommunikation nur für die Kündigung gilt, alle anderen Vertragserklärungen dagegen ohne weiteres elektronisch erfolgen können.

BGH v. 12.03.2020:
Für den tatsächlichen Zugang als Voraussetzung der Heilung eines Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO ist nicht der Zugang des zuzustellenden Originals erforderlich. Die erfolgreiche Übermittlung einer (elektronischen) Kopie in Form - beispielsweise - eines Telefaxes, einer Fotokopie oder eines Scans ist ausreichend. Die bloße mündliche Überlieferung oder eine handschriftliche oder maschinen-schriftliche Abschrift des zuzustellenden Originals führen dagegen wegen der Fehleranfälligkeit einer solchen Übermittlung nicht zur Heilung des Zustellungsmangels.

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Schrifformklausel in AGB:


BGH v. 14.07.2016.
Wird auf einer reinen Onlinie-Plattform eine ausschließlich digitale Kommunikation geführt, die ohne sonstige Erklärungen in Schriftform, also auch ohne Unterschrift oder eingeschränkte elektronische Übermittlung zur Begründung des Vertragsverhältnisses, auskommt, und werden auch die Leistungen des Anbieters ausschließlich elektronisch abgerufen, ist es allein sachgerecht, für die Beendigungsmöglichkeit dieselben elektronischen Möglichkeiten und Formen zuzulassen wie für die Begründung des Vertrags und seine gesamte Durchführung. Deshalb widerspricht es den schutzwürdigen Interessen des Kunden, der mit dem Vertragspartner ausschließlich eine digitale Kommunikation führt, gerade und nur für seine Kündigung die über die Textform hinausgehende Schriftform (mit eigenhändiger Unterschrift) zu verlangen.

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Honorarvereinbarung mit Rechtsanwalt:


LG Görlitz v. 01.03.2013:
§ 3 a RVG sieht für anwaltliche Vergütungsvereinbarungen lediglich die Textform vor. Danach genügt der wechselseitige Austausch von Angebot und Annahmeerklärung in Textform, wobei eine auf elektronischem Wege übermittelte, reproduzierbare Erklärung ausreichend ist. Erforderlich für die Einhaltung der Textform ist darüber hinaus lediglich, dass der Urheber der Erklärung kenntlich ist. In formaler Hinsicht genügt eine ohne Unterschrift übermittelte Vergütungsvereinbarung in einer E-Mail.

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Unterlassungserklärung / PDF mit Unterschrift:


BGH v. 12.01.2023:
Es fehlt im Regelfall nicht an der Ernstlichkeit der Unterlassungsverpflichtungserklärung, wenn der Unterlassungsschuldner dem Verlangen des Unterlassungsgläubigers nicht nachkommt, innerhalb der gesetzten Frist eine unterschriebene Unterlassungserklärung im Original zu übersenden, sondern er stattdessen fristgemäß eine unterschriebene Erklärung als PDF-Datei per E-Mail übersendet.

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