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Textform - Schriftform - Fax - E-Mail - Brief - SMS - Datenträger

Textform - Schriftform - Brief - Fax - E-Mail - Datenträger - SMS




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   E-Mail und vereinbarte Schriftform
-   Unified Messaging
-   Textform bei eBay
-   Schriftformklausel bei DHL
-   Verkehr mit Gerichten
-   Honorarvereinbarung mit Rechtsanwalt
-   Kündigungserklärungen



Einleitung:





Die Textform ist ein Formtyp, der gegenüber der Schriftform auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet und im Unterschied zur elektronischen Form zum einen nicht auf elektronische Erklärungen beschränkt ist und zum anderen keine elektronische Signatur voraussetzt. Die Textform wurde mit dem Ziel eingeführt, den Rechtsverkehr insbesondere bei solchen Erklärungen zu erleichtern, in denen es nicht primär auf deren Beweis oder auf die Warnung vor einem bestimmten Rechtsgeschäft, sondern auf die Dokumentation der Erklärung und auf die Information des Empfängers ankommt.

§ 126b BGB n. F. bestimmt:



Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und

2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Dauerhafte Datenträger sind beispielsweise Papier, Brief, Datenträger (Festplatten, USB-Sticks, Disketten, CD´s etc.), Telefax, Computerfax, E-Mail und SMS.

Junker in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 126b BGB, Rd.-Nr. 10:

"Die Erklärung muss in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden. Zur dauerhaften Wiedergabe geeignet ist eine Fixierung der Erklärung, bei der diese dem Zugriff des Erklärenden entzogen ist, so dass der Empfänger über sie die Verfügungsgewalt hat und die so lange existieren kann, dass es dem Empfänger möglich ist, sie für eine dem konkreten Geschäft angemessene Zeit zur Kenntnis zu nehmen."

Während eine formlose Erklärung zugeht, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, erfordert der Zugang in Textform nach der wohl h.M. zusätzlich, dass die Erklärung in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Form in den Bereich des Empfängers gelangt. Als ausreichend hierfür wird auch die Übersendung einer E-Mail oder einer SMS angesehen.

Eine Erklärung - z. B. die Widerrufsbelehrung - ist dann nicht auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben, wenn sie wiederum nur durch einen Link auf eine Webseite - z. B. innerhalb einer E-Mail - erreichbar ist, selbst wenn sie dort ausgedruckt und gespeichert werden kann, siehe zu dieser Problematik auch Kann eine Veröffentlichung und ein ständiges Bereithalten einer Erklärung auf der Webseite die Textform wahren? Nach herrschender Auffassung ist dies nicht der Fall, weil hier nicht die Unveränderlichkeit der Erklärung gewährleistet ist.

Durch die Entscheidungen BGH (Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 66/08) und BGH (Urteil vom 15.05.2014 - III ZR 368/13) ist klargestellt, dass die Bereithaltung der Informationen auf der Webseite des Unternehmens nicht geeignet ist, die gesetzlich geforderte Textform zu wahren.

Die beabsichtigten Erleichterungen bringt die Textform dann, wenn automatisiert Erklärungen erstellt werden. Durch den Verzicht auf die eigenhändige Unterschrift kann eine Erklärung in den im Gesetz bestimmten Fällen auch auf elektronischem Wege als Fax oder als E-Mail formwahrend übermittelt werden. Dadurch werden nicht nur Zeit und Kosten erspart, sondern bestimmte Geschäfte werden dadurch wirtschaftlich erst möglich. "Die Textform stellt daher einen bedeutsamen Baustein für das Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs dar." (Junker in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 126b BGB, Rd.-Nr. 3).




Bei Verwendung von E-Mail oder Telefax muss der Text an seinem Ende deutlich durch einen Abschluss gekennzeichnet sein, um der Textform des § 126b BGB zu genügen. Der BGH (Urteil vom 03.11.2011 - IX ZR 47/11) führt hierzu aus:

"Anders als bei der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB), bei welcher die Unterschrift den räumlichen Abschluss der Urkunde bildet, kennt die Textform keine starre Regelung für die Kenntlichmachung des Dokumentenendes (Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 2. Aufl., § 126b Rn. 7). Es bedarf jedenfalls eines eindeutig wahrnehmbaren Hinweises, der sich räumlich am Ende befindet und inhaltlich das Ende der Erklärung verlautbart (juris-PK-BGB/Junker, 5. Aufl., § 126b Rn. 30). Zur Erfüllung dieses Zwecks kommt neben der Namensunterschrift ein Zusatz wie "diese Erklärung ist nicht unterschrieben", ein Faksimile, eine eingescannte Unterschrift, eine Datierung oder Grußformel in Betracht (OLG Hamm NJW-RR 2007, 852; juris-PK-BGB/Junker, aaO, § 126b Rn. 31, 32; MünchKomm-BGB/Einsele, aaO, § 126b Rn. 6; Bamberger/Roth/Wendtland, aaO). Durch den räumlichen Abschluss der Erklärung muss die Ernstlichkeit des Textes in Abgrenzung eines keine rechtliche Bindung auslösenden Entwurfs deutlich gemacht werden (BT-Drucks., aaO, S. 20)."

Schreibt das Gesetz Schriftform vor, ist eine eigenhändige Unterschrift erforderlich; dann genügt die Einhaltung der Textform, z. B. durch E-Mail, nicht vgl. z. B. Urteil des AG Berlin-Wedding vom 26.02.2009 - 21a C 221/08).

Das gleiche gilt auch für Produkte wie den E-Postbrief, vgl. Landgericht Bonn (Urteil vom 30.06.2011 - 14 O 17/11).


Allerdings werden die Schriftformklauseln in AGB stets kritischer gesehen, auch in der Rechtsprechung des EuGH und des BGH.

Auch der Gesetzgeber folgt dem nun. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts wird es ab 01.10.2016 verboten, in AGB Anzeigen und Erklärungen, für die gesetzlich keine notarielle Form vorgeschrieben ist, an strengere Formerfordernisse als die Textform zu binden,vgl. § 309 Nr. 13 BGB.

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Weiterführende Links:


Signatur-Richtlinie 1999/93/EG (Deutsche Fassung)

Fax - Telefaxschreiben - Schriftform - faksimilierte und aufgedruckte Unterschriften

E-Mail - kommerzielle Kommunikation mit digitaler Post

E-Mail-Verkehr mit Gerichten

Kann eine Veröffentlichung und ein ständiges Bereithalten einer Erklärung auf der Webseite die Textform wahren?

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Allgemeines:


OLG München v. 25.01.2001:
Beinhaltet die Homepage die nach dem Verbraucherkreditgesetz notwendigen Informationen, kommt mit dem Zugang der formalisierten e-mail durch den Besteller der Abonnementvertrag zustande. Für den Vertragsschluß bedarf es dann keiner zusätzlichen Informationsübersendung auf einem dauerhaften Datenträger.

KG Berlin v. 18.07.2006:
Eine in "Textform" mitzuteilende Belehrung erfordert nach § 126b BGB, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Eine lediglich im Internet zu findende Erklärung wird dem nicht gerecht. § 126b BGB ist in diesen Fällen nur gewahrt, wenn es tatsächlich zu einer Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (z.B. durch Ausdruck der Seite oder Abspeicherung) kommt.

BGH v. 03.11.2011:
Der gesetzlich vorgeschriebenen Textform ist nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt. Wenn die Vergütungsvereinbarung auf Grund der von einer Partei eingefügten handschriftlichen Ergänzungen nicht der Textform des § 126b BGB, § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG entspricht, ist die Vergütungsvereinbarung nichtig (§ 125 Satz 1 BGB) und der Honoraranspruch (§ 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB) unbegründet.

BGH v. 10.06.2015:
Der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. ist nicht erläuterungsbedürftig.

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Europarecht:


EuGH v. 05.07.2012:
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass eine Geschäftspraxis, nach der die in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationen nur über einen Hyperlink auf einer Website des betreffenden Unternehmens zugänglich gemacht werden, nicht den Anforderungen der genannten Bestimmung entspricht, da diese Informationen weder im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 von dem Unternehmen „erteilt“ noch im Sinne derselben Bestimmung vom Verbraucher „erhalten“ werden, und dass eine Website wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht als „dauerhafter Datenträger“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 anzusehen ist.

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E-Mail und vereinbarte Schriftform:


E-Mail allgemein

E-Mail und Schriftform

EuGH v. 05.07.2012:
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass eine Geschäftspraxis, nach der die in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationen nur über einen Hyperlink auf einer Website des betreffenden Unternehmens zugänglich gemacht werden, nicht den Anforderungen der genannten Bestimmung entspricht, da diese Informationen weder im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 von dem Unternehmen „erteilt“ noch im Sinne derselben Bestimmung vom Verbraucher „erhalten“ werden, und dass eine Website wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht als „dauerhafter Datenträger“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 anzusehen ist.

BGH v. 14.07.2016.
Wird auf einer reinen Onlinie-Plattform eine ausschließlich digitale Kommunikation geführt, die ohne sonstige Erklärungen in Schriftform, also auch ohne Unterschrift oder eingeschränkte elektronische Übermittlung zur Begründung des Vertragsverhältnisses, auskommt, und werden auch die Leistungen des Anbieters ausschließlich elektronisch abgerufen, ist es allein sachgerecht, für die Beendigungsmöglichkeit dieselben elektronischen Möglichkeiten und Formen zuzulassen wie für die Begründung des Vertrags und seine gesamte Durchführung. Deshalb widerspricht es den schutzwürdigen Interessen des Kunden, der mit dem Vertragspartner ausschließlich eine digitale Kommunikation führt, gerade und nur für seine Kündigung die über die Textform hinausgehende Schriftform (mit eigenhändiger Unterschrift) zu verlangen.

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Unified Messaging:


AG Hünfeld v. 05.06.2012:
Eine Einspruchserklärung gegen einen Bußgeldbescheid, die der Betroffene im Wege des sogenannten Unified Messaging (UMS) der Verwaltungsbehörde übermitteln lässt, wahrt nicht die Schriftform im Sinne des § 67 OWiG.

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Textform bei eBay:


LG Hanau v. 12.06.2007:
Eine Angebotseite bei eBay ist nicht deshalb als zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignet anzusehen, weil eBay die jeweilige Angebotseite für einen gewissen Zeitraum in unveränderter Form zum erneuten Aufruf bereithält. Durch die bloße Möglichkeit des erneuten Onlineabrufs gelangt die Datei nicht einmal in den Herrschaftsbereich des Verbrauchers, was aber für einen formgerechten Zugang erforderlich wäre. Die Widerrufsfrist bei eBay beträgt daher 1 Monat.

LG Paderborn v. 28.11.2006:
Bei Fernabsatzverträgen über die Internetverkaufsplattform eBay wird der Textform i. S. d. § 126 b BGB dadurch genügt, dass die notwendigen Informationen für den Verbraucher im Rahmen des Angebots zur Verfügung gestellt werden und der Verbraucher die Möglichkeit hat, sie zu speichern und auszudrucken.

LG Heilbronn v. 23.04.2007:
Die Speicherung eines Textes auf einer Internet-Seite genügt den Anforderungen an die Textform, denn der entsprechende Text ist vorbehaltlich einer Änderung oder Löschung durch die zugriffsbefugte Person zunächst einmal perpetuiert. Das bloße Aufrufen der Internet-Seite stellt jedoch keine "Mitteilung" in Textform i.S.d. § 355 Abs. Satz 2 BGB dar, weil eine Zwischenspeicherung auf der lokalen Festplatte des Verbrauchers nicht zwingend gewährleistet ist, und es im Übrigen zweifelhaft erscheint, ob eine solche Zwischenspeicherung im Cache des Rechners des Verbrauchers bereits als eine "Mitteilung" angesehen werden kann.

OLG Stuttgart v. 04.02.2008:
Den Anforderungen an die Belehrung in Textform i.S.v. §§ 355 II 1 i.V.m. 126b BGB ist durch das (bloße) Bereithalten einer einsehbaren und vom Verbraucher herunterladbaren und / oder ausdruckbaren Online-Belehrung nicht genügt. Erforderlich ist vielmehr auch der Zugang der Belehrung in Textform, und das verlangt, dass der Verbraucher tatsächlich herunterlädt oder ausdruckt; die bloß temporäre Zwischenspeicherung während des Aufrufs der Seite genügt nicht.

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Schriftformklausel bei DHL:


Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB - bei Online-Verträgen und Wettbewerbsverstöße

OLG Köln v. 27.04.2010:
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Paketdienstes, wonach die Vermutung besteht, dass das transportierte Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist, sofern der Absender oder Empfänger einen (Teil-)Verlust oder eine Beschädigung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzeigt, ist gegenüber Verbrauchern unwirksam. Die Unwirksamkeit folgt einmal daraus, dass die schriftliche Schadenanzeige binnen bestimmter Frist einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 438 Abs. 4 HGB darstellt, der für die Schadenanzeige ausdrücklich die Textform nach § 126b BGB ausreichen lässt, so dass auch eine Schadenanzeige in Form eines Telefax-Schreibens oder einer E-Mail genügt, und von der nach § 449 Abs. 1 HGB in Fällen, in denen der Absender Verbraucher ist, nicht zu dessen Nachteil abgewichen werden kann.

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Verkehr mit Gerichten:


BFH v. 30.03.2009:
Rechtsmittel und andere bestimmende Schriftsätze können derzeit an den BFH elektronisch übermittelt werden, ohne dass die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich ist.

FG Düsseldorf v. 09.07.2009:
In Nordrhein-Westfalen können bei den Finanzgerichten elektronische Dokumente in allen Verfahren eingereicht werden. § 2 Abs. 2 Satz 1 ERVVO sieht vor, dass elektronische Dokumente entweder über den elektronischen Gerichtsbriefkasten oder als E-Mail eingereicht werden können. Eine Klageerhebung per E-Mail ist auch ohne elektronische Signatur möglich.

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Honorarvereinbarung mit Rechtsanwalt:


LG Görlitz v. 01.03.2013:
§ 3 a RVG sieht für anwaltliche Vergütungsvereinbarungen lediglich die Textform vor. Danach genügt der wechselseitige Austausch von Angebot und Annahmeerklärung in Textform, wobei eine auf elektronischem Wege übermittelte, reproduzierbare Erklärung ausreichend ist. Erforderlich für die Einhaltung der Textform ist darüber hinaus lediglich, dass der Urheber der Erklärung kenntlich ist. In formaler Hinsicht genügt eine ohne Unterschrift übermittelte Vergütungsvereinbarung in einer E-Mail.

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Kündigungserklärungen:


OLG München v. 09.10.2014:
Eine in den AGB eines Betreibers eines Online-Dating-Portals verwendete Klausel, nach der die elektronische Form der Kündigungserklärung mit Ausnahme des Telefax-Versandes ausgeschlossen und dadurch die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur Wahrung der Schriftform beschränkt wird, verstößt gegen § 309 Nr. 13 BGB und ist unwirksam.

LG München v. 12.05.2016:
Die AGB-Klausel eines Dating-Portals, wonach die Kündigung in Textform ausgeschlossen ist und nur in „gesetzlich geregelter elektronischer Form, z.B. per E-Mail“ ausgesprochen werden muss, ist intransparent und unwirksam.

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