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BGH Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 66/08 - Die Speicherung von Informationen auf der Webseite des Unternehmens genügt nicht für die Einhaltung der Textform
BGH v. 29.04.2010: Die Speicherung von Informationen auf der Webseite des Unternehmens genügt nicht für die Einhaltung der Textform (Holzhocker)
Der BGH (Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 66/08) hat entschieden:
Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Dementsprechend reicht die Speicherung dieser Informationen auf der Website des Unternehmers ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aus wie die Möglichkeit, diese Informationen nach Vertragsschluss bei eBay abzurufen.
Siehe auch Widerrufsbelehrung und Webseitengestaltung - Webdesign
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit afrikanischen Kunstgegenständen im Internet. Der Beklagte bot im September 2006 bei eBay unter der Rubrik "Sofort-Kaufen" Holzhocker in Tierformen an. In seinem Angebot belehrte er über das Widerrufsrecht auszugsweise wie folgt:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.
Der Käufer konnte diese Belehrung speichern und ausdrucken. Ferner konnte er bei "Mein eBay" - dort unter "Ich habe gekauft" - das vollständige Kaufangebot einschließlich der Belehrung nach Abschluss des Kaufvertrags aufrufen.
Nach Ansicht des Klägers verstößt der Beklagte mit der Verwendung seiner Widerrufsbelehrung gegen die zwingenden Informationspflichten aus §§ 312c, 312d, 355 BGB und handelt damit zugleich wettbewerbswidrig. Die Widerrufsbelehrung werde nicht in der nach dem Gesetz erforderlichen Textform bereits mit dem Vertragsangebot, sondern allenfalls nach Vertragsschluss erteilt. Die Widerrufsfrist betrage damit nicht zwei Wochen, sondern einen Monat. Zudem beginne sie nicht schon mit dem Erhalt der Belehrung zu laufen.
Der Kläger hat beantragt,
es dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen über Kunstgegenstände aus Afrika auf der Internetplattform eBay die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung zu erteilen und dabei darauf hinzuweisen, dass die Frist für den Widerruf zwei Wochen beträgt und/oder frühestens mit Erhalt dieser Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit beginnt.
Darüber hinaus hat der Kläger vom Beklagten den Ersatz seiner aus einem Gegenstandswert von 10.000 € errechneten Abmahnkosten verlangt.
Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dass seine Widerrufsbelehrung das Textformerfordernis erfülle. Sie werde dem Erklärungsempfänger als speicher- und ausdruckbare elektronische Information zugänglich gemacht. Dies sei mit der Übermittlung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher per E-Mail vergleichbar. Die beanstandete Belehrung entspreche zudem der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Abmahnkosten stattgegeben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Sprungrevision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit §§ 355, 312c, 312d BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV bejaht. Den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten hat es dem Grunde nach für aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gerechtfertigt angesehen, jedoch gemeint, dass die Anwaltsgebühren nur aus einem Gegenstandswert von 8.000 € zu berechnen seien. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Beklagte habe mit der beanstandeten Widerrufsbelehrung seine sich aus § 312c BGB ergebenden Informationspflichten verletzt. Seine Widerrufsbelehrung erfolge entgegen § 355 BGB nicht in Textform, da sie vor Vertragsschluss weder schriftlich noch in einer Weise erteilt werde, die eine dauerhafte Wiedergabe erlaube. Der Umstand, dass das Verkaufsangebot und die Widerrufsbelehrung bei eBay 60 Tage lang abrufbar seien, sei insoweit ohne Bedeutung. Vor Vertragsschluss werde die Belehrung dem Verbraucher nicht mitgeteilt und gelange auch ansonsten nicht in seinen Machtbereich. Die Widerrufsfrist betrage damit gemäß § 355 BGB nicht zwei Wochen, sondern einen Monat. Die vom Beklagten verwendete Formulierung, die Frist beginne mit Erhalt "dieser Belehrung", entspreche zwar dem Wortlaut der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV. Die Mitteilung erfolge aber nicht in Textform. Die Widerrufsfrist beginne deshalb noch nicht mit ihrem Erhalt zu laufen. Der vom Beklagten damit begangene Rechtsverstoß beeinträchtige den Wettbewerb auch erheblich im Sinne von § 3 UWG. Der Beklagte habe mit weniger Widerrufen zu rechnen als gesetzestreue Wettbewerber. Der Verbraucher werde durch die Belehrung in die irrige Annahme versetzt, die Frist sei bereits verstrichen, und werde dadurch gegebenenfalls von einem Widerruf abgehalten.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger wendet sich mit Recht dagegen, dass der Beklagte für sich in Anspruch nimmt, dass die in seinem Angebot erteilte Belehrung die dort genannten Rechtsfolgen auslöst. Dies ist insbesondere deshalb nicht der Fall, weil die Belehrung nicht in Textform erfolgt und daher keine Widerrufsbelehrung darstellt, die zu einer Widerrufsfrist von 14 Tagen führt. Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht bereits, wie es in der beanstandeten Belehrung heißt, mit deren Erhalt, sondern erst mit dem Zugang einer dem Textformerfordernis entsprechenden Belehrung sowie dem Erhalt der Ware zu laufen. Damit verletzt der Beklagte seine gesetzlichen Informationspflichten und handelt zugleich wettbewerbswidrig.
1. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949; UWG 2008) anzuwenden. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten auch schon zur Zeit der Begehung im September 2006 nach der am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414; UWG 2004) wettbewerbswidrig war. Eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Änderung der Rechtslage ist allerdings nicht eingetreten, so dass im Folgenden zwischen dem alten und dem neuen Recht nicht unterschieden zu werden braucht.
a) Die Änderungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 UWG sind für den Streitfall ohne Bedeutung. Die Verkaufsangebote des Beklagten im Internet unter Verwendung der beanstandeten Widerrufsbelehrung erfüllen die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 wie auch einer geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008. Der Begriff der geschäftlichen Handlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 ist nicht enger als der der Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2009 - I ZR 141/06, GRUR 2009, 881 Tz. 11 = WRP 2009, 1089 - Überregionaler Krankentransport). Die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG) sind gleich geblieben.
b) Die den Rechtsbruchtatbestand regelnde Bestimmung des § 4 Nr. 11 UWG ist durch die UWG-Novelle 2008 in ihrem Wortlaut nicht geändert worden. Ihrer Anwendung steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass nach Art. 4 der mit der UWG-Novelle 2008 in das deutsche Recht umgesetzten Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Denn die hier in Rede stehenden Bestimmungen der §§ 355, 312c und 312d BGB regeln Informationspflichten, die ihre Grundlage in der im Anhang II der Richtlinie 2005/29/EG aufgeführten Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz haben (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rdn. 11.6 b; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rdn. 29 und 178; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rdn. 1 m.w.N.).
c) Die für die Entscheidung des Streitfalles weiterhin maßgeblichen Bestimmungen der §§ 355, 312c und 312d BGB sind - soweit im vorliegenden Zusammenhang von Belang - zuletzt im Jahr 2004 geändert worden.
2. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagte mit seiner beanstandeten Belehrung seine Unterrichtungspflichten nach § 312c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 355 Abs. 1, 2 Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV verletzt hat.
a) Gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Verbraucher vom Unternehmer bei Fernabsatzverträgen rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar, verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks diejenigen Informationen zur Verfügung gestellt bekommen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Art. 240 EGBGB - also in der BGB-Informationspflichten-Verordnung - bestimmt ist. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV hat der Unternehmer dem Verbraucher dabei insbesondere Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen der Rechtsausübung zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB muss der Unternehmer dem Verbraucher bei Warenverkäufen im Wege des Fernabsatzes außerdem spätestens bei der Lieferung die in der BGB-Informationspflichten-Verordnung bestimmten Informationen in dem dort festgelegten Umfang und der dort vorgesehenen Art und Weise in Textform mitteilen. Die inhaltlichen Anforderungen an die dem Verbraucher dabei zu gebenden Informationen sind in § 1 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV geregelt. Zur Erfüllung seiner Informationspflicht über das Widerrufsrecht kann der Unternehmer gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV das in § 14 BGB-InfoV für die Belehrung über das Widerrufsrecht bestimmte Muster verwenden. Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen in § 355 Abs. 2 BGB und in den die dortige Regelung ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn das Muster gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung in Textform verwandt wird.
Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Verbraucher an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich 14 Tage. Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, verlängert sie sich jedoch gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB auf einen Monat. Sie beginnt - bei Warenlieferungen nicht vor dem Tag des Eingangs der Ware beim Empfänger (§ 355 Abs. 3 Satz 2 BGB) - erst, wenn der Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen über die Möglichkeit des Widerrufs belehrt worden ist und die Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB erfüllt worden sind.
b) Ist durch das Gesetz - wie in § 312c Abs. 2 BGB für die Verbraucherunterrichtung und in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Widerrufsbelehrung - die Textform vorgeschrieben, so muss nach § 126b BGB die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder auf andere Weise erkennbar gemacht werden. Erforderlich ist danach die Abgabe einer Erklärung in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise.
c) Bei der Auslegung der §§ 312c und 355 BGB ist außerdem zu berücksichtigen, dass diese Bestimmungen der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG dienen. Im Rahmen ihrer deshalb gebotenen richtlinienkonformen Auslegung sind damit insbesondere der Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG und die Art. 2 lit. f und 5 Abs. 1 sowie der Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2002/65/EG zu berücksichtigen. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG bestimmt, dass der Verbraucher die ihm gegenüber zu gebenden Informationen schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger bestätigt bekommen muss. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65/EG müssen dem Verbraucher die ihm zu erteilenden Informationen in Papierform oder auf einem anderen für ihn verfügbaren und zugänglichen dauerhaften Datenträger übermittelt werden. Der Begriff "dauerhafter Datenträger" bezeichnet dabei gemäß Art. 2 lit. f der Richtlinie 2002/65/EG jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht. Gemäß dem Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2002/65/EG gehören zu den dauerhaften Datenträgern insbesondere Disketten, CD-Roms, DVDs und die Festplatte des Computers des Verbrauchers, auf der die elektronische Post gespeichert wird, Internet-Websites dagegen nur dann, wenn sie die in der Definition des Begriffs "dauerhaftes Medium" enthaltenen Voraussetzungen erfüllen (vgl. zu der entsprechenden Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2002/92/EG EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 27.1.2010 - E-4/09, VersR 2010, 793 Tz. 65 f. - Inconsult).
Vor diesem gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund müssen die dem Verbraucher gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658, S. 40; KG NJW 2006, 3215, 3216 und MMR 2007, 185, 186; OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 174 und MMR 2008, 44; OLG Köln GRUR-RR 2008, 88 ff.; OLG Naumburg NJW-RR 2008, 776, 777 f.; OLG Stuttgart MMR 2008, 616, 617; MünchKomm.BGB/Wendehorst aaO § 312c Rdn. 104 ff.; Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 355 Rdn. 41; Palandt/Ellenberger aaO § 126b Rdn. 3; Ahrens in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl., § 126b Rdn. 4; Link in Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 11 Rdn. 188; a.A. LG Flensburg MMR 2006, 686, 687; LG Paderborn MMR 2007, 191; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 2. Aufl., § 126b Rdn. 5; AnwK-BGB/Noack/Kremer, § 126b Rdn. 16). Entgegen der Auffassung der Revision reicht die Speicherung der Angebotsseite auf dem Server des Plattformbetreibers daher nicht aus, um eine Widerrufsfrist von zwei Wochen anlaufen zu lassen. Die Belehrung geht dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss nicht ohne dessen weiteres Zutun in Textform zu, solange er sie nicht auf seinem eigenen Computer abspeichert oder ausdruckt.
d) Die Textform ist im Streitfall auch nicht dadurch gewahrt, dass der Käufer die Widerrufsbelehrung bei eBay unter der Rubrik "Ich habe gekauft" bis zu 60 Tage nach dem Vertragsschluss abrufen kann (vgl. EFTA-Gerichtshof VersR 2010, 793 Tz. 65 - Inconsult). Ein solcher Abruf ist nach dem eigenen Vortrag des Beklagten erst nach Vertragsschluss möglich. In diesem Fall beträgt die Frist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat. Darüber hat der Beklagte jedoch nicht belehrt.
e) Die Widerrufsfrist beginnt entgegen der beanstandeten Widerrufsbelehrung des Beklagten auch nicht "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Denn die vom Beklagten gegebene Belehrung erfüllt gerade nicht die Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. In dieser Hinsicht ist die Belehrung des Beklagten daher ebenfalls unrichtig. Dementsprechend ist es unerheblich, ob der verwendete Text dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entspricht.
3. Die vorstehend unter II 2 genannten Bestimmungen stellen Vorschriften dar, die i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 Tz. 30 = WRP 2006, 1507 - Anbieterkennzeichnung im Internet; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.170; Münchkomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 301; Harte/Henning/v. Jagow aaO § 4 Nr. 11 Rdn. 80-82; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 4 Rdn. 11/75-11/77; Link in Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 11 Rdn. 178 f. und 186-188; Fezer/Götting, UWG 2. Aufl., § 4-11 Rdn. 156). Sie bestimmen, unter welchen Bedingungen ein Verbraucher einen Fernabsatzvertrag widerrufen kann und in welcher Weise er bereits vor Vertragsschluss hierüber zu informieren ist.
4. Das Landgericht hat mit Recht auch angenommen, dass das Verhalten des Beklagten geeignet ist, den Wettbewerb i.S. des § 3 UWG 2004 zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die Anwendung der heute geltenden Spürbarkeitsbestimmungen (§ 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG 2008) führt zu keinem anderen Ergebnis.
Unzutreffende Widerrufsbelehrungen begründen die Gefahr, dass der die Rechtslage nicht überblickende Verbraucher in der irrigen Annahme, die Frist sei bereits verstrichen, davon absieht, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen (BGHZ 121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I; BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 175/93, WRP 1996, 202, 204 - Widerrufsbelehrung II). Dem Verbraucher werden durch diese Vorgehensweise Informationen vorenthalten, die er für seine geschäftliche Entscheidung benötigt (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1088 = WRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2007, 56, 57; OLG Hamburg WRP 2007, 1498, 1501; Fezer/Fezer aaO § 3 Rdn. 113; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3 Rdn. 149; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 301). Es kommt hinzu, dass die Belehrung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen über sein Widerrufsrecht, die ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage in Art. 4 der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz hat, eine Information darstellt, die gemäß Art. 7 Abs. 5 i.V. mit Anhang II der Richtlinie 2005/29/EG, § 5a Abs. 4 UWG 2008 als wesentlich gilt. Gegen die Annahme einer nur unerheblichen Beeinflussung des Wettbewerbs i.S. des § 3 UWG 2004 bzw. einer fehlenden Spürbarkeit des Verstoßes i.S. des § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG 2008 spricht im Streitfall zudem der Umstand, dass der Beklagte nicht lediglich die gebotene Belehrung unterlassen, sondern eine Belehrung erteilt hat, in der die Reichweite des Widerrufsrechts des Verbrauchers unzutreffend dargestellt war und diese unrichtige Information geeignet war, dem Verbraucher insofern zu schaden, als sie ihn von der Ausübung eines ihm zustehenden Rechts zur Lösung vom Vertrag abhalten konnte.
5. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Abmahnkosten § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gerechtfertigt ist.
III.
Die Revision des Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.