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Einhaltung der Textform durch Erklärung auf der Webseite?

Einhaltung der Textform durch Erklärung auf der Webseite?




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Ob auch durch Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung über eine Webseite - z. B. bei eBay - die (vorgeschriebene) Textform gewahrt werden kann, wird unterschiedlich beantwortet.




Nach herrschender Auffassung genügt dies indes nicht, vgl. Junker in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 126b BGB, Rd.-Nrn. 15 ff.:

   "Informationen, die auf einer Web-Seite im Internet zur Verfügung gestellt werden, sind nach zutreffender und von dem KG Berlin, dem OLG Hamburg, dem OLG Köln, dem OLG Stuttgart, dem OLG Jena, dem OLG Naumburg und dem LG Kleve bestätigter, aber z.B. vom LG Heilbronn und LG Paderborn bestrittener Auffassung nicht zur dauerhaften Wiedergabe „geeignet“.

Entscheidend für die Eignung zur dauerhaften Wiedergabe ist die Perspektive eines verständigen Dritten. Web-Seiten werden dem abrufenden Nutzer mittels eines Internet-Browsers angezeigt und damit üblicherweise im Arbeitsspeicher des Computers bzw. im Cache des Browsers oder in sonstiger flüchtiger Form (z.B. im Ordner „Temporäre Internet-Dateien“) und damit – anders als E-Mails – nicht dauerhaft im Machtbereich des Empfängers gespeichert; sie sind damit nicht dem Zugriff des Erklärenden entzogen.

Das tatsächliche Verhalten des Empfängers der Erklärung im konkreten Fall kann entgegen LG Heilbronn keine Rolle spielen, denn jede Erklärung kann in irgendeiner Art und Weise perpetuiert bzw. gespeichert werden. Die Bestimmung liefe leer. Nicht der Empfänger der Erklärung hat die Erfüllung der die Textform bestimmenden Merkmale zu leisten, sondern der Erklärende. Es ist ferner nicht sichergestellt, dass jeder Empfänger über die z.B. zum Ausdruck oder Abspeichern der Erklärung erforderlichen Geräte oder Kenntnisse verfügt.

Dieses Verständnis liegt auch Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2002/65/EG zugrunde, wonach dem Verbraucher die fernabsatzrechtlichen Informationen in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugehen müssen, wie etwa auf einer Diskette oder CD-ROM oder per E-Mail.

Unerheblich ist die Speicherung der Web-Seite bei einem Dritten. Dies ist insbesondere für die Widerrufsbelehrung bei eBay-Angeboten von Bedeutung. Eine dauerhafte Speicherung ist nicht gewährleistet, die Speicherung wird bei eBay z.B. nach 90 Tagen aufgehoben. Anders als z.B. das LG Paderborn meint, wird dem Schutzbedürfnis des Verbrauchers mit einer Speicherung über diesen Zeitraum nicht hinreichend Rechnung getragen. Dies hat zur Folge, dass bei Kaufverträgen, die über eBay abgeschlossen werden, nach bestrittener Auffassung eine Widerrufsfrist von einem Monat gilt."




Durch die Entscheidung des BGH vom 29.04.2010 - I ZR 66/08 - ist nun klargestellt, dass die Bereithaltung der Informationen auf der Webseite des Unternehmens nicht geeignet ist, die gesetzlich geforderte Textform zu wahren.

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Allgemeines:


KG Berlin v. 18.07.2006:
Eine in "Textform" mitzuteilende Belehrung erfordert nach § 126b BGB, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Eine lediglich im Internet zu findende Erklärung wird dem nicht gerecht. § 126b BGB ist in diesen Fällen nur gewahrt, wenn es tatsächlich zu einer Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (z.B. durch Ausdruck der Seite oder Abspeicherung) kommt.

LG Paderborn v. 28.11.2006:
Bei Fernabsatzverträgen über die Internetverkaufsplattform eBay wird der Textform i. S. d. § 126 b BGB dadurch genügt, dass die notwendigen Informationen für den Verbraucher im Rahmen des Angebots zur Verfügung gestellt werden und der Verbraucher die Möglichkeit hat, sie zu speichern und auszudrucken.

LG Heilbronn v. 23.04.2007:
Die Speicherung eines Textes auf einer Internet-Seite genügt den Anforderungen an die Textform, denn der entsprechende Text ist vorbehaltlich einer Änderung oder Löschung durch die zugriffsbefugte Person zunächst einmal perpetuiert. Das bloße Aufrufen der Internet-Seite stellt jedoch keine "Mitteilung" in Textform i.S.d. § 355 Abs. Satz 2 BGB dar, weil eine Zwischenspeicherung auf der lokalen Festplatte des Verbrauchers nicht zwingend gewährleistet ist, und es im Übrigen zweifelhaft erscheint, ob eine solche Zwischenspeicherung im Cache des Rechners des Verbrauchers bereits als eine "Mitteilung" angesehen werden kann.

OLG Jena v. 09.06.2007:
Damit die Belehrung über ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ausreichend ist, müsste dem Verbraucher die Belehrung über diese Widerrufsrecht spätestens bei Vertragsschluss in Textform mitgeteilt werden. Dies kann auch durch eine bei Vertragsabschluss übersandte E-Mail geschehen. Die bloße Möglichkeit zur Abspeicherung auf der eigenen Festplatte oder zum Ausdrucken reichen genauso wenig aus wie das automatische Abspeichern von Internetseiten in dem Dateiordner "Temporäre Internetdateien" auf dem eigenen Computer.

LG Hanau v. 12.06.2007:
Eine Angebotseite bei eBay ist nicht deshalb als zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignet anzusehen, weil eBay die jeweilige Angebotseite für einen gewissen Zeitraum in unveränderter Form zum erneuten Aufruf bereithält. Durch die bloße Möglichkeit des erneuten Onlineabrufs gelangt die Datei nicht einmal in den Herrschaftsbereich des Verbrauchers, was aber für einen formgerechten Zugang erforderlich wäre. Die Widerrufsfrist bei eBay beträgt daher 1 Monat.

OLG Naumburg v. 13.07.2007:
Die Möglichkeit, eine im Internet veröffentlichte Widerrufsbelehrung zu speichern und zu reproduzieren, reicht nicht aus, um die Textform des § 126b BGB zu wahren.

OLG Stuttgart v. 04.02.2008:
Den Anforderungen an die Belehrung in Textform i.S.v. §§ 355 II 1 i.V.m. 126b BGB ist durch das (bloße) Bereithalten einer einsehbaren und vom Verbraucher herunterladbaren und / oder ausdruckbaren Online-Belehrung nicht genügt. Erforderlich ist vielmehr auch der Zugang der Belehrung in Textform, und das verlangt, dass der Verbraucher tatsächlich herunterlädt oder ausdruckt; die bloß temporäre Zwischenspeicherung während des Aufrufs der Seite genügt nicht.

AG Wuppertal v. 01.12.2008:
Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 BGB eine Widerrufsbelehrung in Textform (§ 126 b BGB) erteilen. Die Möglichkeit des Verbrauchers, die Widerrufsbelehrung auf der Internetseite des Unternehmers anzuklicken und sich auf diesem Weg zu informieren, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

BGH v. 29.04.2010:
Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Dementsprechend reicht die Speicherung dieser Informationen auf der Website des Unternehmers ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aus wie die Möglichkeit, diese Informationen nach Vertragsschluss bei eBay abzurufen (Holzhocker).

BGH v. 15.05.2014:
Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB nicht aus (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. April 2010, I ZR 66/08, NJW 2010, 3566).

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