- | Einleitung |
- | Allgemeines |
"Informationen, die auf einer Web-Seite im Internet zur Verfügung gestellt werden, sind nach zutreffender und von dem KG Berlin, dem OLG Hamburg, dem OLG Köln, dem OLG Stuttgart, dem OLG Jena, dem OLG Naumburg und dem LG Kleve bestätigter, aber z.B. vom LG Heilbronn und LG Paderborn bestrittener Auffassung nicht zur dauerhaften Wiedergabe „geeignet“. Entscheidend für die Eignung zur dauerhaften Wiedergabe ist die Perspektive eines verständigen Dritten. Web-Seiten werden dem abrufenden Nutzer mittels eines Internet-Browsers angezeigt und damit üblicherweise im Arbeitsspeicher des Computers bzw. im Cache des Browsers oder in sonstiger flüchtiger Form (z.B. im Ordner „Temporäre Internet-Dateien“) und damit – anders als E-Mails – nicht dauerhaft im Machtbereich des Empfängers gespeichert; sie sind damit nicht dem Zugriff des Erklärenden entzogen. Das tatsächliche Verhalten des Empfängers der Erklärung im konkreten Fall kann entgegen LG Heilbronn keine Rolle spielen, denn jede Erklärung kann in irgendeiner Art und Weise perpetuiert bzw. gespeichert werden. Die Bestimmung liefe leer. Nicht der Empfänger der Erklärung hat die Erfüllung der die Textform bestimmenden Merkmale zu leisten, sondern der Erklärende. Es ist ferner nicht sichergestellt, dass jeder Empfänger über die z.B. zum Ausdruck oder Abspeichern der Erklärung erforderlichen Geräte oder Kenntnisse verfügt. Dieses Verständnis liegt auch Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2002/65/EG zugrunde, wonach dem Verbraucher die fernabsatzrechtlichen Informationen in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugehen müssen, wie etwa auf einer Diskette oder CD-ROM oder per E-Mail. Unerheblich ist die Speicherung der Web-Seite bei einem Dritten. Dies ist insbesondere für die Widerrufsbelehrung bei eBay-Angeboten von Bedeutung. Eine dauerhafte Speicherung ist nicht gewährleistet, die Speicherung wird bei eBay z.B. nach 90 Tagen aufgehoben. Anders als z.B. das LG Paderborn meint, wird dem Schutzbedürfnis des Verbrauchers mit einer Speicherung über diesen Zeitraum nicht hinreichend Rechnung getragen. Dies hat zur Folge, dass bei Kaufverträgen, die über eBay abgeschlossen werden, nach bestrittener Auffassung eine Widerrufsfrist von einem Monat gilt." |