1. |
Das Zurverfügungstellen einer "Sofort-Kaufen"-Option im Rahmen der Internetplattform eBay stellt keine bloße invitatio ad offerendum dar, sondern ein verbindliches Angebot an denjenigen, der sich während des Bestehens der Sofortkaufoption durch das Anklicken der "Sofort-Kaufen"-Option zu dem Vertragsschluss unter den im Angebot genannten Bedingungen bereit erklärt. Da die "Sofort-Kaufen"-Option nur so lange zur Verfügung steht, wie der oder die zu diesen Bedingungen angebotenen Artikel überhaupt verfügbar sind, ist der Verkäufer in Hinblick auf seine Vorratshaltung nicht weiter schutzbedürftig und seine Willenserklärung als ein verbindliches Angebot anzusehen, das der Käufer nur noch durch Anklicken der "Sofort-Kaufen"-Option anzunehmen braucht bzw. annehmen kann. Ein Vertrag über die angebotene Ware kommt dementsprechend dadurch zustande, dass der Käufer die "Sofort-Kaufen"-Option betätigt, ohne dass es einer weiteren Bestätigung durch den Verkäufer bedürfte.
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2. |
Damit die Belehrung über ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ausreichend ist, müsste dem Verbraucher die Belehrung über diese Widerrufsrecht spätestens bei Vertragsschluss in Textform mitgeteilt werden. Dies kann auch durch eine bei Vertragsabschluss übersandte E-Mail geschehen. Die bloße Möglichkeit zur Abspeicherung auf der eigenen Festplatte oder zum Ausdrucken reichen genauso wenig aus wie das automatische Abspeichern von Internetseiten in dem Dateiordner "Temporäre Internetdateien" auf dem eigenen Computer.
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3. |
Nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB beträgt die gesetzliche Widerrufsfrist im Zusammenhang mit einem Sofortkauf bei eBay einen Monat. Eine teleologische Reduktion von § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB scheidet bei Fällen des Sofortkaufs aus, da es technisch nicht unmöglich ist, eine Verkaufsplattform so zu gestalten, dass Widerrufsbelehrungen zumindest in Gestalt einer E-Mail vor Vertragsschluss mitgeteilt werden.
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