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Widerrufsfrist - zwei Wochen - ein Monat - Amazon - eBay

Die Widerrufsfrist im Onlinehandel




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Verlängerung auf einen Monat?
-   Fristbeginn
-   Abgabe beim Nachbarn
-   Kauf auf Probe
-   Zwei Wochen oder ein Monat bei eBay oder Amazon?



Einleitung:


Erfreulich ist, dass durch die Reform des Verbraucherrechts in den EU-Ländern nun eine einheitliche Frist von 14 Tagen für die Ausübung des Widerrufsrechts gilt.




Der Fristbeginn für die Ausübung des Widerrufsrechts ist allerdings von mehreren Faktoren abhängig, u. a. auch von der Art und Weise der Versendung der bestellten Produkte.

Werden beispielsweise mehrere aus einer zusammen hängenden Bestellung stammende Produkte nicht in einem sondern in mehreren Paketen bestellt, beginnt die Frist mit dem Empfang der letzten Ware; handelt es sich um die Bestellung eines fortlaufenden Produktabonnementen beginnt die Frist mit dem Empfang der ersten Ware. Wird eine Bestellung in mehreren Teillieferungen versandt (beispielsweise der Unterbau eines Möbels und getrennt davon sein Oberbau), beginnt die Frist mit dem Empfang des letzten Teilstücks.

Diese Auswirkungen der Art und Weise der Versendung auf den Fristbeginn verdeutlicht die Schwierigkeit, auf der Webseite eines Onlineshops den rechtlichen Anforderungen an eine zutreffende Widerrufsbelehrung Genüge zu tun. Vorschläge, wonach eine Belehrung des Kunden dahingehend möglich sei, dass universell für den Fristbeginn der Empfang der "letzten Ware" ausschlaggebend sei, vernachlässigen wiederum die Lieferung von Produktraten (Abonnementen) und sind daher in der Praxis nur selten brauchbar. Auch ist sprachlich äußerst fragwürdig, ob bei getrennten Lieferungen von Teilstücken eines Produkts von einer "letzten Ware" gesprochen werden kann.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Widerrufsrecht

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Verlängerung auf einen Monat?


OLG Frankfurt am Main v. 07.05.2015:
Erteilt der Unternehmer eine Widerrufsbelehrung, in der die Widerrufsfrist länger ist als die gesetzlich vorgesehene Frist, liegt darin zugleich ein Angebot auf Annahme eines Vertrages mit der verlängerten Frist; die Widerrufsbelehrung ist daher inhaltlich richtig.

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Fristbeginn:


OLG Frankfurt am Main v. 28.11.2001:
Bei Verträgen über die Lieferung von Waren beginnt die Widerrufsfrist des FernAbsG § 3 Abs 1 S 2 Halbs 1 iVm BGB § 361a Abs 1 S 1 mit dem vollständigen Eingang der Waren beim Verbraucher. Eine Teillieferung ist nicht ausreichend.

BGH v. 17.03.2004:
Bei einem Kauf auf Probe beginnt die Widerrufsfrist des Verbrauchers nach § 312d BGB nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der Kaufvertrag durch Billigung für diesen bindend geworden ist.

OLG Hamm v. 18.10.2007:
Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag nach dem Erhalt der Ware und der Belehrung in Textform. Eine insoweit unrichtige Belehrung dahingehend, dass die Frist frühestens am Tag des Erhalts der Ware oder der Belehrung in Textform beginnt, stellt sich als nicht wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs dar.

OLG Schleswig v. 25.10.2007:
Eine Widerrufsbelehrung, die den Beginn der Widerrufsfrist als "frühestens mit Erhalt der Belehrung" angibt, macht dem Verbraucher inhaltlich nicht i.S.v. § 355 Abs. 2 BGB seine Rechte deutlich. Die Wirksamkeit einer solchen Klausel ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV i.V.m. der Musterbelehrung nach dessen Anlage 2, die nichtig sind.

LG Braunschweig v. 06.11.2007:
Eine Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher zur Kenntnis gibt, dass die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Widerrufsbelehrung beginnt, enthält genau die Informationen, die dem Verbraucher insoweit aufgrund von § 312c BGB in Verbindung mit § 1 BGB–InfoVO, § 312 d Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB mitzuteilen sind. Eine Information dahingehend, dass die Widerrufsfrist am Tag nach Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform beginne, entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

OLG Stuttgart v. 04.02.2008:
Die Verpflichtung zur Belehrung über die "Bedingungen" und "Einzelheiten der Ausübung" des Widerrufs umfasst den Hinweis darauf, dass die Widerrufsfrist nach §§ 312d I 1, 355 II 1 BGB nicht vor dem Zugang einer Widerrufsbelehrung in Textform beginnt. Den Anforderungen an die Belehrung in Textform i.S.v. §§ 355 II 1 i.V.m. 126b BGB ist durch das (bloße) Bereithalten einer einsehbaren und vom Verbraucher herunterladbaren und / oder ausdruckbaren Online-Belehrung nicht genügt. Erforderlich ist vielmehr auch der Zugang der Belehrung in Textform, und das verlangt, dass der Verbraucher tatsächlich herunterlädt oder ausdruckt; die bloß temporäre Zwischenspeicherung während des Aufrufs der Seite genügt nicht.

OLG München v. 26.06.2008:
Der Formulierung „Die Frist (zum Widerruf) beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung“ kann der Durchschnittsverbraucher zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs möglicherweise noch von weiteren Voraussetzungen abhängt. Er wird jedoch komplett im Unklaren gelassen, was das für Voraussetzungen sind. Dadurch besteht die Gefahr, dass er bei Nichterfüllung der betreffenden weiteren Voraussetzungen die Frist für die Ausübung des Rückgaberechts irrig für bereits abgelaufen hält und deshalb von der Ausübung eines ihm an sich noch zustehenden Rückgaberechts absieht.




LG Frankfurt am Main v. 07.10.2008:
Belehrt der Händler auf der Plattform Amazon nicht entsprechend dem Mustertext der Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen und fehlt jedenfalls der Hinweis darauf, dass die Frist nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger beginnt und die Vervollständigung, dass die Frist nicht vor Erfüllung der Pflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB iVm. § 1 Abs. 1,2 und 3 BGB-Info V zu laufen beginnt, handelt er wettbewerbswidrig.. Auch wenn sich die Pflichten für einen Verbraucher erst nach Lektüre der entsprechenden Normen des BGB erschließen, kann der Verwender nach der Intention des Gesetzgebers nicht auf die entsprechende Belehrung verzichten, zumal ihm durch das Muster zur Rückgabebelehrung auch die Formulierung vorgegeben wird.

LG Berlin v. 04.06.2008:
Fehlt einer Widerrufsbelehrung ein eindeutiger Hinweis auf den Fristbeginn, ist die Belehrung unzureichend. Der Hinweis, dass die Frist “frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, ist irreführend. Dass in § 16 der BGB InfoV als Übergangsregelung normiert worden ist, dass die bisherige Musterbelehrung bis zum 01.10.2008 weiter Gültigkeit haben soll, ist nicht erheblich, da die Verordnung hierzu als nichtig zu beurteilen ist.

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Abgabe beim Nachbarn:


Ersatzzustellung

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Kauf auf Probe:


Anmerkung zu den Rücksendekosten beim Kauf auf Probe:
Ob im Fall der Nichtbilligung der Käufer oder Verkäufer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, muss durch Vertragsauslegung ermittelt werden. In der Literatur wird allgemein angenommen, dass im Zweifel die Kosten vom Käufer zu tragen sind. Jedoch wird dies dann wohl entgegengesetzt zu beurteilen sein, wenn es sich bei dem Kauf auf Probe um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt hat und keine besondere Vereinbarung, z. B. in Gestalt der 40-€-Klausel, getroffen wurde, weil für diesen Fall in § 355 Abs. 2 BGB (der zudem europarechtskonform ausgelegt werden muss) eine abschließende Regelung getroffen wurde.



BGH v. 17.03.2004:
Bei einem Kauf auf Probe beginnt die Widerrufsfrist des Verbrauchers nach § 312d BGB nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der Kaufvertrag durch Billigung für diesen bindend geworden ist. Die mit der Billigungsfrist des § 455 BGB einerseits und des Widerrufsrechts nach § 312 d BGB andererseits verfolgten unterschiedlichen Ziele stehen einem Parallellauf beider Fristen entgegen. Die Fristen sind zu addieren.

OLG Hamm v. 02.03.2010:
Wird dem verbindlichen Kaufabschluss noch ein Kauf auf Probe mit 14-tägiger Überlegungsfrist vorgeschaltet, beginnt die Widerrufsfrist von 14 Tagen erst danach, sodass der Verbraucher die Ware noch innerhalb von 28 Tagen zurückgeben kann. Dies muss in der Widerrufsbelehrung unmissverständlich klargemacht werden.

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Zwei Wochen oder ein Monat bei eBay oder Amazon?


Widerrufsfrist bei eBay oder Amazon

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