Vielfach finden sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln, wonach der Zusteller der Warenlieferung bei Nichtantreffen des Kunden die Sendung bei einem anderen Hausbewohner oder Nachbarn abgeben darf und damit das Produkt als beim Adressaten zugestellt gilt. Dies ist für den Beginn der Widerrufsfrist von Bedeutung, aber auch für das Transportrisiko des zufälligen Untergangs (der Beschädigung) der Ware.
Die Rechtsprechung hält derartige Rechtsfolgen solcher Klauseln überwiegend nicht für zulässig.
OLG Düsseldorf v. 14.03.2007:
Ein Frachtführer darf das Frachtgut nicht anstelle des bestimmungsgemäßen Empfängers bei einem Nachbarn abliefern. Eine Klausel in Beförderungsbedingungen, die "Ersatzzustellung" bzw. eine "alternative" Zustellung an einen Nachbarn zulässt, ist unwirksam, weil die Zustellung an einen Dritten nach Wahl des Frachtführers die berechtigten Interessen des jeweiligen Vertragspartners missachtet.
LG Köln v. 18.08.2010:
Eine Klausel in den AGB eines Postpaketbeförderers, wonach eine Paketsendung, für die nicht ausdrücklich persönliche Aushändigung vorgeschrieben wird, bei Nichtantreffen des Empfängers an empfangsbereite Hausbewohner oder Nachbarn abgeliefert werden darf, ist nicht nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam, weil sie unter Berücksichtigung der Interessen des Sendungsempfängers weder gegen das Verbot unangemessener Benachteiligung noch gegen das Transparenzgebot verstößt.
AG Winsen v. 28.06.2012:
Die Widerrufsfrist nach dem Fernabsatzgesetz beginnt nicht bereits in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Auslieferer einer unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gekauften Sache diese bei einem dazu nicht bevollmächtigten Nachbarn abgibt, sondern erst dann, wenn der Adressat die Sache tatsächlich in seinen Machtbereich erhält.