Ein Frachtführer darf das Frachtgut nicht anstelle des bestimmungsgemäßen Empfängers bei einem Nachbarn abliefern. Eine Klausel in Beförderungsbedingungen, die "Ersatzzustellung" bzw. eine "alternative" Zustellung an einen Nachbarn zulässt, ist unwirksam, weil die Zustellung an einen Dritten nach Wahl des Frachtführers die berechtigten Interessen des jeweiligen Vertragspartners missachtet. |