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OLG Schleswig v. 25.10.2007: Zur Formulierung des Fristbeginns in der Widerrufserklärung mit den Worten "frühestens mit Erhalt der Belehrung" und zur optischen Gestaltung der Widerrufsbelehrung
Das OLG Schleswig (Urteil vom 25.10.2007 - 16 U 70/07) hat entschieden:
- Die deutliche Gestaltung der Widerrufsbelehrung i.S.v. § 355 Abs. 2 BGB erfordert, dass dem Verbraucher bei der Betrachtung der Vertragsunterlagen ins Auge fällt, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich von dem Vertrag ohne weiteres wieder zu lösen, dass also das Widerrufsrecht als solches augenfällig hervorsticht.
- Eine Widerrufsbelehrung, die den Beginn der Widerrufsfrist als "frühestens mit Erhalt der Belehrung" angibt, macht dem Verbraucher inhaltlich nicht i.S.v. § 355 Abs. 2 BGB seine Rechte deutlich. Die Wirksamkeit einer solchen Klausel ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV i.V.m. der Musterbelehrung nach dessen Anlage 2, die nichtig sind.
Zum Sachverhalt: Die Beklagte hatte bei der Fa. I., deren fällige Forderungen unter der Bedingung der Erforderlichkeit gerichtlicher Beitreibung global an die Klägerin abgetreten sind, auf unangemeldeten Vertreterbesuch 2002 einen Kaufvertrag über das 10-bändige Werk „Unser Jahrhundert in Wort, Bild, Film und Ton“ und 2003 einen weiteren über dazugehörige Videos geschlossen. Auf beide Verträge leistete sie durchgängig die vereinbarten Monatsraten von € 50,- bzw. € 33,-.
Noch vor der restlosen Tilgung dieser Verbindlichkeiten unterzeichnete sie am 28.10.2005 bei einem unangemeldeten Besuch zweier Mitarbeiter der I. eine „Bestellurkunde“ über das Werk „Chronik des Jahrhunderts“ (26 Bände zzgl. dreier Jahrgangsbände) für einen Gesamtbarpreis von € 4.248,- der nach so angekreuzter Teilzahlungsvereinbarung mit einmaligen € 100,-, 72 Raten à € 73,- und einer letzten Rate von € 31,- (Summe: € 5.387,-) zu erbringen war. Liefertermin sollte „ca. Dez. 05“ sein. Nach einem am selben Tage unterzeichneten „Besuchsbericht“ sollte die erste Rate im März 2006 geleistet werden. Neben einem Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt der I., Feldern für die persönlichen Daten der Bestellerin mit darunter gesetztem Feld für den Lastschrifteinzug, dem ein - einziges - Unterschriftsfeld folgt, enthält die formularmäßige Bestellurkunde einen abgesetzten und eingerahmten Kasten, in dem mit wenig größerer Schrifttype steht:
Der Käufer kann die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (…) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist der genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: I.(folgt Anschrift)
Jedenfalls in der der Beklagten überlassenen Durchschrift - streitig, ob auch auf dem ersten Blatt des Durchschreibesatzes - ist dieser Passus zudem grau unterlegt.
Nach Erhalt einer Auftragsbestätigung vom 11.11.2005 erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 18.11.2005 die Kündigung des „erteilten bzw. irrtümlich vereinbarten“ Auftrags. Die ihr am 13.12.2005 gelieferte Ware ließ sie zurückgehen. Nach einem weiteren Angebot der Ware teilte sie der I. am 29.01.2006 ihre Erwartung mit, dass von der nicht gewünschten Lieferung Abstand genommen werde, woraufhin diese sie unter dem 01.02.2006 auf den Ablauf der Widerrufsfrist hinwies. Die Beklagte verweigerte - auch nach Kündigung der Teilzahlungsvereinbarung im Herbst 2006 - die Erfüllung.
In der ersten Instanz haben die Parteien im Schwerpunkt darüber gestritten, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB in gestalterischer Hinsicht genügt.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung des vollen Ratenzahlungsbetrages von € 5.387,- Zug-um-Zug gegen Lieferung des Werks in Höhe eines nach Abzinsung sich ergebenden Betrages von € 4.482,46 nebst gesetzlicher Zinsen und Mahnkosten unter Abweisung des überschießenden Betrages sowie der Inkassokosten stattgegeben. Es hat gemeint, die Widerrufsbelehrung sei hinreichend deutlich gestaltet i. S. v. § 355 Abs. 2 BGB, damit wirksam und in der Folge die „Kündigung“ verspätet. Dazu hat es ausgeführt, dass zwar Abtrennung, Einrahmung und größere Schrifttype auch zusammen noch nicht genügten, da auch in übrigen Textteilen solche Mittel verwandt würden, aber im Verein mit der jedenfalls auf dem Durchschlag gegebenen grauen Unterlegung zur Bejahung der Unübersehbarkeit der Widerrufsbelehrung hinreichten.
Die Beklagte hielt die Widerrufsbelehrung weiterhin für unzureichend und hat sich mit ihrer - erfolgreichen - Berufung gegen das landgerichtliche Urteil gewandt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Die Klägerin kann von der Beklagten Bezahlung der bestellten Bücher nicht verlangen, §§ 433 Abs. 2, 398 BGB; denn die Beklagte hat ihre auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung gemäß §§ 355 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 501, 495 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen.
Insbesondere war der Widerruf noch rechtzeitig, denn die in § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmte zweiwöchige Widerrufsfrist hatte in Ermangelung einer zureichenden Belehrung nach § 355 Abs. 2 BGB noch nicht zu laufen begonnen.
1. Die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung scheitert schon daran, dass sie den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB an eine deutliche äußere Gestaltung nicht genügt.
Im Ansatz ist insofern maßgeblich, ob durch die (drucktechnische) Gestaltung die Belehrung über das Widerrufsrecht so deutlich aus dem übrigen Text herausgehoben ist, dass sie nicht zu übersehen ist, vgl. BGH NJW 1996, 1964 (zu § 1b Abs. 2 AbzG und § 2 Abs. 1 HaustürWG). Der gesetzliche Zweck der Belehrungspflicht besteht darin, den Verbraucher vor den Folgen eines unüberlegten, übereilten Vertragsschlusses zu schützen und ihm die Möglichkeit zu geben, Vor- und Nachteile des Geschäfts in Ruhe zu überdenken. Um diesen Schutzzweck zu erreichen und zu verhindern, dass der Widerruf in Unkenntnis der Rechtslage unterbleibt, ist es erforderlich, den Verbraucher durch entsprechende Ausgestaltung auf sein Widerrufsrecht unübersehbar hinzuweisen (BGH, a.a.O.). Die damit angesprochene Unübersehbarkeit versteht der Senat dahin, dass es nicht genügt, dass der Verbraucher bei gehöriger Aufmerksamkeit den Hinweis auf das gesetzliche Widerrufsrecht auffinden kann. Erforderlich ist vielmehr, dass dem Verbraucher bei der Betrachtung der Vertragsunterlagen ins Auge fällt, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich von der Bindung an die abgegebene Erklärung ohne weiteres wieder zu lösen, dass mit anderen Worten das Widerrufsrecht als solches augenfällig hervorsticht.
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Belehrung nicht. Vorliegend heben zwar die graue Unterlegung auf der Durchschrift bzw. die Einrahmung, die gemäß der eingescannten Kopie an der Stelle der Unterlegung auf dem Original vorhanden gewesen sein wird, die Belehrung in gewisser Weise hervor. Die Abtrennung vom vorigen Text, die größere Schrifttype sowie der Umstand, dass das Bestellformular insgesamt überschaubar ist, sich auf die wesentlichen Vertragspflichten beschränkt und tatsächlich - mit Ausnahme der Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes und eben der Widerrufsbelehrung - kaum„Kleingedrucktes“ aufweist, tragen durchaus dazu bei, dass die Belehrung aufzufinden ist. Indes sind alle diese Elemente ersichtlich grafisch nur überaus dezent eingesetzt: die Rahmen sind mager, die Schrifttype nur minimal größer, die Unterlegung - namentlich gegenüber den übrigen farblichen Blickfängern wie dem blauen „Exklusivangebot“, dem grünen-roten Aufkleber „Weihnachtsaktion 2005“ sowie dem farbigen Kopf der Urkunde - zurückhaltend und eben nicht gleichermaßen wie letztere geeignet, die Aufmerksamkeit zu lenken. Vermieden wird überdies jede Betonung des Wortes Widerruf, sei es als Überschrift oder als Hervorhebung im Text selbst. Damit fehlt der grafischen Aufmachung der Belehrung dem maßgeblichen Gesamteindruck nach die erforderliche Augenfälligkeit.
2. Die Widerrufsbelehrung ist daneben auch inhaltlich unzureichend, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB muss die Widerrufsbelehrung nicht nur deutlich gestaltet sein, sondern dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels „seine Rechte deutlich machen“. Auch daran fehlt es hier.
Zu einer zureichenden Verdeutlichung der Verbraucherrechte gehören nach §§ 355 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 BGB neben den Angaben über den Widerrufsempfänger und dem Verweis auf Form und Inhalt der Widerrufserklärung namentlich der Hinweis auf die Widerrufsfrist, ihren Beginn und die zur Fristwahrung erforderliche Handlung.
Die vorliegende Belehrung ist ungenügend insoweit, als die Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt der Belehrung“, zu ungenau ist, um dem Verbraucher den Fristlauf hinreichend deutlich vor Augen zu führen. Für den Verbraucher ergibt sich aus der verwandten Formulierung gerade kein Hinweis darauf, dass im vorliegenden Vertriebsfall die Widerrufsfrist nicht etwa nur „ frühestens “ an dem Tage (und also unter Umständen auch noch später) zu laufen beginne, sondern ihr Lauf tatsächlich definitiv und ohne Ausnahmen oder Besonderheiten bereits mit dem Ereignis des Vertragsschlusses an diesem Tage in Gang gesetzt werden soll.
Auf Eindeutigkeit zum Fristlauf kommt es nach dem Schutzzweck der § 355 ff. BGB auch an. Die genaue Information in dem Vertrag ist nicht zuletzt deshalb wesentlich, weil nicht selten - wie auch hier - weitere Handlungen des Teilzahlungs-Verkäufers wie Auftragsbestätigung und Warenlieferung erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist erfolgen, woraus die besondere Bedeutung einer in jeder Hinsicht klaren Belehrung erhellt.
3. Die hiernach § 355 Abs. 2 BGB nicht genügende Belehrung kann auch nicht etwa nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV i. V. m. der Anlage 2 als gleichwohl genügend angesehen werden.
Nach der genannten Vorschrift ist den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diese ergänzenden Vorschriften genügt, wenn das Muster der zugehörigen Anlage 2 in Textform verwandt wird. Hierauf kann sich die Klägerin aber weder in gestalterischer noch inhaltlicher Hinsicht stützen.
a) In gestalterischer Hinsicht entspricht die von der I. verwandte Widerrufsbelehrung schon nicht dem Muster der Anlage 2. Im Unterschied zu den dort vorgesehenen Mitteln enthält die vorliegende Belehrung keine fett gedruckten und zentriert gesetzten Überschriften „Widerrufsbelehrung“ und/oder „Widerrufsrecht“. Übernommen werden nur der Rahmen sowie der dortige Text. Die hier verwandten Mittel bleiben in ihrer Augenfälligkeit hinter den dort festgelegten ersichtlich zurück.
b) Daneben ist § 14 Abs. 1 BGB-InfoV i. V. m. der Anlage 2 aber auch inhaltlich jedenfalls insoweit, als ihre Regelungen sich nicht im Rahmen der Gesetze halten, als nichtig anzusehen.
Die vom Bundesministerium der Justiz erlassene BGB-InfoV beruht auf einer Ermächtigung in Art. 245 EGBGB, wonach das Ministerium Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher mitzuteilenden Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht festlegen darf. Ob sich die Verordnung in diesem Rahmen hält oder - mit Nichtigkeitsfolge - nicht, ist streitig.
Unstreitig ist hierbei, dass das - recht unübersichtliche, variantenreiche - Muster nicht in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht; dies betrifft u. a. die Fristberechnung und den Fristbeginn, Besonderheiten beim Kauf auf Probe und bei Teilzeit-Wohnrechte-Verträgen sowie den Dispens von der Belehrung über die Widerrufsfolgen im Falle der Leistungserbringung nach Ablauf der Widerrufsfrist gemäß § 312 Abs. 2 BGB.
Nach einer Auffassung (Masuch, BB 2005, 344; Bodendieck, MDR 2003, 1; Palandt-Grüneberg, BGB, Kommentar, 66. Auflage 2007, BGB-InfoV, § 14 Rn. 5f., LG Kassel, NJW 2007, 3136) ist die Verordnung gleichwohl als „wohl wirksam“ anzusehen. Begründet wird dies damit, dass Art. 245 EGBGB mit der Ermächtigung zur Festlegung von Inhalt und Gestaltung nach Sinn und Zweck das Recht gebe, den Umfang der Belehrung im Interesse des Verbrauchers zu ergänzen, aber auch bei bestimmten Informationen im Interesse einer Typisierung einschränkend zu konkretisieren (Grüneberg, Rn. 6, wonach aber jedenfalls dann, wenn sich die Abweichung konkret zum Nachteil des Verbrauchers auswirkt, die Unwirksamkeit angenommen werden soll). Angesichts der Vielzahl denkbarer Konstellationen und der komplizierten gesetzlichen Vorschriften entspreche die typisierende und absichtlich unscharfe Musterbelehrung der Intention der Verordnungsermächtigung, weswegen - bei zugestandenem Nachbesserungsbedarf - der Rechtssicherheit für den Unternehmer vor einer voll-ständigen und in allen Details zutreffenden Umsetzung der Vorrang eingeräumt werden solle (Bodendieck, 3). Darüber hinaus wird argumentiert, dass nach der Neubekanntmachung des Belehrungsmusters als Gesetz (im Rahmen des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2.12.2004) sich BGB und BGB-InfoV inzwischen auf einer (normhierarchischen) Ebene begegneten, womit das BGB als Prüfungsmaßstab für die VO ausscheide (Masuch, 347, LG Kassel, a.a.O.).
Nach anderer Auffassung (MüKo-Ulmer, BGB, Kommentar, 5. Aufl. 2007, § 355 Rn. 57; LG Koblenz, BB 2007, 239; LG Halle, BB 2006, 1818) sind § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und die Musterbelehrung nichtig, weil sie sich nicht in den Grenzen der Verordnungsermächtigung halten. Namentlich gestatte Art. 245 EGBGB keine den Verbraucher benachteiligenden Abweichungen (LG Halle, a.a.O.), widerspreche die Musterbelehrung, indem sie die Belehrung über die Widerrufsfolgen im Falle der Lieferung nach Ablauf der Widerrufsfrist für entbehrlich erklärt, der zwingenden Norm des § 312 Abs. 2 BGB (LG Koblenz, a.a.O.) und ändere die Neufassung der Belehrung in Gesetzesform am Verordnungsrang der Vorschriften nichts (Ulmer, a.a.O.).
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Es ist schon nicht richtig, dass die BGB-InfoV infolge der Neufassung von 2004 insgesamt Gesetzescharakter habe. Gesetzlich geändert ist neben dem Belehrungsmuster allein § 1 BGB-InfoV, sonst indes keine weitere Vorschrift und insbesondere nicht § 14 Abs. 1 BGB-InfoV. Aus dem historischen Zusammenhang der Änderung lässt sich zwanglos ersehen, dass die Gesetzesform der Änderung pragmatisch motiviert ist durch die gleichzeitige Änderung verschiedener sachverwandter gesetzlicher Vorschriften. Es spricht schon angesichts der nur partiellen Gesetzesform nichts dafür, dass der Gesetzgeber hiermit den Rang der Vorschriften verändern wollte. Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 01.09.2005, NVwZ 2006, 191 entschieden, dass im Falle der parlamentarischen Änderung oder Ergänzung bestehender Rechtsverordnungen das dadurch entstandene Normgebilde aus Gründen der Rechtsklarheit insgesamt als Rechtsverordnung und nicht als Gesetz zu qualifizieren ist.
Auch die weiteren Erwägungen der Befürworter einer Wirksamkeit der BGB-InfoV vermögen nicht zu überzeugen: Für eine konkretisierende Einschränkung gibt schon der Wortlaut der Verordnungsermächtigung in Art. 245 EGBGB nichts her. Danach dürfen Inhalt und Gestaltung festgelegt werden. Auch der Zweck der Ermächtigung, der darin liegt, dass ein eindeutiger, klarer Text („Inhalt“) und eine zureichend deutliche Form desselben („Gestaltung“) vorgegeben („festgelegt“) werden können, gibt keinen rechten Anknüpfungspunkt dafür, das die Exekutive die gesetzlichen Anforderungen an den Umfang der Belehrung nach Zweckmäßigkeitserwägungen sollte herabsetzen dürfen. Warum die Belehrung absichtlich unscharf (Bodendieck) sollte sein dürfen, nur um das Muster angesichts der Vielzahl verschiedener Fälle möglichst knapp halten zu können, leuchtet am gesetzlichen Maßstab des Verbraucherschutzes, der gerade auf - unmissverständliche - Klarheit abzielt und keinen „Vorrang der Rechtssicherheit für den Unternehmer vor einer vollständigen (…) Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben“ kennt, gleichfalls nicht ein und erscheint tatsächlich als „Beschönigung“ (LG Halle, a.a.O.). Wenn es nicht gelingt, die Vielzahl der möglichen Fälle in einem Muster mit Änderungsvorgaben zureichend abzubilden, kann der richtige Weg nur in der Entwicklung verschiedener Muster für die verschiedenen typischen Fälle bestehen, nicht aber in der Aufgabe des gesetzlichen Maßstabes. ..."
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