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Die Länge der Widerrufsfrist bei eBay oder Amazon - 14 Tage oder 1 Monat?

Die Länge der Widerrufsfrist bei eBay oder Amazon - 14 Tage oder 1 Monat?




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Amazon
-   eBay



Einleitung:


   Ob bei Auktionen oder Sofortkäufen über die Plattform eBay oder bei Käufen über den Market Place von Amazon eine 14-tägige oder einmonatige Widerrufsfrist gilt, ist wegen der bei beiden Plattformen bestehenden technischen bzw. rechtlichen Besonderheiten in der Rechtsprechung nie ganz eindeutig gewesen.




Amazon:


   Hier besteht hinsichtlich der Übersendung der Widerrufsbelehrung in Textform die technische Unmöglichkeit, dem Käufer eine händlereigene Bestätigungsmail unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb eines Tages nach Vertragsschluss, zukommen lassen zu können. Nur wenn dieses Erfordernis aus § 355 Abs. 2 BGB eingehalten werden kann, gilt eine Widerrufsfrist von 14 Tagen, ansonsten ist es eben ein Monat.

Ein Ausweg zur Rettung der 14-Tages-Frist ist möglich, indem der Händler den Vertragsabschluss erst durch seine Annahmeerklärung zu Stande kommen lässt. Dies hätte aber zur Folge, dass der Händler vom Kunden in der Zeit bis seiner Annahmeerklärung keine Vorauszahlung verlangen kann, denn ohne Vertrag besteht eine derartige Kundenverpflichtung noch nicht.

Da die Art des Zustandekommens des Vertrages vom Händler geregelt werden kann (ihm steht frei, ob er in das Internet ein bereits verbindliches Angebot einstellen will, dass der Käufer lediglich noch annehmen muss, oder ob er lediglich durch eine Art Schaufenster ein unverbindliches Angebot einstellen will), erfolgt diese Regelung im allgemeinen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es ist bei Amazon allerdings nicht möglich, eigene Händlerbedingungen beim Kauf durch entsprechendes Ankreuzen eines Optionskästchens in den Vertrag einzubeziehen. Ob es trickreiche Work-Arounds für dieses Problem gibt, ist allerdings äußerst zweifelhaft. Der rechtssichere Weg ist also die einmonatige Widerrufsfrist, die ja auch mit der von Amazon selbst verwendeten 30-tägigen Frist einigermaßen überein kommt.

eBay:


   Hier ging die Rechtsprechung lange Zeit davon aus, dass allein die einmonatige Widerrufsfrist zum Zuge komme, weil auf der Auktionsplattform die Übersendung der Widerrufsbelehrung in Textform direkt bei Vertragsabschluss nicht möglich war. Nachdem der Gesetzgeber jedoch die Vorschrift des § 355 Abs. 2 BGB dahingehend geändert hat, dass die unverzügliche Übersendung der Widerrufsbelehrung in Textform einer solchen direkt bei Vertragsabschluss gleichgestellt ist, besteht dieses Hindernis nicht mehr.

Das OLG Hamm (Urteil vom 10.01.2012 - I-4 U 145/11) geht insoweit davon aus, dass die Übersendung der Widerrufsbelehrung in Textform unmittelbar nach dem Ende der Auktion einer unverzüglichen Übersendung gleichkommt, auch wenn das - den Vertrag begründende - Höchstgebot des Käufers schon länger zurückliegt, und hält dann eine 14-tägige Widerrufsfrist für zulässig.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Widerrufsrecht und zum Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

Widerrufsfrist allgemein




KG Berlin v. 05.12.2006:
Die Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge ist in § 312d Abs. 1 i.V. mit § 355 BGB geregelt und beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), abweichend davon jedoch dann einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB).

LG Karlsruhe v. 08.08.2007:
§ 312c Abs. 1 BGB macht die Belehrung in Textform nicht überflüssig. Er statuiert vielmehr eine zusätzliche Informationspflicht bei Fernabsatzverträgen und wird ergänzt durch die ausdrückliche Verpflichtung, dem Verbraucher die entsprechenden Informationen (auch) in Textform mitzuteilen und zwar bei der Lieferung von Waren spätestens bis zu deren Lieferung an den Verbraucher. Genügt danach nicht schon die Belehrung auf einer Internetseite den Anforderungen der Textform, so greift daher zwingend § 355 Abs. 2 BGB ein und es gilt eine einmonatige Widerrufsfrist.

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Amazon:


Amazon allgemein

LG Berlin v. 24.05.2007:
Nimmt der Unternehmer die Bestellung des Verbrauchers erst durch Versendung einer den Vertragsschluss bestätigenden E-Mail an, der eine Widerrufsbelehrung beigefügt ist, belehrt er seine Kunden bei Vertragsschluss in Textform über ihr Recht zum Widerruf, sodass es bei der zweiwöchigen Widerrufsfrist verbleibt, weil § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB den längeren Fristlauf ausdrücklich an die Voraussetzung einer erst nach - und nicht bei - Vertragsschluss erfolgten Belehrung knüpft (Amazon).

LG Stralsund v. 07.11.2008:
Angebote auf dem Market Place und in zSbops auf der Amazon-Verkaufsplattform können je nach Gestaltung durch den Händler Einladungen zur Abgabe eines Angebots darstellen, das der Händler erst später annimmt, so dass mit der Abgabe der Bestellung nicht ein sofortiger Kaufvertrag geschlossen ist. Bei dieser Gestaltung beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen und nicht einen Monat, wenn dem Käufer die Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschluss in Textform zugeht..

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eBay:


eBay allgemein

LG Hanau v. 12.06.2007:
Die Widerrufsfrist bei eBay beträgt 1 Monat.

OLG Hamburg v. 24.08.2006:
Gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Der Widerruf bei Verbraucherverträgen hat gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB “innerhalb von zwei Wochen” zu erfolgen, gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in “Textform”. Erfolgt die erforderliche Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss, so beträgt die Widerrufsfrist einen Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Diese Belehrung hat gemäß § 312 c Abs. 1 BGB bereits rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erfolgen. Der Hinweis auf die einmonatige Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB) ist gerade im Hinblick auf die Besonderheiten des Verkaufs bei “eBay” erforderlich und nicht etwa entbehrlich.

OLG Hamburg v. 12.01.2007:
Das Widerrufsrecht bei ebay beträgt einen Monat. Dem Verbraucher wird die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht durch die von ebay vorgehaltene Einrichtung der Rubrik „Mein ebay", die zeitgleich mit dem Sofort-Kauf oder dem Zuschlag allein für den Käufer aktiviert wird, in ausreichender Weise mitgeteilt.

OLG Köln v. 03.08.2007:
Enthält ein auf der eBay-Webseite veröffentlichtes Angebot eines Anbieters den Hinweis, dass Verbraucher ihre Vertragserklärung "innerhalb von zwei Wochen" widerrufen können, so begründet dies einen Wettbewerbsverstoß wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine zuverlässige Vorabinformation der Verbraucher über ihr Widerrufsrecht. Nach den für Vertragsschlüsse über eBay typischen Umständen endet die Frist nämlich erst nach einem Monat, da dem Verbraucher die Belehrung erst nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird. Es reicht für die kürzere Fristdauer - wie für den Fristbeginn - nicht aus, dass der Verbraucher bis zum Vertragsschluss formlos belehrt wird.



OLG Hamburg v. 12.09.2007:
Die Widerrufsfrist bei einem Fernabsatzgeschäft im eBay-Angebotsformat "Sofort kaufen" beträgt einen Monat (Fortführung von OLG Hamburg, 24. August 2006, 3 U 103/06, GRUR-RR 2007, 174 = NJW-RR 2007, 839 = K&R 2006, 526 - Widerrufsbelehrung).

OLG Hamm v. 10.01.2012:
Die Widerrufsbelehrung wird bei einem Angebot auf der Internetauktionsplattform eBay auch dann unverzüglich nach Vertragsschluss i.S. des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB erteilt, wenn die zusätzliche Übermittlung in Textform zwar nicht unmittelbar nach dem Abschluss des Vertrags durch Abgabe des Höchstgebots, wohl aber unmittelbar im Anschluss an das 49 Stunden später eingetretene Auktionsende erfolgt. Daher beträgt die Widerrufsfrist dann 14 Tage.

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