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Ob bei Auktionen oder Sofortkäufen über die Plattform eBay oder bei Käufen über den Market Place von Amazon eine 14-tägige oder einmonatige Widerrufsfrist gilt, ist wegen der bei beiden Plattformen bestehenden technischen bzw. rechtlichen Besonderheiten in der Rechtsprechung nie ganz eindeutig gewesen.
Amazon:
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Hier besteht hinsichtlich der Übersendung der Widerrufsbelehrung in Textform die technische Unmöglichkeit, dem Käufer eine händlereigene Bestätigungsmail unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb eines Tages nach Vertragsschluss, zukommen lassen zu können. Nur wenn dieses Erfordernis aus § 355 Abs. 2 BGB eingehalten werden kann, gilt eine Widerrufsfrist von 14 Tagen, ansonsten ist es eben ein Monat.
Ein Ausweg zur Rettung der 14-Tages-Frist ist möglich, indem der Händler den Vertragsabschluss erst durch seine Annahmeerklärung zu Stande kommen lässt. Dies hätte aber zur Folge, dass der Händler vom Kunden in der Zeit bis seiner Annahmeerklärung keine Vorauszahlung verlangen kann, denn ohne Vertrag besteht eine derartige Kundenverpflichtung noch nicht.
Da die Art des Zustandekommens des Vertrages vom Händler geregelt werden kann (ihm steht frei, ob er in das Internet ein bereits verbindliches Angebot einstellen will, dass der Käufer lediglich noch annehmen muss, oder ob er lediglich durch eine Art Schaufenster ein unverbindliches Angebot einstellen will), erfolgt diese Regelung im allgemeinen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es ist bei Amazon allerdings nicht möglich, eigene Händlerbedingungen beim Kauf durch entsprechendes Ankreuzen eines Optionskästchens in den Vertrag einzubeziehen. Ob es trickreiche Work-Arounds für dieses Problem gibt, ist allerdings äußerst zweifelhaft.
Der rechtssichere Weg ist also die einmonatige Widerrufsfrist, die ja auch mit der von Amazon selbst verwendeten 30-tägigen Frist einigermaßen überein kommt.
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eBay:
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Hier ging die Rechtsprechung lange Zeit davon aus, dass allein die einmonatige Widerrufsfrist zum Zuge komme, weil auf der Auktionsplattform die Übersendung der Widerrufsbelehrung in Textform direkt bei Vertragsabschluss nicht möglich war. Nachdem der Gesetzgeber jedoch die Vorschrift des § 355 Abs. 2 BGB dahingehend geändert hat, dass die unverzügliche Übersendung der Widerrufsbelehrung in Textform einer solchen direkt bei Vertragsabschluss gleichgestellt ist, besteht dieses Hindernis nicht mehr.
Das OLG Hamm (Urteil vom 10.01.2012 - I-4 U 145/11) geht insoweit davon aus, dass die Übersendung der Widerrufsbelehrung in Textform unmittelbar nach dem Ende der Auktion einer unverzüglichen Übersendung gleichkommt, auch wenn das - den Vertrag begründende - Höchstgebot des Käufers schon länger zurückliegt, und hält dann eine 14-tägige Widerrufsfrist für zulässig.
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