1. |
Stellt eine Artikelpräsentation auf einer Internetseite (hier: Amazon-Marketplace) bei Würdigung aller Umstände lediglich eine Aufforderung an den Nutzer dar, seinerseits ein Kaufangebot abzugeben, und kommt ein diesbezüglicher Vertrag mit Annahme des Angebots durch Versendung einer den Vertragsschluss bestätigenden E-Mail zustande, der eine Widerrufsbelehrung beigefügt ist, findet die Belehrung über das Recht zum Widerruf bei Vertragsschluss statt und bleibt es bei der zweiwöchigen Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 1 BGB.
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2. |
Die Verkörperung der Belehrung in einer E-Mail wahrt das Textformerfordernis des § 126b BGB, weil die Botschaft dem Empfänger übermittelt wird und er sie jederzeit von seinem eigenen Server abrufen und speichern kann.
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3. |
Beinhaltet die vorvertragliche Information des Verbrauchers über den Beginn der Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts gem. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, so ist dies zwar unklar, weil sich der Fristbeginn auf die in Textform zu erteilende Belehrung bezieht, entfaltet aber keine wettbewerbliche Relevanz, weil der Verbraucher in der Wahrnehmung seiner Recht nicht behindert wird.
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