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Landgericht Berlin Urteil vom 24.05.2007 - 16 O 149/07 - Widerrufsfrist von zwei Wochen auch bei Widerrufsbelehrung unmittelbar bei Vertragsabschluss

LG Berlin v. 24.05.2007: Widerrufsfrist von zwei Wochen auch bei Widerrufsbelehrung unmittelbar bei Vertragsabschluss


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 24.05.2007 - 16 O 149/07) hat entschieden:

  1.  Stellt eine Artikelpräsentation auf einer Internetseite (hier: Amazon-Marketplace) bei Würdigung aller Umstände lediglich eine Aufforderung an den Nutzer dar, seinerseits ein Kaufangebot abzugeben, und kommt ein diesbezüglicher Vertrag mit Annahme des Angebots durch Versendung einer den Vertragsschluss bestätigenden E-Mail zustande, der eine Widerrufsbelehrung beigefügt ist, findet die Belehrung über das Recht zum Widerruf bei Vertragsschluss statt und bleibt es bei der zweiwöchigen Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 1 BGB.

  2.  Die Verkörperung der Belehrung in einer E-Mail wahrt das Textformerfordernis des § 126b BGB, weil die Botschaft dem Empfänger übermittelt wird und er sie jederzeit von seinem eigenen Server abrufen und speichern kann.

  3.  Beinhaltet die vorvertragliche Information des Verbrauchers über den Beginn der Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts gem. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, so ist dies zwar unklar, weil sich der Fristbeginn auf die in Textform zu erteilende Belehrung bezieht, entfaltet aber keine wettbewerbliche Relevanz, weil der Verbraucher in der Wahrnehmung seiner Recht nicht behindert wird.




Siehe auch Widerrufsbelehrung und Textform


Zum Sachverhalt:


Die Parteien handeln im Internet mit Computerartikeln.

Die Antragsgegnerin bot auf der Plattform Amazon.de ein Multifunktionsgerät … P 6350 an. Das Angebot enthielt einen Link "Widerrufsbelehrung & Andere Verkäuferinformationen", bei dessen Betätigung u.a. die folgende Information erschien:

   "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, Email) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."

Die Kammer hat der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 13. März 2007 im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel antragsgemäß untersagt,

   im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über die Internethandelsplattform "Amazon.de." den Abschluss entgeltlicher Verträge mit privaten Endverbrauchern über die Lieferung von Computerartikeln anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei eine Widerrufsfrist von zwei Wochen anzugeben und über den Beginn der Widerrufsfrist mit "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" zu informieren."

Gegen diese Beschlussverfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Sie hat die Aufhebung der Verfügung beantragt.

Sie hat behauptet, sie übersende ihren Kunden im Moment der Warenversendung eine Email mit der Bestätigung des Vertragsschlusses, welche erneut die Widerrufsbelehrung enthalte.

Die Antragsgegnerin vertrat ferner die Auffassung, die Textform der Widerrufsbelehrung sei bereits dann gewahrt, wenn die Möglichkeit der dauerhaften Abspeicherung des Textes auf dem Computer bestehe. Ausgenommen seien allein so genannte NUR-Lese-Dateien. Dieses Ergebnis entspreche auch der Informationsfunktion der Textform. § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB sei im Wege der teleologischen Reduktion dahin auszulegen, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist auch dann noch gelte, wenn die Belehrung in Textform im unmittelbaren Anschluss an den Vertragsschluss erfolge.

Die Belehrung über den Fristbeginn "frühestens mit dieser Belehrung" entspreche dem Muster Anlage 2 zu § 14 BGB - InfoV -.

Der Widerspruch war erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:


"Auf den nach §§ 924, 936 ZPO zulässigen Widerspruch hin war die einstweilige Verfügung aufzuheben, weil der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren nicht mehr zusteht.

Die Angabe einer Widerrufsfrist von zwei Wochen verstößt nicht gegen §§ 355 Abs. 2 i.V.m. 312 c Abs. 1, 126 b BGB.

Nach § 355 Abs. 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist in der Regel zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Verbraucher eine den Anforderungen entsprechende Belehrung in Textform mitgeteilt worden ist. Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt, beträgt die Frist nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat.



Hier ist von einer Belehrung bei Vertragsschluss auszugehen, so dass es bei der Regelfrist verbleibt. Die unter www.….de abrufbare Offerte der Antragsgegnerin, bestehend aus der Artikelbeschreibung eines Multifunktionsgerätes … P 6350 nebst Preisangabe und sonstigen Kaufinformationen beinhaltet noch keine bindende, auf den Verkauf der Ware gerichtete Willenserklärung im Sinne des § 145 BGB, sondern stellt lediglich eine Aufforderung an den Betrachter dar, seinerseits ein Kaufangebot abzugeben (so genannte invitatio ad offerendum). Der Vertrag kommt erst mit Annahme dieses Angebotes durch die Antragsgegnerin zustande. Das geschieht nach ihren Angaben in der Widerrufsspruchsschrift durch Versendung einer den Vertragsschluss bestätigenden Email, der eine Widerrufsbelehrung beigefügt ist. Die Verkörperung der Belehrung in einer Email wahrt das Textformerfordernis des § 126 b BGB, weil die Botschaft dem Empfänger übermittelt wird und er sie jederzeit von seinem eigenen Server abrufen und speichern kann (Palandt-Heinrichs, 66. Aufl., Rdnr. 3 zu § 126 b). Die Antragsgegnerin belehrt ihre Kunden daher schon bei Vertragsschluss über ihr Recht zum Widerruf. Es verbleibt mithin bei der zweiwöchigen Widerrufsfrist. Das ergibt sich im Umkehrschluss nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, denn der Gesetzgeber knüpft den längeren Fristenlauf nach dieser Bestimmung ausdrücklich an die Voraussetzung einer erst nach - und nicht bei - Vertragsschluss erfolgten Belehrung.

Ob eine Artikelpräsentation auf einer Internetseite bereits ein bindendes Angebot des Unternehmers nach § 145 BGB darstellt oder nur eine Aufforderung an den Nutzer beinhaltet, seinerseits ein Kaufangebot abzugeben, ist nach dem objektiven Erklärungswert unter Würdigung aller Umstände durch Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel ist mangels anderer tatsächlicher Anhaltspunkte von der zweiten Alternative auszugehen (Palandt-Heinrichs, a.a.0., Rdnr. 2 zu § 145 a.E. und Palandt-Grüneberg, a.a.0., Rdnr. 4 zu § 312 b; Kramer in Münchener Kommentar, 5. Aufl., Rdnr. 10 zu § 145 und Rdnr. 31 vor § 145; Landgericht Essen, NJW-RR 2003, Seite 1207).

Die Antragstellerin trägt keine hinreichenden Indizien vor, die für einen Rechtsbindungswillen der Antragsgegnerin schon im Zeitpunkt der Einstellung ihres Angebotes in das Internet sprechen.

Den als Anlage A 5 auszugsweise vorgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen der ….de (… EU S.A.R.L.) lässt sich dazu nichts entnehmen. Sich gelten nur zwischen dem Besteller und ….de und entfalten keine Wirkung zwischen der Antragsgegnerin und ihren Kunden. Das ergibt sich nicht nur aus den allgemeinen Regeln, sondern wird in § 2 Abs. 2 der Geschäftsbedingungen explizit auch ausgesprochen. Danach gilt das Klauselwerk nicht für Produkte, die der Kunde bei einem Anbieter aus … place und … Shop kauft. Das im Streit stehende Angebot der Antragsgegnerin ist jedenfalls einer der beiden Kategorien zuzuordnen (vgl. Anlage A 3: " ... : Eur 129, 99" und am linken Rand: " … Shops"). Die in § 1 Abs. 2 für diesen Bereich erwähnten allgemeinen Geschäftsbedingungen der ... Europe S.a.r.l. liegen nicht vor. Sie könnten als Auslegungshilfe zudem nur dann herangezogen werden, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass auch der Kunde der Antragsgegnerin diese Bestimmungen kennt, etwa weil auch er als Käufer sich ihnen unterwerfen muss, um die auf der Internetplattform eingestellten Angebote wahrnehmen zu können. Dafür ist nichts ersichtlich. Die von der Antragsgegnerin selbst verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, so dass das Gericht nicht erkennen kann, ob sich daraus etwas für die Verbindlichkeit des Angebotes herleiten lässt.




Ein Rechtsbindungswille der Antragsgegnerin tritt ferner nicht bereits dadurch in Erscheinung, dass sie ihr Angebot in einen Shop eingestellt und so präzisiert hat, dass der Interessent nur noch einen Button betätigen muss. Die Situation ist vergleichbar der Präsentation des Multifunktionsgerätes in einem stationären Ladengeschäft, bei dem ein Verkaufsschild die notwendigen Informationen vermittelt. Hier wie dort möchte sich der Unternehmer im Zweifel noch nicht endgültig binden, etwa weil die eingehenden Anfragen seinen Vorrat möglicherweise übersteigen oder er sich die Prüfung des Kunden vorbehalten will.

Ob sich der in § 312 e Abs. 1 Nr. 3 BGB vorgeschriebenen elektronischen Zugangsbestätigung Hinweise auf einen bereits im Zeitpunkt der Freischaltung des Warenangebotes bestehenden Rechtsbindungswillen des Unternehmers entnehmen lassen, hängt maßgeblich von den darin verwendeten Formulierungen ab, die dem Gericht unbekannt sind (vgl. Kramer in Münchener Kommentar, a.a.0., Rdnr. 31 vor § 145).

Es ist daher mangels besserer Anhaltspunkte von einer bloßen Aufforderung an den Kunden auszugehen, seinerseits ein Vertragsangebot zu unterbreiten. Dieses nimmt die Antragsgegnerin erst mit der Versendung der Email an, die ihren Angaben zufolge auch die Widerrufsbelehrung enthält. Das Bestreiten dieses Vorbringens mit Nichtwissen ist unbeachtlich, weil der Antragstellerin die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für diejenigen Tatsachen auch obliegt, aus denen sie ihren Anspruch herleitet. Da es hier um die Länge der Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB geht, trifft sie auch die Darlegungslast dafür, dass die Belehrung erst nach Vertragsschluss erteilt wird. Damit muss sie auch darlegen, wie sich der Kaufvorgang nach der Bestellung weiter vollzieht.

Wenn das Kammergericht in seinem Beschluss vom 18. Juli 2006 - 5 W 156/06 - (MMR 2006, Seite 678) bei einer vergleichbaren Belehrung über das Widerrufsrecht gleichwohl zu einer anderen Beurteilung gelangte, so ist dies, wie den Ausführungen unter Ziffer 2 d cc des Beschlusses zu entnehmen ist, den Besonderheiten bei Ebay geschuldet; denn dort ist nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen sich jeder Teilnehmer unterwerfen muss, tatsächlich von bindenden Angeboten der Verkäufer auszugehen, die durch einen einfachen Klick angenommen werden. Eine vergleichbare Bestimmung bei … .de fehlt aber.



Soweit sich die Antragsstellerin daneben gegen die Angabe zum Beginn des Fristenlaufs mit "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" wendet, steht ihr der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht zu. Sie beanstandet die Information, die die Antragsgegnerin den Verbraucher zukommen lässt, bevor er seine Vertragserklärung abgibt. Es kommt daher § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB zur Anwendung. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich die Information zur Verfügung zu stellen, für die dies u.a. in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB - InfoV - bestimmt ist. Dazu zählen Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung etc. Zwar erweist sich die Angabe zum Fristbeginn danach als unklar, weil sie nicht mit Erhalt dieser, gerade angezeigten Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt, sondern erst mit der in Textform noch gesondert zugehenden Belehrung, die dem Verbraucher mit der den Vertragsschluss bestätigenden Email übermittelt wird. Unter diesen Umständen entfaltet die objektiv unzutreffende Belehrung nach § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB aber keine wettbewerbliche Relevanz, weil sie den Verbraucher in der Wahrnehmung seiner Rechte nicht behindert. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Empfänger der Nachricht annähme, die Widerrufsfrist beginne schon in dem Zeitpunkt, in dem er die Widerrufsbelehrung erstmals am Bildschirm wahrgenommen hat. In diesem Fall wäre die Frist um die Zeit verkürzt, die bis zum Erhalt der Email verstrichen ist. Ein solches Verständnis eines durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbrauchers erscheint allerdings fern liegend. Nahe liegend ist die (zutreffende) Annahme, die gerade die empfangene elektronische Post beinhalte den "Erhalt" der Belehrung und setze den Fristenlauf in Gang. Der Verbraucher, der einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, ist daher nicht gehindert, seine Vertragserklärung fristgerecht zu widerrufen. Anders wäre es dann, wenn der Kunde die Email - sei es generell, sei es im Einzelfall - nicht erhielte. Einen solchen Sachverhalt trägt die Antragsgegnerin aber nicht vor. ..."

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