1. | Die Verpflichtung zur Belehrung über die "Bedingungen" und "Einzelheiten der Ausübung" des Widerrufs umfasst den Hinweis darauf, dass die Widerrufsfrist nach §§ 312d I 1, 355 II 1 BGB nicht vor dem Zugang einer Widerrufsbelehrung in Textform beginnt. Den Anforderungen an die Belehrung in Textform i.S.v. §§ 355 II 1 i.V.m. 126b BGB ist durch das (bloße) Bereithalten einer einsehbaren und vom Verbraucher herunterladbaren und / oder ausdruckbaren Online-Belehrung nicht genügt. Erforderlich ist vielmehr auch der Zugang der Belehrung in Textform, und das verlangt, dass der Verbraucher tatsächlich herunterlädt oder ausdruckt; die bloß temporäre Zwischenspeicherung während des Aufrufs der Seite genügt nicht. |
2. | Es stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur "klaren und verständlichen" Belehrung über "die Rechtsfolgen des Widerrufs" (§ 312c I 1 BGB, § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV) dar, wenn ein Belehrungstext den irrigen Eindruck erweckt, allein durch die Ingebrauchnahme der Sache, d.h. auch ohne rechtzeitige Belehrung in Textform hierüber, könne die Wertersatzpflicht eintreten. |
a. | nicht darüber informiert habe, dass der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch durch Rücksendung der gekauften Ware ausgeübt werden könne; |
b. | ferner nicht darüber informiert habe, dass die gesetzliche Frist zur Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und der Ware beginne; |
c. | hinsichtlich der Wertersatzpflicht des Käufers nicht darauf hingewiesen werde, dass eine Verschlechterung durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausgenommen sei, falls nicht bis zu Abschluss des Vertrages die Belehrung über die Wertersatzverpflichtung in Textform erfolge und |
d. | die Belehrung hinsichtlich der unfreien Rücksendung durch den Käufer fehlerhaft sei, weil der Verbraucher die Wahl habe, ob er sich die Rücksendekosten erstatten lasse oder die Ware von vornherein unfrei zurücksende; letzteres ergebe sich aus der Belehrung der Verfügungsbeklagten nicht. |