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Landgericht Berlin Urteil vom 04.06.2008 - 4 O 93/08 - Der Hinweis, dass die Frist “frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, ist irreführend.
 

 

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Auktionsplattformen/eBay - Textform - Widerrufsbelehrung - Widerrufsrecht - Widerrufsausschluss


LG Berlin v. 04.06.2008: Fehlt einer Widerrufsbelehrung ein eindeutiger Hinweis auf den Fristbeginn, ist die Belehrung unzureichend. Der Hinweis, dass die Frist “frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, ist irreführend. Dass in § 16 der BGB InfoV als Übergangsregelung normiert worden ist, dass die bisherige Musterbelehrung bis zum 01.10.2008 weiter Gültigkeit haben soll, ist nicht erheblich, da die Verordnung hierzu als nichtig zu beurteilen ist.

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 04.06.2008 - 4 O 93/08) hat entschieden:
Fehlt einer Widerrufsbelehrung ein eindeutiger Hinweis auf den Fristbeginn, ist die Belehrung unzureichend. Der Hinweis, dass die Frist “frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, ist irreführend. Dass in § 16 der BGB InfoV als Übergangsregelung normiert worden ist, dass die bisherige Musterbelehrung bis zum 01.10.2008 weiter Gültigkeit haben soll, ist nicht erheblich, da die Verordnung hierzu als nichtig zu beurteilen ist.
Zum Sachverhalt: Der Kläger macht gegen die Beklagte im Rahmen des Verbandsklageverfahrens einen Unterlassungsanspruch geltend.

Die Beklagte verwendet in Beitrittserklärungen zu der … KG eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Inhalt:
„Widerrufsbelehrung

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: …“.
Mit Schreiben vom 30.08.2007 forderte der Kläger die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit dem Inhalt abzugeben, die Klausel:
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“
nicht mehr zu verwenden.

Ferner forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 21.09.2007 auf, eine Auslagenpauschale für die Abmahnung in Höhe von 200,00 Euro zu erstatten.

Gemäß Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 25.09.2000 (Anlage K4) ist der Kläger in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 des UKlag eingetragen worden.

Der Kläger machte geltend, die beanstandete Klausel verstoße gegen § 355 Abs. 2 BGB, da sie eine genaue Fristbestimmung für den Beginn der Widerrufsfrist nicht zulasse.

Die Beklagte bestritt die Voraussetzungen für die Berechtigung des Klägers, den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch geltend machen zu dürfen, mit Nichtwissen. Sie meinte weiterhin, die Klausel könne schon deshalb nicht mit Erfolg beanstandet werden, weil sie dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB Informationspflichtenverordnung (BGB InfoV) entspreche.

Die Klage hatte Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist zulässig.

Der Klägerin ist prozessführungsbefugt. Bei dem Kläger handelt es sich um eine anspruchsberechtigte Stelle gemäß den §§ 3 Nr. 1, 4 UKlaG. Unstreitig ist der Kläger gemäß Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes vom 25.09.2000 in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 22a AGB Gesetz, der § 4 UKlaG entspricht, eingetragen. Die Eintragung hat konstitutive Wirkung, mit der Folge, dass der Kläger antragsberechtigt ist (Palandt, BGB, UKlaG, § 4, Rn. 3).

Das Bestreiten der Voraussetzungen für die Berechtigung des Klägers, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen, mit Nichtwissen, ist daher unerheblich.

Die Klage ist begründet.

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UKlaG, denn die Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach beginnt die Frist für den Widerruf mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend des eingesetzten Kommunikationsmittels sein Recht deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelungen des Absatzes 1, Satz 1 enthält. Dies streitgegenständliche Belehrung ist unzureichend, denn es fehlt ein eindeutiger Hinweis auf den Fristbeginn. Der Hinweis, dass die Frist “frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, ist irreführend, denn für den Verbraucher wird dadurch nicht hinreichend eindeutig der Beginn der Frist benannt. Insbesondere wird durch die verwendete Formulierung verschleiert, dass die Frist bei der hier zu beurteilenden Beitrittserklärung in jedem Fall und ohne Ausnahme mit Erhalt der Belehrung (und nicht etwa unter Umständen erst zu einem späteren Zeitpunkt) zu laufen beginnt. Die Belehrung ist damit geeignet, den (falschen) Eindruck hervorzurufen, dass die Frist gegebenenfalls auch erst später beginnt, etwa mit der Annahme der Beitrittserklärung oder Zahlung der Beteiligungssumme. Mithin bringt die verwendete auch die Gefahr, den Verbraucher ggf. von einem rechtzeitigen Widerruf abzuhalten.

Die Klausel kann auch nicht deshalb als wirksam beurteilt werden, weil sie dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB InfoV entspricht, denn die Verordnung ist insoweit als nichtig anzusehen, da sie sich nicht an den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hält.

Das OLG Schleswig hat hierzu mit Urteil vom 25.10.2007 - 16 U 70/07 - folgendes ausgeführt:
... (siehe dort)
Die Kammer teilt die Auffassung des OLG Schleswig.

Hinzu kommt, dass die Musterbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV dahin geändert worden ist, dass die Belehrung dahin lautet, dass die Frist mit dem Erhalt der Belehrung beginnt.

Dass in § 16 der BGB InfoV als Übergangsregelung normiert worden ist, dass die bisherige Musterbelehrung bis zum 01.10.2008 weiter Gültigkeit haben soll, ist nicht erheblich, da die Verordnung hierzu aus den genannten Gründen als nichtig zu beurteilen ist.

Im Übrigen zeigt sich, dass auch der Verordnungsgeber die bisherige Formulierung des Musters nicht für hinreichend erachtet hat. ..."




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