Eine Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher zur Kenntnis gibt, dass die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Widerrufsbelehrung beginnt, enthält genau die Informationen, die dem Verbraucher insoweit aufgrund von § 312c BGB in Verbindung mit § 1 BGB–InfoVO, § 312 d Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB mitzuteilen sind. Eine Information dahingehend, dass die Widerrufsfrist am Tag nach Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform beginne, entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. |
1. | dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Verbraucher bei ebay zur Abgabe von Angeboten für Computerartikel aufzufordern, wenn unter Verwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen wird, dass die Frist frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung beginnt, insbesondere wenn dies geschieht, wie es bei ebay im Juni 2007 unter der Artikelnummer 180131644458 geschehen ist, |
2. | dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungsstrafe oder Ordnungsstrafe bis zu drei Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 Euro, die Ordnungsstrafe insgesamt zwei Jahren nicht übersteigen darf. |
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. |