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Landgericht Braunschweig Urteil vom 06.11.2007 - 21 O 1899/07 - Eine Widerrufsbelehrung, wonach die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Widerrufsbelehrung beginnt, ist ordnungsgemäß

LG Braunschweig v. 06.11.2007: Eine Widerrufsbelehrung, wonach die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Widerrufsbelehrung beginnt, ist ordnungsgemäß


Das Landgericht Braunschweig (Urteil vom 06.11.2007 - 21 O 1899/07) hat entschieden:

   Eine Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher zur Kenntnis gibt, dass die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Widerrufsbelehrung beginnt, enthält genau die Informationen, die dem Verbraucher insoweit aufgrund von § 312c BGB in Verbindung mit § 1 BGB–InfoVO, § 312 d Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB mitzuteilen sind. Eine Information dahingehend, dass die Widerrufsfrist am Tag nach Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform beginne, entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.



Siehe auch
Widerrufsbelehrung
und
Widerrufsrecht


Zum Sachverhalt:


Die Parteien stritten im Wege der einstweiligen Verfügung um eine wettbewerbsrechtliche Unterlassung.

Beide Parteien bieten als gewerbliche Händler Computer-Artikel auf der Internet-Plattform ebay an.

Der Verfügungsbeklagte bot in der Vergangenheit seine Artikel im Internet mit einer fehlerhaften Information zum Widerrufsrecht des Käufers an. Der Verfügungskläger mahnte ihn deswegen zweimal ab. Der ersten Abmahnung unterwarf sich der Verfügungsbeklagte, der zweiten nicht. Mittlerweile belehrte der Verfügungsbeklagte potentielle Käufer seiner Waren über die Widerrufsfrist dahin, dass sie "frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Widerrufsbelehrung" beginne.

Der Verfügungskläger war der Ansicht, dass auch diese Form der Widerrufsbelehrung noch nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Er meint, der Verfügungsbeklagte sei verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist am Tag nach Zusendung der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform beginne.

Der Verfügungskläger hat beantragt,

  1.  dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Verbraucher bei ebay zur Abgabe von Angeboten für Computerartikel aufzufordern, wenn unter Verwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen wird, dass die Frist frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung beginnt, insbesondere wenn dies geschieht, wie es bei ebay im Juni 2007 unter der Artikelnummer 180131644458 geschehen ist,

  2.  dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungsstrafe oder Ordnungsstrafe bis zu drei Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 Euro, die Ordnungsstrafe insgesamt zwei Jahren nicht übersteigen darf.

Der Verfügungsbeklagte hat beantragt,

   den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte hielt seine Information für gesetzlich korrekt.

Der Antrag blieb erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Verfügungskläger kann nicht nach den §§ 935, 940 ZPO i. V. m. dem § 8 UWG den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung verlangen.

Der Verfügungskläger hat gegenüber dem Verfügungsbeklagten keinen Unterlassungsanspruch nach dem § 8 Abs. 1 UWG i. V. m. den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Die Information zum Widerrufsrecht, die der Verfügungsbeklagte zur Zeit auf der Internet-Plattform ebay verwendet, ist korrekt. Sie entspricht den gesetzlichen Vorschriften.

Eine Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher zur Kenntnis gibt, dass die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Widerrufsbelehrung beginnt, enthält nämlich genau die Informationen, die dem Verbraucher insoweit aufgrund von § 312 c BGB in Verbindung mit § 1 BGB – InfoVO, § 312 d Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB mitzuteilen ist (vgl. dazu KG Berlin vom 05.12.2006 (5 W 295/06).



Diese Belehrung versetzt den Verbraucher in die Lage, den Lauf der Widerrufsfrist korrekt zu errechnen. Eine Information dahingehend, dass die Widerrufsfrist am Tag nach Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform beginne, entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen und würde einen Verbraucher eher verwirren. Denn bei der Fristberechnung wird ein Laie regelmäßig nicht in das Gesetz gucken, sondern bei der Einmonats-Frist korrekt davon ausgehen, dass diese Frist einen Monat später mit dem Tag endet, dessen Zahl demjenigen Tag entspricht, an dem er Ware und Widerrufsbelehrung erhalten hat. Würde dem Laien hingegen – wie vom Verfügungskläger gefordert – mitgeteilt, dass die Frist erst am Tag "nach" Erhalt von Ware und Widerrufsbelehrung beginnt, bestünde die Gefahr, dass er den Fristablauf mit der oben genannten Methode falsch ermittelt und dadurch seinen Widerruf eventuell einen Tag zu spät erklärt.

Da der Verfügungsbeklagte seine Information daher korrekt abfasst, liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, so dass dem Verfügungskläger kein Unterlassungsanspruch zusteht. ..."

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