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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 07.05.2015 - 6 W 42/15 - Verlängerung der Widerrufsfrist auf einen Monat
OLG Frankfurt am Main v. 07.05.2015: Zur Zulässigkeit einer Widerrufsbelehrung mit längerer Widerrufsfrist
Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.05.2015 - 6 W 42/15) hat entschieden:
Erteilt der Unternehmer eine Widerrufsbelehrung, in der die Widerrufsfrist länger ist als die gesetzlich vorgesehene Frist, liegt darin zugleich ein Angebot auf Annahme eines Vertrages mit der verlängerten Frist; die Widerrufsbelehrung ist daher inhaltlich richtig.
Siehe auch Die Widerrufsfrist im Onlinehandel und Stichwörter zum Thema Widerrufsrecht
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Antragsteller steht der mit der Beschwerde weiterverfolgte Unterlassungsanspruch nicht zu, da die angegriffene Widerrufsbelehrung mit den Vorgaben der §§ 312d I, 312g BGB i.V.m. Art. 246a II Nr. 1 EGBGB vereinbar ist.
Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, enthält die Widerrufsbelehrung das an den Vertragspartner gerichtete Angebot, die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat zu verlängern. Nimmt der Verbraucher dieses Angebot an, beträgt die Widerrufsfrist tatsächlich einen Monat. Insbesondere kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sich der Verwender der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung gegenüber dem Käufer nicht darauf berufen könnte, die Widerrufsfrist betrage nach dem Gesetz nur vierzehn Tage. Die über das Widerrufsrecht erteilte Belehrung ist damit richtig.
Der vorliegende Fall ist insbesondere nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der den in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 15.4.2010 m.w.N.) zugrunde lag. Dort stellte sich die – von den Gerichten verneinte - Frage, ob durch eine Widerrufsbelehrung zum Nachteil des Verbrauchers eine Kostentragungspflicht vereinbart werden kann. Hier geht es allein um die für den Verbraucher günstige Verlängerung des gesetzlichen Widerrufsrechts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.