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OLG Hamm Urteil vom 18.10.2007 - 4 U 126/07 - Zum Fristbeginn bei einer unrichtigen Widerrufsbelehrung

OLG Hamm v. 18.10.2007: Zum Fristbeginn bei einer unrichtigen Widerrufsbelehrung


Das OLG Hamm (Urteil vom 18.10.2007 - 4 U 126/07) hat entschieden:

   Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag nach dem Erhalt der Ware und der Belehrung in Textform. Eine insoweit unrichtige Belehrung dahingehend, dass die Frist frühestens am Tag des Erhalts der Ware oder der Belehrung in Textform beginnt, stellt sich als nicht wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs dar.




Siehe auch
Die Widerrufsfrist im Onlinehandel
und
Widerrufsrecht


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Berufung der Antragstellerin, mit der sie den Antrag weiterverfolgt,

   den Antragsgegner zu verurteilen, es zu unterlassen, im Internet Verbraucher bei Z. zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, wenn unter Verwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Rückgabebelehrung nicht klar und verständlich über das Rückgaberecht informiert wird, sondern insbesondere darauf hingewiesen wird, dass die Frist frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung in Textform beginnt, insbesondere wenn dies geschieht, wie es im März 2007 bei Z. unter dem Shopnamen „O“ geschehen ist,

ist unbegründet. Selbst wenn der Antragsgegner mit den beanstandeten Internetangeboten gegen gesetzliche Informationspflichten verstoßen haben sollte, wäre darin kein Wettbewerbverstoß zu sehen. Denn ein Gesetzesverstoß dieser Art wäre nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher mehr als nur unwesentlich im Sinne des § 3 UWG zu beeinflussen.

1) ...

2) Der Verfügungsgrund ist hier gegeben. Weil die Antragstellerin einen Verstoß gegen die §§ 3, 4 UWG geltend gemacht, ist die Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG zu vermuten. Es sind auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass sich die Antragstellerin bis zur Abmahnung im Juni 2007 so viel Zeit gelassen, dass daraus ersichtlich wird, dass es ihr in Wirklichkeit doch nicht so eilig war. Der genaue Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme konnte vielmehr auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden.

3) Der Antragstellerin steht als Mitbewerberin des Antragsgegners ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 356, 355, 312d, 312c BGB nicht zu.

a) Die Antragstellerin ist allerdings unstreitig Mitbewerberin des Antragsgegners im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, der hier mit den fraglichen Angeboten im Internet auch eine Wettbewerbshandlung vorgenommen hat.

b) Es ist aber schon fraglich, ob ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vorliegt, den das Landgericht letztlich offen gelassen hat. Gegen diese Vorschrift verstößt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer, hier der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Zu den Marktverhaltensregelungen gehören auch Gesetze wie § 312c BGB, die regeln, welche Informationspflichten im Fernabsatzgeschäft bestehen und wie die gewerblichen Verkäufer ihren diesbezüglichen Pflichten, insbesondere auch über das gesetzliche Widerrufs- und Rückgaberecht nach § 312d BGB nachzukommen haben (vgl. OLG Hamm NJW 2005, 2319 = MMR 2005, 540 -mich und spätere Entscheidungen auch anderer Oberlandesgerichte). Ob im vorliegenden Fall ein solcher Verstoß vorliegt, lässt auch der Senat letztlich offen.




aa) Der Antragsgegner hat hier im Hinblick auf das Rückgaberecht darauf hingewiesen, dass die Frist frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung in Textform beginnt. Damit hat er eine Belehrung gewählt, die nach § 14 Abs. 2 BGB-Info V in Verbindung mit dem Muster der Anlage 3 den Anforderungen des § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB und ebenso Art. 6 Abs. 1 der europarechtlichen FernARL genügen würde, wenn sie tatsächlich schon in Textform erfolgt wäre. Das ist zwar nicht der Fall gewesen. Der Antragsgegner hat aber in der Belehrung zutreffend mitgeteilt, dass neben dem Erhalt der Ware auch noch zusätzlich eine Belehrung dieser Art in Textform erforderlich ist, um den Lauf der Frist in Gang zu setzen. Er ist damit sogar einem ausdrücklichen Vorschlag der Literatur im Hinblick auf die bestehenden Probleme bei der Widerrufs- und Rückgabebelehrung gefolgt (vgl. Buchmann MMR 2007, 347, 351). Die Belehrung ist allerdings insoweit unvollständig, als die Regelung des § 187 Abs. 1 BGB nicht einbezogen worden ist. Danach wird bei der Berechnung einer Frist, deren Beginn vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängt, der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt. Die Frist beginnt also in Fällen wie dem vorliegenden frühestens mit dem Tag nach dem Erhalt der Ware und der Belehrung in Textform.

bb) Der BGH hat in anderem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Belehrung über den Fristbeginn eine zusätzliche Belehrung auch über den Inhalt des § 187 Abs. 1 BGB nicht erfordert (vgl. BGH NJW 1994, 1800, 1801 -Widerrufsbelehrung nach Abzahlungsgesetz). Diese Entscheidung hat allerdings die eventuell größeren Anforderungen, die sich aus den Informationspflichten nach §§ 312c Abs. 1 BGB, 1 Nr. 10 BGB-Info V ergeben können, noch nicht berücksichtigen können. § 14 BGB-Info V erweckt allerdings zusammen mit der Musterbelehrung den Eindruck, als wenn der Hinweis auf den besonderen Fristbeginn auch jetzt nicht erforderlich sei. Dann läge in dem gerügten Verhalten, dass im Rahmen der schon vorab erfolgten Belehrung über das Rückgaberecht unzutreffend auf den Fristbeginn hingewiesen worden ist, schon kein Gesetzesverstoß.

cc) Es bleibt allerdings dabei, dass hier letztlich aus Sicht der Verbraucher, die die Regelung des § 187 BGB nicht kennen, ein unzutreffender Fristbeginn angegeben wurde. Ob darin ein materieller Verstoß gegen die sich aus § 312c Abs. 1 BGB ergebende Informationspflicht zu sehen ist, für die die Musterbelehrung ohnehin nicht gelten kann, weil sich diese nur auf die eigentliche Belehrung in Textform bezieht, die hier noch nicht erfolgt ist, kann letztlich dahinstehen.



c) Denn auch ein solcher Gesetzesverstoß wäre jedenfalls nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG mehr als nur unwesentlich zu beeinträchtigen. Ob die Bagatellklausel greift, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Zu fragen ist zunächst, ob ein geringfügiger Verstoß vorliegt, der kein schutzwürdiges Interesse der Anspruchsberechtigten an der Verfolgung und der damit verbundenen Belastung der Gerichte rechtfertigt (vgl. Köhler, GRUR 2005, 1, 9). Das hängt davon ab, welche Interessen die Norm schützen will, wie sie zu bewerten ist und wie schwer wiegend die Verletzung ist. Der hier gerügte Verstoß ist inhaltlich von unbedeutender Art. Der Antragsgegner hat das Rückgaberecht eingeräumt und die Belehrung über das Rückgaberecht nach § 312c Abs. 1 BGB erteilt. Er hat dabei auch – im Gegensatz zu anderen, vom Senat bereits entschiedenen Fällen – gerade auch nicht den Eindruck erweckt, dass diese vorvertragliche Information schon irgendwelche Fristen in Lauf setzen kann (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 15. März 2007, MMR 2007. 377, 378). Dies gilt umso mehr, als in zutreffender Weise auch der Erhalt der Ware als weitere Voraussetzung für den Fristbeginn mitgeteilt worden ist, ohne den allerdings eine Ausübung des Rückgaberechts ohnehin nicht in Betracht käme. Der so belehrte Verbraucher kann dem Hinweis allenfalls die Fehlvorstellung entnehmen, die Frist beginne an dem Tag zu laufen, an dem die Belehrung in Textform und die Ware bei ihm eingetroffen sind. Dann wäre er zwar falsch informiert worden. Die Fehlvorstellung könnte aber allenfalls dazu führen, dass er die der Widerrufsfrist entsprechende Rückgabefrist nicht bis zum letzten Tag ausschöpfen kann. Dadurch wird der Wettbewerb im Sinne der Verbraucher aber nur unwesentlich beeinträchtigt. Sie haben zwar effektiv einen Tag weniger, um die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen zurückzusenden, wenn ihnen zugleich auch das Rückgaberecht in Textform eingeräumt worden ist. Dabei bleibt ihnen aber der Zeitraum von zwei Wochen dafür, der nach ihrer Fehlvorstellung mit dem Erhalt von Ware und Belehrung oder Einräumung des Rückgaberechts beginnt. Dieser Zeitraum reicht als solcher auch aus, um die erforderliche Entscheidung zu treffen, wie der kürzeren Frist des Art. 6 Abs. 1 der umgesetzten EU Fernabsatz-Richtlinie von 7 Werktagen zu entnehmen ist. Es kommt hinzu, dass eine Entscheidung über die Rückgabe der Ware in der Regel sofort oder innerhalb weniger Tage gefällt wird. Der betreffende Verbraucher wird jedenfalls auch mit seiner Entscheidung, ob er die Ware behalten oder zurücksenden will, schon im eigenen Interesse nicht bis zum vermeintlich letzten Tag der Frist warten. Es kommt auch praktisch nie vor, dass ein Verbraucher sich am letzten Tag der gesetzlichen Frist noch zur Rückgabe entschließen will, aber meint, die Frist sei abgelaufen, und er deshalb von seinem Vorhaben Abstand nimmt. Auch die Auswirkungen auf die gesetzestreuen Mitbewerber sind in vorliegenden Fall allenfalls gering. Der Fall, dass ein Verbraucher gerade deshalb beim Antragsgegner Vitamine kauft, weil er im Unklaren darüber gelassen wird, dass die Frist zur Rückgabe von zwei Wochen tatsächlich einen Tag länger läuft, ist auszuschließen. Zu vernachlässigen ist auch, dass ein solcher Kunde gerade wegen des fehlenden Tages nicht widerruft und deshalb nicht bei der Antragstellerin kaufen kann. Im Gegensatz zu einem fehlenden oder falschen Hinweis auf das Widerrufsrecht kann sich der Verstoß hier als Wettbewerbsvorteil praktisch nicht auswirken. ..."

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