Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag nach dem Erhalt der Ware und der Belehrung in Textform. Eine insoweit unrichtige Belehrung dahingehend, dass die Frist frühestens am Tag des Erhalts der Ware oder der Belehrung in Textform beginnt, stellt sich als nicht wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs dar. |
den Antragsgegner zu verurteilen, es zu unterlassen, im Internet Verbraucher bei Z. zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, wenn unter Verwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Rückgabebelehrung nicht klar und verständlich über das Rückgaberecht informiert wird, sondern insbesondere darauf hingewiesen wird, dass die Frist frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung in Textform beginnt, insbesondere wenn dies geschieht, wie es im März 2007 bei Z. unter dem Shopnamen „O“ geschehen ist, |