1. |
Bei Verträgen über die Lieferung von Waren beginnt die Widerrufsfrist des FernAbsG § 3 Abs 1 S 2 Halbs 1 iVm BGB § 361a Abs 1 S 1 mit dem vollständigen Eingang der Waren beim Verbraucher. Eine Teillieferung ist nicht ausreichend.
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2. |
Der Erwerb einer bloßen Hardwareanlage ist nach Kaufrecht und nicht nach Werklieferungsrecht zu beurteilen, auch wenn dafür Fertigbestandteile zusammengesteckt werden müssen. Das Widerrufsrecht des Käufers ist daher bei der Lieferung einer nach den Wünschen des Kunden konfiguriereten Computeranlage nicht ausgeschlossen.
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3. |
Hält der Verbraucher im Fall des Widerrufs eines von einem Dritten finanzierten Kaufvertrages ausdrücklich an dem Darlehensvertrag fest, ist die Rückabwicklung auf den Kaufvertrag zu beschränken.
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4. |
Die Rückabwicklung erfolgt gemäß §§ 361 a Abs. 2, 346 ff BGB durch Rückgewähr der jeweils empfangenen Leistungen Zug um Zug. Die Leistung des Käufers umfasst den gesamten Rechnungsbetrag. Der Händler hat nicht nur den reinen Kaufpreis sondern auch die Versandkosten für die Lieferung der Ware zu erstatten. Dem steht § 2 Abs. 2 Nr. 6 FernAbsG nicht entgegen. Aus Sicht des Verbrauchers handelt es sich bei den bezahlten Versandkosten ebenfalls um seine Leistung an den Unternehmer, weshalb sie ihm gemäß § 346 BGB zurückzuerstatten ist.
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