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Die Rückabwicklung des Fernabsatzgeschäfts bei Ausübung des Widerrufsrechts

Die Rückabwicklung des Fernabsatzgeschäfts bei Ausübung des Widerrufsrechts




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Annahmeverweigerung
-   Originalverpackung
-   Rückschein / Retourenaufkleber
-   Zur "doppelten" 40-Euro-Klausel
-   Nichtannahme unfreier Rücksendungen
-   Rücklastschriften
-   Zahlungsverpflichtungen
-   Belieferungsaussschluss von Vielretournierern
-   Störerhaftung eines Beauftragten



Einleitung:





Hat der Kunde sein gesetzliches Widerrufsrecht frist- und formgerecht ausgeübt, hat er sich wirksam vom Vertrag gelöst. Es ist ein sog. Rückgewährschuldverhältnis entstanden. Es sind die Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 357 BGB n. F.).

Sowohl der Unternehmer als auch der Verbraucher haben die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

Die allgemeine Rückgewährfrist beträgt für beide Seiten 14 Tage. Allerdings kann der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, solange der Verbraucher das bestellte Produkt nicht retourniert hat.

Die Rücksendung erfolgt auf die Gefahr des Unternehmers. Auch wenn die Ware im Rahmen der Rücksendung untergeht oder sich verschlechtert, wird der Verbraucher von der Rückgewährpflicht frei.

Der Verbraucher hat gezogene Nutzungen herauszugeben, womit das Problem der Verpflichtung zum Wertersatz berührt ist.

Wildemann in: jurisPK-BGB, 3. Aufl 2006, § 357 BGB Rd.-Nr. 20 hielt die Verpflichtung zur Vergütung der Nutzung für nicht europarechtskonform:

   "Fraglich ist, ob die Pflicht des Verbrauchers zur Nutzungsentschädigung mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der Fernabsatzrichtlinie soll der Verbraucher nämlich nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung tragen. Zwar gilt dies nach ausdrücklichem Wortlaut der Richtlinie nur für „infolge der Ausübung des Widerrufsrechts“ entstandene Kosten. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung kommt aber nur deshalb in Betracht, weil der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Der Verbraucher kann davon ausgehen, dass er die Sache bis dahin auch benutzen darf. Müsste er anschließend den Gebrauchszeitraum vergüten, würde er von der Wahrnehmung seiner Verbraucherrechte abgeschreckt. Da Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Fernabsatzrichtlinie gerade dies vermeiden will, ist das deutsche Recht insoweit nicht mit der Richtlinie vereinbar."




Der Verbraucher hat grundsätzlich die Pflicht, die Sache an den Unternehmer zurückzusenden. Diese gesetzlich auferlegte Schickschuld entspricht der Geldübermittlungspflicht des Unternehmers nach § 270 Abs. 1 BGB. Eine Verpflichtung des Verbrauchers, ein bestimmtes vom Unternehmer vorgeschlagenes Versandunternehmen zu benützen oder vom Unternehmer zur Verfügung gestellte Paketscheine telefonisch oder über Internet zu bestellen oder zu verwenden, besteht nicht.

Von der Rücksendungspflicht ist der Verbraucher befreit, wenn der Unternehmer die Abholung der Ware (auf seine Kosten) zugesagt hat. Dann entfällt auch das Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers.

Die Rückzahlungen haben ausnahmslos in Geld zu erfolgen; Gutschriften oder Gutscheine sind gegenüber Verbrauchern unzulässig.

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Allgemeines:


Rücksendekosten - Rückporto - Frankierung - unfreie Rücksendung

Versendungskauf - Versandrisiko - Transportrisiko

OLG Koblenz v. 17.06.2009:
Das Zusenden der Ware durch den Online-Händler an den Kunden, nachdem dieser seine ursprüngliche Bestellung schriftlich widerrufen hatte, ist wettbewerbswidrig und verstößt gegen § 3, § 7 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG a. F.

OLG Hamm v. 10.11.2009:
Im Falle der Kündigung des Vertrages durch den Besteller hat der Unternehmer keinen Anspruch auf Vergütung für mit der Produktion des Treppenlifts verbundene Leistungen, die er vor Ablauf einer vertraglich vereinbarten Widerrufsfrist erbracht hat.

AG Berlin-Köpenick v. 25.08.2010:
Der Käufer, der wirksam den Widerruf oder das Rückgaberecht wahrgenommen hat, kann die Erstattung der Versandkosten, der Versandversicherung, der Rücksendekosten und der Nachnahmegebühr verlangen. Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung der §§ 312 d, 355, 346 f. BGB.

OLG Düsseldorf v. 13.11.2014:

  1.  Die Klausel "Bitte geben Sie die Artikel, die von B. versandt werden, nur online über das Rückrufzentrum zurück" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internetversandhauses ist nicht wettbewerbswidrig, wenn der Durchschnittsverbraucher in Verbindung mit dem Inhalt der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in den AGB erkennt, dass es sich dabei lediglich um eine Empfehlung handelt.

  2.  Die Klausel „Sobald B. die Rücksendung ... erhalten und überprüft hat, wird eine Erstattung beziehungsweise eine Ersatzlieferung von uns veranlasst" ist wettbewerbswidrig, da sie eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers bei der Rückabwicklung nach Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts statuiert und damit zum Nachteil der Verbraucher von der gesetzlichen Regelung abweicht, demzufolge die beiderseitigen Rückgewährpflichten Zug-um-Zug zu erfüllen sind.

  3.  Legt eine Klausel für den Verbraucher zwingend fest, dass die Ware abgeholt wird, so liegt kein Verstoß gegen 357 Abs. 5 BGB vor, da das Gesetz die Abholung der Ware durch den Unternehmer im Vergleich zur Rücksendung als eine für den Verbraucher günstige Regelung ansieht. Auch benachteiligt die Klausel den Verbraucher nicht unangemessen.

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Annahmeverweigerung:


AG Bautzen v. 10.05.2007:
Verweigert der Kunde gegenüber dem Lieferanten die Annahme der Bestellung, dann steht dies einem rechtzeitig erklärten Widerruf gleich.

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Originalverpackung:


OLG Frankfurt am Main v. 10.11.2005:
Die wirksame Ausübung des Rücktrittsrechts hängt nicht davon ab, ob die Ware in der Originalverpackung an den Verkäufer zurückgesandt wird.

LG Bochum v. 01.09.2009:
Der Hinwies des Onlineverkäufers, dass der Verbraucher bei Rücksendung der Ware ohne Originalverpackung ggf. Wertersatz zu leisten habe, stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, wenn der Kunde der Belehrung entnehmen kann, dass sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht nicht davon abhängig ist, dass er die Originalverpackung benutzt.

LG Hamburg v. 06.01.2011:
Die Klausel "Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden." stellt keine unzulässige Verkürzung des Widerrufsrechts aus §§ 312 b, 312 d Abs. 1 Satz 1, 355 BGB dar. Der angesprochene durchschnittlich verständige und situationsangemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher versteht die Formulierung "Wir bitten Sie" als das, was es ist. nämlich eine Bitte. Weder ergibt sich daraus eine Verpflichtung, noch eine Bedingung für die Ausübung des Widerrufsrechts, noch ließe sich daraus ableiten, die Ware könne nur unbenutzt und unbeschädigt zurückgesandt werden.

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Rückschein / Retourenaufkleber:


OLG Hamm v. 10.12.2004:
Unter dem Blickwinkel der Gewährung eines uneingeschränkten Rückgaberechts besteht der wesentliche Kern dieser gesetzlichen Bestimmung darin, dass die Ausübung des Rückgaberechts an keine weiteren als die gesetzlichen Voraussetzungen, namentlich die fristgerechte Rückgabe der Sache, geknüpft werden darf. Das Rückgaberecht darf hiernach mit keinen Erschwernissen zu Lasten des Verbrauchers verknüpft werden, die ihn an der Ausübung des Rückgaberechtes hindern könnten. Um eine derartige unzulässige Erschwernis handelt es sich bei der gewünschten Rücksendung der Ware in der Originalverpackung und unter Verwendung des Rücksendescheines und des Retourenaufklebers.

LG Hamburg v. 02.12.2005:
Das Verlangen des Verkäufers gegenüber dem Verbraucher, bei Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts einen Retourenschein zu verwenden, ist geeignet, die Ausübung dieses Rechts zu erschweren, und ist daher wettbewerbswidrig.

LG Bochum v. 01.09.2009:
Die Aufforderung des Onlineverkäufers an den Verbraucher, bei Rücksendung der Ware nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts einen Retourenschein zu benutzen, ist nicht wettbewerbswidrig, wenn der Kunde der Belehrung entnehmen kann, dass sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht nicht davon abhängig ist, dass er den Retourenschein benutzt.

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Zur "doppelten" 40-Euro-Klausel:


Rücksendekosten

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Nichtannahme unfreier Rücksendungen:


LG Düsseldorf v. 23.07.2010:
Verweigert ein Internethändler die Annahme eines unfrankierten zur Ausübung des Widerrufs oder Rückgaberechts zurück gesandten Pakets, so verstößt dies gegen § 4 Nr. 11 UWG und ist wettbewerbswidrig.

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Rücklastschriften:


BGH v. 17.09.2009:
Es ist unzulässig, in AGB den Kunden mit einer pauschalen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 € für den Fall einer Rücklastschrift zu belasten.

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Zahlungsverpflichtungen:


Zahlungsabwicklung

BGH v. 05.10.2005:
Sind nach Ausübung eines gesetzlichen Widerrufs- oder Rückgaberechts empfangene Geldleistungen im Rahmen des § 346 BGB auszugleichen, so ist der Gegenseite der Geldwert zurück zu zahlen. Eine Gutschrift auf dem Firmenkonto ist dafür nicht ausreichend.

KG Berlin v. 08.09.2009:
Das in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Information. Der Verbraucher soll durch die Information nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dies auszuüben. Ist eine Widerrufsbelehrung unvollständig, weil sie nur die Zahlungsfrist für eine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers angibt (und damit hervorhebt), nicht aber auch eine solche für die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin als Unternehmerin, dann liegt kein Bagatellverstoß vor.

AG Köln v. 05.11.2009:
Für eine Klage auf Erstattung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Vertrag ist nicht ohne Weiteres das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Käufer wohnt oder bei Begründung der Rechtsbeziehung wohnte, auch wenn sich die Kaufsache dort befindet. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass für die Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags regelmäßig kein gemeinsamer Erfüllungsort besteht. Dies gilt auch bei der Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrages, der über das Internet geschlossenen wurde.

AG München v. 30.12.2009:
Wer beim Discounter ein Notebook mit einem Garantieversprechen des Herstellers erwirbt, das Gerät bei einem Mangel zu reparieren oder auszutauschen, kann einen Rücktritt vom Kaufvertrag nur gegenüber dem Discounter als Verkäufer geltend machen, weil nur mit diesem der Kaufvertrag zustande gekommen ist.

AG Berlin-Mitte v. 05.01.2010:
Die gesetzliche Regelung des § 357 Abs. 3 BGB ist auch in Anbetracht des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und der hierzu ergangenen Entscheidung des EuGH vom 03.09.2009 – C – 489/07 als wirksam anzusehen, wobei die in § 357 Abs. 3 BGB enthaltene Ausnahmeregelung im Lichte dieser Entscheidung dahingehend auszulegen ist, dass der Begriff der Prüfung der Ware auch ein Ausprobieren der Ware einschließt. Der Anspruch auf Kaufpreisrückforderung und der Wertersatzanspruch stehen sich aufrechenbar gegenüber.

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Belieferungsaussschluss von Vielretournierern:


Datenspeicherung und Belieferungssperre für Vielretournierer

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Störerhaftung eines Beauftragten:


LG Heilbronn v. 23.01.2009:
Erstellt und versendet ein beauftragter Unternehmer für Service- und Logistikleistungen, Lagerverwaltung, Bestellabwicklung, Lieferung und Retourenmanagement Schreiben im Namen seines Auftraggebers, in denen er von Verbrauchern, die im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben, die Kosten für die Warenrücksendung verlangt, insbesondere einen "Unkostenbeitrag" für "Transport- und Verwaltungsaufwand" in Höhe von 7,50 Euro, obwohl über derartige Kosten bei Waren, deren Preis einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt, vertraglich nichts vereinbart war, so wirkt er an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen Anderen vorsätzlich mit und nimmt daran verantwortlich teil.

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