1. |
Die Klausel "Bitte geben Sie die Artikel, die von B. versandt werden, nur online über das Rückrufzentrum zurück" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internetversandhauses ist nicht wettbewerbswidrig, wenn der Durchschnittsverbraucher in Verbindung mit dem Inhalt der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in den AGB erkennt, dass es sich dabei lediglich um eine Empfehlung handelt.
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2. |
Die Klausel „Sobald B. die Rücksendung ... erhalten und überprüft hat, wird eine Erstattung beziehungsweise eine Ersatzlieferung von uns veranlasst" ist wettbewerbswidrig, da sie eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers bei der Rückabwicklung nach Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts statuiert und damit zum Nachteil der Verbraucher von der gesetzlichen Regelung abweicht, demzufolge die beiderseitigen Rückgewährpflichten Zug-um-Zug zu erfüllen sind.
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3. |
Legt eine Klausel für den Verbraucher zwingend fest, dass die Ware abgeholt wird, so liegt kein Verstoß gegen 357 Abs. 5 BGB vor, da das Gesetz die Abholung der Ware durch den Unternehmer im Vergleich zur Rücksendung als eine für den Verbraucher günstige Regelung ansieht. Auch benachteiligt die Klausel den Verbraucher nicht unangemessen.
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