Erstellt und versendet ein beauftragter Unternehmer für Service- und Logistikleistungen, Lagerverwaltung, Bestellabwicklung, Lieferung und Retourenmanagement Schreiben im Namen seines Auftraggebers, in denen er von Verbrauchern, die im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben, die Kosten für die Warenrücksendung verlangt, insbesondere einen "Unkostenbeitrag" für "Transport- und Verwaltungsaufwand" in Höhe von 7,50 Euro, obwohl über derartige Kosten bei Waren, deren Preis einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt, vertraglich nichts vereinbart war, so wirkt er an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen Anderen vorsätzlich mit und nimmt daran verantwortlich teil. |
Fernabsatzgeschäfte zu tätigen, bei denen gegenüber einem Verbraucher, der von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, eine "Bearbeitungsgebühr" beispielsweise "in Höhe von 10,00 Euro für gegebenenfalls anfallende Portokosten und Bankspesen" beansprucht wird. |
1. |
Der Beklagten wird untersagt, an Verbraucher Schreiben zu versenden, in denen ein Dritter von dem jeweiligen Verbraucher, der im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts mit dem Dritten von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, die Kosten für die Warenrücksendung verlangt, insbesondere einen "Unkostenbeitrag" für "Transport- und Verwaltungsaufwand" in Höhe von 7,50 Euro, es sei denn, der Dritte hat mit dem Verbraucher zuvor die Erstattung der Kosten der Rücksendung der Sache, deren Preis einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt, vertraglich vereinbart. |
2. | ... Androhung von Ordnungsmitteln ... |
3. | Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 178,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit 05.09.2008 zu bezahlen. |
die Klage abzuweisen. |