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Das in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Information. Der Verbraucher soll durch die Information nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dies auszuüben. Ist eine Widerrufsbelehrung unvollständig, weil sie nur die Zahlungsfrist für eine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers angibt (und damit hervorhebt), nicht aber auch eine solche für die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin als Unternehmerin, dann liegt kein Bagatellverstoß vor.
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