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AG Köln v. 05.11.2009: Für eine Klage auf Erstattung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Vertrag ist nicht ohne Weiteres das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Käufer wohnt oder bei Begründung der Rechtsbeziehung wohnte, auch wenn sich die Kaufsache dort befindet. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass für die Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags regelmäßig kein gemeinsamer Erfüllungsort besteht. Dies gilt auch bei der Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrages, der über das Internet geschlossenen wurde.
Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 05.11.2009 - 137 C 304/09) hat entschieden:
Für eine Klage auf Erstattung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Vertrag ist nicht ohne Weiteres das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Käufer wohnt oder bei Begründung der Rechtsbeziehung wohnte, auch wenn sich die Kaufsache dort befindet. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass für die Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags regelmäßig kein gemeinsamer Erfüllungsort besteht. Dies gilt auch bei der Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrages, der über das Internet geschlossenen wurde.
Tatbestand:
Der Kläger kaufte über das Internetforum "O" von dem Beklagten einen PKW T. zum Preis von € 2.200,00. Der Beklagte hatte das bei ihm befindliche Fahrzeug zuvor mit Bildern angeboten und beschrieben, dass dieses sich im Originalzustand befinde, Scheckheft–gepflegt sowie unverbastelt und unverbaut sei. Es erfolge kein Versand, sondern Selbstabholung. Unter "wichtig" teilte er mit:
"Ich möchte, dass das Fahrzeug vor Auktionsende angeschaut und ggf. Probegefahren wird. Nachverhandlungen sind absolut außer Diskussion."
Der Verkauf erfolge unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Barzahlung erfolge bei Abholung. Es wurden 102.000 km angegeben.
Nach dem Kauf holte der Kläger das Fahrzeug beim Beklagten ab.
Durch Schreiben vom 19. 5. 2009 ließ der Kläger vom Vertrag zurücktreten.
Er behauptet, die Kilometerleistung des Fahrzeugs sei mindestens auf das Doppelte des Angegebenen zu schätzen.
Ferner trägt er unwidersprochen vor, der Wagen sei rundum von starken Rostschäden und teilweisen Durchrostungen befallen. Rundum seien Lackschäden vorhanden. Nicht entfernte Roststellen an den hinteren Türschwellen seien vorhanden sowie nicht sach- und fachgerecht ausgebesserte Altschäden am Heckblech der rechten Seitenwand und der vorderen rechten Seite.
Der Kläger meint, das angerufene Gericht sei gemäß § 29 ZPO zuständig.
Er beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 2.482,25 sowie € 272,87 vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst 5% Zinsen plus dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz ab 30. Mai 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW – T.,
festzustellen, dass sich der Beklagte in dem Verzuge der Annahme befindet.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Er rügt die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig.
Eine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt insbesondere nicht aus § 29 Abs. 1 ZPO. Das ergibt sich insbesondere nicht aus § 269 Abs. 1 BGB.
Die Darlegung des Klägers ergibt nicht, dass als Ort für die Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt oder als Schadensersatzleistung der Wohnsitz des Klägers vereinbart wurde oder dass ein solcher Erfüllungsort sich aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, ergibt.
Einen solchen Umstand stellt es nicht dar, dass möglicherweise der Anspruch des Beklagten auf Rückgabe der Kaufsache gemäß § 269 Abs. 1 BGB in Köln zu erfüllen wäre. Beim gegenseitig verpflichtenden Vertrag ist kein einheitlicher Erfüllungsort zu bejahen (vgl. - nur insoweit – Palandt/Heinrichs, 64. Auflage, § 269 Rn. 13 m. w. N.). Nichts Anderes gilt bei der Rückabwicklung von gegenseitig verpflichtenden Verträgen.
Zwar mag es so sein, dass ein Wandelung nach altem Recht und Rücknahme der Kaufsache begehrender Käufer sich nicht darauf verweisen lassen muss, die ihm gelieferte Ware zum Sitz des Verkäufers zu bringen, damit der sie dort zurücknimmt, und dass dann der Käufer auch Rückzahlung des an seinem Sitz geleisteten Kaufpreises am gleichen Ort verlangen kann (vgl. RGZ 55, 105). Nichts davon ist aber im Verhältnis der Parteien zueinander gegeben. Weder klagt der Kläger auf Rücknahme des Fahrzeugs noch erhielt er dieses hier, noch –anderes trägt er nicht vor- zahlte er hier.
Auch mag es so sein, dass für ein bestimmtes Bauvorhaben gelieferte, mangelbehaftete Ware, wenn eine Rücknahmepflicht besteht, dort vom Verkäufer abgeholt werden muss, wo ihre Verwendung nach seiner Kenntnis und dem Willen des Käufers geplant war und wo sie sich auf Grund der Lieferung befindet (vgl. BGH NJW 1983, 1479). All dies ist im Verhältnis der Parteien jedoch nicht gegeben. Der Kläger verlangt nicht Rücknahme des Autos, sondern Zahlung. Dessen Verbleib nach Kauf und Übereignung am Sitz des Beklagten war im Übrigen für diesen nicht nur gleichgültig, sondern auch unbekannt. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass das Fahrzeug, für den Beklagten ersichtlich, zum Verbleib beim Kläger bestimmt war und nicht etwa zum Weiterverkauf und dass der Kläger nach Erwerb des PKW nicht unter dessen Mitnahme aus dem Bezirk des angerufenen Gerichts wegziehen würde.
Auch eine Verkehrssitte, wonach Geld in Höhe des Kaufpreises nach Rücktritt vom Verkäufer dem Käufer gebracht zu werden pflegt, ist nicht dargelegt.
Es bleibt daher dabei, dass der Ort, an dem die vom Kläger geltend gemachte Verpflichtung zu erfüllen ist, im Hinblick auf § 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des verklagten Schuldners ist (vgl. BGH NJW 2004, 54; Stöber NJW 2006, 26661).
Die Voraussetzungen eines hiesigen Gerichtsstands gemäß § 32 ZPO sind nicht dargelegt.
Die Entscheidungen über die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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