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Versandkosten - Hinsendekosten - Retourkosten

Versandkosten - Hinsendekosten - Retourkosten




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Lieferungen auf die deutschen Inseln
-   Auslandsversandkosten
-   Versandkostenangabe in Preissuchmaschinen
-   Verpackungskosten
-   Keine zusätzlichen Bearbeiotungsgebühren
-  



Einleitung:


Durch § 357 Abs. 2 S. 1 BGB n. F. ist nunmehr klargestellt, dass die Hinsendekosten in jedem Fall vom Onlinehändler zu tragen und mithin bei Ausübung des Widerrufsrechts als Teil des Kaufpreises dem Verbraucher zu erstatten sind. Jedenfalls gilt dies für die normalen Versandkosten; hingegen sind Sonderkosten, die auf einen ausdrücklichen Wunsch des Käufers nach einem teureren Extraversand zurückzuführen sind - beispielsweise für eine gewünschte Expresszustellung -, nicht zu erstatten:

   Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

Die Bedeutung der Höhe der Versandkosten im Internethandel wird von Onlinehändlern häufig unterschätzt.




13 Prozent suchen sich die Webshops, in denen sie am liebsten einkaufen, nach den Versandkostenkonditionen aus. Zu hohe Lieferpreise sind auch der Hauptgrund, warum Verbraucher nicht häufiger Waren über das Internet erwerben. Knapp 50 Prozent erklärten, dass sie den Einkaufsprozess deshalb häufig abbrechen.

Onlinehändler sollten deshalb von Anfang an auf mehr Transparenz bei den tatsächlich anfallenden Kosten achten.

Aus rechtlicher Sicht empfiehlt sich daher, neben jedes beworbene Produkt (mit oder ohne Abbildung) die Preisangabe in der Form

   "€ ... inkl. MwSt plus (oder zuzügl.) Versandkosten"

zu setzen, wobei dann das Wort "Versandkosten" ein Link auf eine besondere Einzelseite mit der Versandkostentabelle sein sollte (werden keine Versandkosten erhoben, kann das Wort "plus" bzw. "zuzügl." durch "inkl." ersetzt werden; wird für sämtliche Angebot ein einheitlicher Versandkostenbetrag erhoben, dann genügt natürlich die Angabe dieses Betrages bzw. kann auf diesen Betrag auch durch einen Sternchen-Hinweis aufmerksam gemacht werden).

Es ist zwar zulässig, die Versandkosten in einer Tabelle nach Gewicht gestaffelt anzugeben; allerdings muss dann auch bei jedem Produkt angegeben werden, was es wiegt, weil sonst der Verbraucher sich den Endpreis gar nicht ausrechnen kann. Entsprechendes dürfte auch bei Volumenangaben (m³ - manchmal bei Mobelhändlern anzutreffen) gelten.

In jedem Fall ist es unzureichend, wenn die konkreten Versandkosten erst während des Bestellprozesses ersichtlich werden; der Kunde muss vor dem Beginn seiner Bestellung in der Lage sein, die konkreten Versandkosten für das von ihm gewünschte Produkt auf einfache, wenn auch gelegentlich rechnerische Weise zu ermitteln.

Dazu kann es nach der Rechtsprechung des BGH allerdings genügen, dass zwar nicht bei jedem Produkt der Versandkostenhinweis erfolgt, der Käufer jedoch vor der Einleitung des Bestellvorgangs zwingend eine Seite mit der Angabe der Versandkosten durchlaufen muss.

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Weiterführende Links:


Versandkosten - Hinsendekosten - Retourkosten

Stichwörter zum Thema Widerrufsrecht

Die Rückabwicklung des Fernabsatzgeschäfts bei Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts

Überführungskosten (Kfz)

Umsatzsteuer - Mehrwertsteuer

Die Widerrufsbelehrung im Onlinehandel

Die Rückabwicklung des Fernabsatzgeschäfts bei Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts

Die Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts - Retourkosten

Stichwörter zum Thema Preisangaben im Onlinehandel

Überführungskosten (Kfz)

Stichwörter zum Thema Widerrufsrecht / Rückgaberecht

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Allgemeines:


OLG Frankfurt am Main v. 28.11.2001:
Die Rückabwicklung erfolgt gemäß §§ 361 a Abs. 2, 346 ff BGB durch Rückgewähr der jeweils empfangenen Leistungen Zug um Zug. Die Leistung des Käufers umfasst den gesamten Rechnungsbetrag. Der Händler hat nicht nur den reinen Kaufpreis sondern auch die Versandkosten für die Lieferung der Ware zu erstatten. Dem steht § 2 Abs. 2 Nr. 6 FernAbsG nicht entgegen. Aus Sicht des Verbrauchers handelt es sich bei den bezahlten Versandkosten ebenfalls um seine Leistung an den Unternehmer, weshalb sie ihm gemäß § 346 BGB zurückzuerstatten ist.

LG Essen v. 04.06.2003:
§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der PreisangabenVO verlangt, das auf zusätzliche Versandkosten im Rahmen des »Angebotes« hingewiesen wird. Das trägt der Erwägung Rechnung, dass der angesprochene Verbraucher schon bei Prüfung des Angebotes einen Überblick über die Preisbestandteile gewinnen soll, die ihn in die Lage versetzt, Angebote der Klägerin preislich mit Angeboten anderer Anbieter unmittelbar zu vergleichen. Diese Transparenz wird nicht erreicht, wenn dem angesprochenen Interessenten nicht schon im Rahmen des Angebotes, sondern erst im Zuge des weiteren Bestellvorgangs mitgeteilt wird, dass er überdies noch Versandkosten zu zahlen hat.

OLG Hamburg v. 12.08.2004:
Die Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten nach § 1 Abs. 2 PAngV müssen sich bei der Bewerbung von Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen einschließlich der Angaben nach § 1 Abs. 2 PAngV hingeführt werden. Dies kann z.B. durch einen „sprechenden Link“ geschehen. Es genügt nicht, wenn am oberen Bildschirmrand auf die Seiten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ hingewiesen wird, auf denen sich die Angaben nach § 1 Abs. 2 PAngV finden lassen. Auch genügt es nicht, wenn der Kunde während des Bestellvorgangs darüber informiert wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und in welcher Höhe Versandkosten anfallen.

BGH v. 05.10.2005:
Im Hinblick darauf, dass der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten rechnet, ist dem Gebot der Klarheit und Verständlichkeit Genüge getan, wenn die diesbezügliche Information auf einer gesonderten Seite niedergelegt ist, wobei es für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Seite so angelegt sein muss, dass sie vor Abschluss der Bestellung notwendig passiert wird, oder ob es ausreicht, dass sie mit dem Bestellvorgang durch einen unschwer aufzufindenden und hinreichend aussagekräftigen Link verbunden ist.

LG Hamburg v. 27.10.2005:
Fallen im Fernabsatz Versandkosten an, so müssen Angaben dazu zwar nicht unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren erfolgen, weil Versandkosten keine Preisbestandteile sind und § 4 Abs. 4 PAngV deshalb nicht anwendbar ist; werden die Versandkosten aber nur in den über einen Link erreichbaren AGB des Anbieters oder erstmals i.R.d. sog. Warenkorbs genannt, so liegt darin dennoch ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV, weil es an der nach § 2 Abs. 6 PAngV notwendigen eindeutigen Zuordnung sowie leichten Erkennbarkeit dieser Angaben fehlt.

LG Hamburg v. 02.12.2005:
Die Aufforderung des Verkäufers gegenüber dem Verbraucher, lediglich die Kosten der Rücksendung vom Überweisungsbetrag abzuziehen, ist wettbewerbswidrig, weil dadurch der Irrtum erregt wird, dass nur die Rücksendekosten, nicht jedoch auch die Hinsendekosten und die Verpackungskosten zu Lasten des Händlers gehen.

LG Karlsruhe v. 19.12.2005:
Die richtlinienkonforme Auslegung der §§ 357, 346 BGB ergibt, dass der Verbraucher die Hinsendekosten nach §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB im Falle des Widerrufs zurückverlangen kann. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 FernabsatzRL sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden dürfen. Die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen hat der Verkäufer im Fall des Widerrufs kostenlos zu erstatten. Daraus ergibt sich, dass die Versandkosten dem Verbraucher gerade nicht auferlegt werden können.

LG Hamburg v. 07.08.2007:
Der maßgebliche Verbraucherverkehr weiß, dass im Versandhandel Versandkosten anfallen. Daher ist es ausreichend, dass die Angaben zu den Versandkosten leicht an zentraler Stelle, nämlich über das Inhaltsverzeichnis unter dem Kapitel "Versandinfo/Kosten" zu finden sind. Das Fehlen eines entsprechenden Hinweises bei den einzelnen Produkten ist ein Bagatellverstoß.

OLG Karlsruhe v. 05.09.2007:
Die Richtlinie 97/7/EG gebietet, den Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft im Falle der Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts (§§ 355, 356 BGB) von Hinsendekosten freizustellen.

BGH v. 04.10.2007:
Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht bereits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.

OLG Hamburg v. 16.01.2008:
Wird im Internet mit einer Preisangabe geworben, so kann noch innerhalb des bereits eingeleiteten Bestellvorgangs auf die Versandkosten hingewiesen werden, wenn der Verbraucher erst zu diesem Zeitpunkt im Ablauf der Bestellroutine gefragt wird, ob er die beworbene Ware bestellen will oder nicht; es genügt, dass die Informationen spätestens bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem sich die Kaufentscheidung des Verbrauchers auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung konkretisiert hat, ohne dass er bereits ein bindendes Kaufangebot i.S. von § 145 BGB abgegeben haben muss.

OLG Frankfurt am Main v. 06. 03.2008:
Der Verstoß gegen die preisangabenrechtliche (§ 1 II Nr. 1 PAngV) Verpflichtung, bei Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen auch anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, stellt in der Regel keinen wesentlichen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3 UWG dar; etwas anderes gilt jedoch bei einer unzureichenden Information über die Liefer- und Versandkosten (§ 1 II Nr. 2 PAngV).

LG Berlin v. 24.06.2008:
Die Verlinkung auf eine externe Grafikdatei, in der die fernbsatzrechtlich erforderlichen Informationen einschließlich der Versandkosten wiedergegeben werden, genügt den gesetzlichen Anforderungen von § 312c Abs. 1 BGB nicht.

OLG Hamm v. 02.07.2009:
Die nach Einleitung des Bestellvorgangs mitgeteilten Versandkosten reichen zur Information des Verbrauchers nach der Preisangabenverordnung nicht aus. Sie müssen bereits vor Einleitung des Bestellvorganges mitgeteilt werden. Infolgedessen kommt es auch nicht darauf an, ob die Bestellung für den Käufer schon bindend ist. Er muss die Versandkosten erfahren, bevor er sich für das Angebot entscheidet, wenn er also noch vollkommen frei ist in seiner Entscheidung. Er soll nämlich einen sinnvollen Preisvergleich vornehmen können, bevor er sich für eine Ware entscheidet.

LG Bonn v. 15.07.2009:
Es ist für die Angabe der Liefer- und Versandkosten gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV nicht erforderlich, dass diese unmittelbar neben der Ware ausgezeichnet werden. Jedoch ist die Angabe gut wahrnehmbar und leicht erkennbar auf einer gesonderten Seite zumachen. Ein Kaufinteressent wird erfahrungsgemäß nur Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird. Dabei müssen diese Angaben dem Verbraucher bereits dann zugänglich sein, wenn er sich mit dem Angebot befasst. Ein bloßer Hinweis auf der Startseite genügt nicht, da Verbraucher durch Suchmaschinen auch direkt auf andere Seiten geführt werden.

BGH v. 16.07.2009:
Beim Internetvertrieb reicht es aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Bildschirmfenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird (Kamerakauf im Internet).

LG Bochum v. 08.09.2009:
Wird die Höhe der Versandkosten auf einer Internetseite an zwei verschiedenen Stellen widersprüchlich angegeben, so stellt dies einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar, der zu unterlassen ist.

OLG Hamm v. 02.03.2010:
Es kommt nicht darauf an, ob unabhängig von der Länge der Angebotsseite die Angaben über die Mehrwertsteuer und die Versandkosten noch auf der Angebotsseite sich mehr oder weniger zufällig finden lassen. Entscheidend ist die direkte Zuordnung dieser Angaben zum Preis. Diese Zuordnung muss augenfällig sein, wie immer sie im Einzelfall auch ausgestellt sein mag. Das ist nicht der Fall, wenn die entsprechenden Angaben erst ganz zum Schluss auf der Angebotsseite, wo sie niemand mehr vermutet, erscheinen, insbesondere wenn der Verbraucher nur durch Scrollen dorthin gelangt.

BGH v. 07.07.2010:
Im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Kosten der Hinsendung der Ware vom Unternehmer zu tragen.

LG Hamburg v. 29.10.2012:
Der auf der Unterseite "Zahlung und Versand" eines Online-Shops enthaltene Hinweis, dass die DHL bei Nachnahmesendungen eine Servicegebühr in Höhe von 2,00 Euro erhebt, die nicht im Gesamtpreis enthalten ist und vom Zusteller in bar erhoben wird, sowie ein Hinweis auf eine Bearbeitungsgebühr bei Zahlung auf Rechnung sind wettbewerbswidrig, da die ursprüngliche Preisangabe ohne diese Hinweise unzutreffend ist.

LG Hamburg v. 13.06.2014:
Werden auf der Ergebnisseite einer Suchmaschine mehrere Werbeanzeigen für Produkte gezeigt, so müssen die Versandkosten als Preisbestandteil angegeben werden. Eine Preisangabe ohne die Versandkosten ist wettbewerbswidrig, auch wenn die Höhe der Versandkosten durch einen sog. Mouse-over-Effekt sichtbar werden, wenn der User mit der Maus über die Produktabbildung fährt, insbesondere, wenn durch die fehlende Angabe der Versandkosten eine Höherplatzierung der Werbeanzeige erfolgt.

OLG Frankfurt am Main v. 10.01.2019:
Beim online-Kauf stellt bereits das Einlegen in den Warenkorb eine geschäftliche Entscheidung dar, die durch das Vorenthalten der nach der Preisangabenverordnung erforderlichen Information über die anfallenden Versandkosten beeinflusst werden kann. Die Vorenthaltung dieser Information ist daher auch dann unlauter, wenn die Angaben zu den Versandkosten noch vor der Bestellung nachgeholt werden.

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Europarecht:


BGH v. 01.10.2008:
Vorlagefrage an den EuGH, ob die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat. Der Senat ist davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware nach den Bestimmungen des deutschen Rechts nicht gegeben ist.

EuGH v. 15.04.2010:
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.

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Lieferungen auf die deutschen Inseln:


OLG Hamm v. 01.02.2011:
Hat der Onlinehändler nicht angegeben, in welcher Höhe Versandkosten für eine Lieferung auf die deutschen Inseln anfallen, handelt er damit wettbewerbswidrig, wenn nicht wenigstens die gem. der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 S. 3 PAngV näheren Einzelheiten der Berechnung angegeben werden. Auch reicht es nicht aus, wenn dem Kunden auf eine entsprechende Nachfrage der konkrete Versandpreis für seine Lieferung mitgeteilt wird. Eine solche dem Verbraucher aufgebürdete Fragelast entspricht nicht den Vorgaben des § 1 Abs. 2 PAngV.

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Auslandsversandkosten:


OLG Hamm v. 28.03.2007:
Die Nichtangabe von Versandkosten für das außereuropäische Ausland auf einer Internetseite ist wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung wettbewerbsrechtlich unzulässig, sofern das Liefergebiet oder der Kundenkreis nicht entsprechend eingeschränkt wird.

KG Berlin v. 07.09.2007:
Richtet sich eine Internetseite überwiegend an Kunden im Inland, dann stellt die fehlende Darstellung der für eine Versendung ins Ausland entstehenden Versandkosten lediglich einen Bagatellverstoß dar.

LG Lübeck v. 22.04.2008:
Muss ein eBay-Händler nur selten mit Kaufinteressenten für Auslandssendungen rechnen, ist ihm nicht zuzumuten, für jedes Land und jede Ware die Auslandsversandkosten anzugeben.

LG Berlin v. 24.06.2008:
Der Verbraucher soll vor Vertragsschluss über die - gerade im Auslandsversand nicht unerheblichen und damit den Zahlbetrag erheblich verteuernden - Lieferkosten informiert werden, nicht zuletzt damit ihm überhaupt erst ein Preisvergleich mit dem stationären Handel vor Ort oder dem Versandhandel im Herkunftsland ermöglicht wird. Es handelt sich mithin um eine wettbewerbserhebliche Informationspflicht. Wird in das gesamte EU-Gebiet geliefert, müssen auch für alle Länder die Versandkosten angegeben werden. Ein Verstoß hiergegen hat keinen Bagatellcharakter.

LG Bochum v. 10.02.2009:
Gem. § 1 Abs. 2 der PreisangabenVO ist die Höhe der Versandkosten anzugeben. Dies gilt auch für Lieferungen außerhalb Deutschlands, da das Gesetz insoweit keinen Unterschied macht. Dieser Verstoß gegen die PreisangabenVO ist über § 4 Nr. 11 UWG als wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten einzustufen.

OLG Hamm v. 12.03.2009:
Ist ein Versandhändler bereit in alle Länder zu liefern, genügt er seiner Pflicht zur Angabe der Auslandsversandkosten nicht, wenn er diese lediglich für einige Länder angibt. Wer in alle Welt liefert, muss auch für sämtliche Länder die Versandkosten angeben.

OLG Hamm v. 17.11.2009:
Einen erheblichen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 PAngV stellt es dar, wenn auch der Versand der Waren ins Ausland angeboten wird, dann aber weder die anfallenden Versandkosten noch deren Berechnungsgrundlage in Zusammenhang mit dem Angebot mitgeteilt werden. Der Hinweis "Die Kosten für einen Versand ins Ausland bitte vorher anfragen" ist unzulänglich. Wer den Handel dahin erweitert, dass er Lieferungen ins Ausland einbezieht, muss dann auch den erweiterten Umfang der Preisangaben hinnehmen.

KG Berlin v. 13.04.2010:
Wirbt ein kleingewerblicher Händler in einem Angebot auf der Internetplattform eBay mit dem Hinweis "Versand in alle anderen Länder weltweit auf Anfrage" und gibt er dabei nur die Versandkosten für die Europäische Union und die Schweiz an, kann ein bloßer Bagatellfallverstoß nach § 3 Abs. 1 UWG vorliegen.

OLG Hamm v. 01.02.2011:
Durch die Nichtangabe der Versandkosten für Lieferungen in das Ausland verstößt der Online-Verkäufer gegen § 1 Abs. 2 PAngV, wenn mangels Einschränkungen auf der Homepage damit geworben wird, Produkte weltweit zu versenden. Der Senat hat in der Vergangenheit schon mehrmals entschieden, dass es sich bei der Nichtangabe der in § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben auch dann um einen erheblichen Verstoß handelt, wenn der Versand der Waren ins Ausland angeboten wird. Denn wer den Handel dahin erweitert, dass er Lieferungen ins Ausland einbezieht, muss dann auch den erweiterten Umfang der Preisangaben hinnehmen.

OLG Frankfurt am Main v. 27.07.2011:
Die Klausel "bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart" ist auch bei Unzulässigkeit lediglich ein Bagatellverstoß. Die sich aus der Preisangabenverordnung ergebenden Verpflichtungen gelten nur für Preisangaben gegenüber im Inland ansässigen Verbrauchern. Fälle, in denen inländische Verbraucher anlässlich eines Kaufs bei der Antragsgegnerin einen Versand des Kaufgegenstands an eine ausländische Adresse wünschen, sind zwar denkbar; sie sind jedoch derart selten, dass der beanstandete Preisangabenverstoß unterhalb der Bagatellgrenze des § 3 I, II UWG anzusiedeln ist.

LG Hamburg v. 29.10.2012:
Die in den AGB eines Online-Shops enthaltene Klausel, nach der bei Lieferung in andere als die aufgeführten Länder die Versandkosten "ab 6,95 Euro je nach Gewicht und Zielland " betragen, ist mangels Angabe der konkreten Kosten bzw. der Einzelheiten der Berechnung wettbewerbswidrig.

KG Berlin v. 02.10.2015:
Auch in § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG ist die Höhe der Versandkosten (bei einem angebotenen Versand in das Ausland) dann nicht anzugeben, wenn diese Kosten - wie nunmehr in § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV und Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB ausdrücklich geregelt - „vernünftigerweise“ im Voraus nicht berechnet werden können. - Jedenfalls die Höhe der Versandkosten in die Länder der Europäischen Union wird regelmäßig ohne unzumutbaren Aufwand im Voraus berechnet werden können.

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Versandkostenangabe in Preissuchmaschinen:


Preissuchmaschinen

OLG Stuttgart v. 17.01.2008:
Beim eigenen Internetauftritt des werbenden Unternehmens genügt es dem durchschnittlichen Versandhandelskäufer, wenn die zusätzlichen Liefer- und Versandkosten alsbald und leicht erkennbar auf einer gesonderten Seite angegeben werden, die noch vor der Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. Wird jedoch eine Preisangabe ohne diese Zusatzkosten in eine Preissuchmaschine eingestellt, wird der Zweck der Preisvergleichbarkeit verfehlt, und der Verbraucher erliegt der bloßen Preisangabe bereits dadurch, dass er sich über einen Link in das virtuelle Ladenlokal des Werbenden begibt.

BGH v. 16.07.2009:
Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler auch bei der Werbung über Preissuchmaschinen verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden (Versandkosten bei Froogle I).

BGH v. 18.03.2010:
Verstößt die Werbung in einer Preissuchmaschine wegen unzureichender oder irreführender Preisangaben gegen die Preisangabenverordnung oder das Irreführungsverbot, so ist der Händler dafür wettbewerbsrechtlich als Täter verantwortlich, wenn er die Preisangaben dem Betreiber der Suchmaschine mitgeteilt und der Betreiber der Suchmaschine die Preisangaben unverändert in die Suchmaschine eingestellt hat (Versandkosten bei Froogle II).

LG Hamburg v. 10.02.2011:
Es ist wettbewerbsrechtlich nicht zulässig, über Preissuchmaschinen und/oder (Produkt-)Suchmaschinen und/oder sonstigen Einkaufs- oder Handelsportalen mit Preisen und/oder Versandkosten zu werben und/oder werben zu lassen, die niedriger sind als die auf der jeweils verlinkten Angebotsseite jeweils verlangten Preise und/oder Versandkosten, und/oder anfallende Versandkosten auf Portalen der vorgenannten Art nicht zu beziffern.

OLG Naumburg v. 16.06.2016:

   Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung liegt im Allgemeinen nicht schon darin, dass auf einer Internetseite nur der Preis einer Ware ohne Hinweis darauf genannt wird, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

Das gilt aber nicht für die Werbung von Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine. Hier dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Anbieters genannt werden, die über eine - beispielsweise bei der Warenabbildung oder dem Produktnamen angebrachte - elektronische Verknüpfung erreicht werden kann (Anschluss BGH, 18. März 2010, I ZR 16/08, BB 2010, 2578).

Hat der Händler zunächst die Angabe „Versand gratis“ an die Verkaufsplattform gemeldet, später jedoch Versandkosten erhoben, lässt sich aber nicht klären, ob der Fehler beim Händler oder beim Betreiber der Plattform liegt, so geht diese Unaufklärbarkeit zu Lasten des Händlers, da die von ihm veranlasste Werbemaßnahme objektiv unrichtig ist und damit gegen die PAngV verstößt. Der Händler ist gem. § 8 Abs. 1 UWG grundsätzlich wettbewerbsrechtlich dafür verantwortlich, dass die Angaben über die Versandkosten auf der Plattform "Google Shopping" und auf der eigenen Webseite übereinstimmen.

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Verpackungskosten:


OLG Hamm v. 04.05.2010:
Eine Aussage auf der Homepage eines Onlinehändlers zur Lieferung "frei Haus in Deutschland und Österreich" ist teilweise irreführend, wenn nicht erwähnt wird, dass Verpackungskosten von der Regel 2,95 € anfallen und dass im Falle einer Bestellung unterhalb eines Warenwertes von unter 50,00 € eine Mindermengenpauschale gezahlt werden muss, die nahezu den pro Karton berechneten Versandkosten der Mitbewerber entspricht.

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Keine zusätzlichen Bearbeiotungsgebühren:


LG Bremen v. 31.08.2016:
Es verstößt auch gegen das Transparenzgebot, wenn als Versandkosten lediglich ein Einheitspreis angegeben wird und dabei ein Hinweis erfolgt, dass dieser Bearbeitungsgebühren enthält. Der Verbraucher rechnet, wenn er Versandkosten zahlen muss, nicht damit, dass hierin Bearbeitungsgebühren anfallen, deren Entstehung und Zusammensetzung zudem nicht ersichtlich ist.

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