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Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung liegt im Allgemeinen nicht schon darin, dass auf einer Internetseite nur der Preis einer Ware ohne Hinweis darauf genannt wird, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
Das gilt aber nicht für die Werbung von Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine. Hier dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Anbieters genannt werden, die über eine - beispielsweise bei der Warenabbildung oder dem Produktnamen angebrachte - elektronische Verknüpfung erreicht werden kann (Anschluss BGH, 18. März 2010, I ZR 16/08, BB 2010, 2578).
Hat der Händler zunächst die Angabe „Versand gratis“ an die Verkaufsplattform gemeldet, später jedoch Versandkosten erhoben, lässt sich aber nicht klären, ob der Fehler beim Händler oder beim Betreiber der Plattform liegt, so geht diese Unaufklärbarkeit zu Lasten des Händlers, da die von ihm veranlasste Werbemaßnahme objektiv unrichtig ist und damit gegen die PAngV verstößt. Der Händler ist gem. § 8 Abs. 1 UWG grundsätzlich wettbewerbsrechtlich dafür verantwortlich, dass die Angaben über die Versandkosten auf der Plattform "Google Shopping" und auf der eigenen Webseite übereinstimmen.
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