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Das Urteil des Landgerichts wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte auch wie folgt verurteilt wird:
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Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Letztverbrauchern für Druckereierzeugnisse im Fernabsatz Werbung zu betreiben:
mit Preisangaben ohne deutliche und/oder ohne hinreichende Informationen über die anfallenden Versandkosten, wie ersichtlich aus Anl. K1
hilfsweise
mit Preisangaben ohne Information über die anfallenden Versandkosten, wie ersichtlich aus Anlage K1
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Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I des Klageantrags bezeichneten Werbemaßnahmen betrieben hat, unter Darlegung der Dauer der Werbung und der unter Anwendung dieser Werbung eingegangenen Bestellungen, seit 6 Monaten vor Rechtshängigkeit.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der dieser durch die unter Z. I des Klageantrags bezeichneten Werbemaßnahmen entstanden ist und künftig noch entstehen wird, seit 6 Monaten vor Rechtshängigkeit.
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