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Unterlassungsanspruch / Unterlassungsklage / Vertragsstrafe

Unterlassungsanspruch / Unterlassungsklage / Vertragsstrafe




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Wiederholungsgefahr
-   Rechtsmissbrauch
-   Vertragsstrafe
-   Fassung des Unerlassungsantrags
-   Befolgungshandlungen
-   Negatives Feststellungsinteresse
-   Löschungsverlangen - bestimmt? unbestimmt?



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Abmahnung

Einstweilige Verfügung

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr

Muster einer Abmahnung mit Unterlassungserklärung

Muster einer Abschlusserklärung

Vertragsstrafe und Unterlassungsanspruch

„Kerngleicher Verstoß“ gegen eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe-Versprechen - nach oben -






Allgemeines:


BGH v. 29.06.2000:
Wirbt eine rechtlich unselbständige Filiale eines Einzelhandelsunternehmens irreführend, so ist der Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber des Unternehmens grundsätzlich ohne räumliche Beschränkung auf die betreffende Filiale gegeben. Der Inhaber des Unternehmens kann sich nicht zu seiner Entlastung darauf berufen, dass er dem handelnden Angestellten in dem betreffenden Bereich Entscheidungsfreiheit zugestanden habe.

OLG Bamberg v. 12.03.2007:
Das Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs entfällt trotz Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Störers dann nicht, wenn dieser gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hat und nicht bereit ist, die dadurch verwirkte Vertragsstrafe zu leisten. In diesem Fall kann der Verletzte wahlweise den Vertragsstrafenanspruch oder den daneben bestehenden Unterlassungsanspruch geltend machen, um einen umfassenderen Rechtsschutz zu erlangen, der aus seiner Sicht notwendig ist, weil der Störer durch sein Verhalten bereits gezeigt hat, sich an die Unterlassungserklärung nicht halten zu wollen oder zu können.

LG Hamburg v. 18.07.2008:
Ein Markeninhaber kann von dem Inhaber einer gleichnamigen Internet-Domain die Unterlassung der Verwendung dieser Domain zur Adressierung eines Internetangebotes verlangen, in dessen Rahmen Dritten die Möglichkeit geboten wird, Werbung für Waren und/oder Dienstleistungen zu betreiben. Der Markeninhaber hat jedoch keinen Anspruch auf Freigabe der Domain.

BGH v. 18.06.2009:
Wird einem Verlag die Benutzung eines Zeitungstitels in Druckerzeugnissen untersagt, dann bezieht sich dieses Verbot nicht lediglich auf die Printausgabe, sondern auch auf eine unter dem selben Titel herausgegebene Onlinezeitung (Eifel-Zeitung).

LG Hagen v. 10.05.2013:
Eine gesetzeskonforme E-Mail-Werbung ist nur möglich, wenn der Werbende seine Adresslisten von vornherein auf die Empfänger beschränkt, deren Einverständnis ihm vorliegt bzw. bei denen die Ausnahmekriterien des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen. In einer dementsprechend geführten Adressliste sind E-Mail-Adressen von unbekannten Empfängern und von Empfängern, deren Einverständnis möglicherweise nicht vorliegt, nicht enthalten. Es besteht kein Grund, den Unterlassungsanspruch auf spezifizierte E-Mail-Adressen zu beschränken.

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Wiederholungsgefahr:


OLG Hamm v. 14.05.2009:
Die von der konkreten Verletzungshandlung ausgehende Wiederholungsgefahr besteht dabei auch hinsichtlich sonstiger künftiger, leicht abgewandelter Verletzungshandlungen, die im "Kern" oder "Wesen" der konkreten Verletzungshandlungen entsprechen. Gewisse Verallgemeinerungen werden davon mitumfasst und sind zulässig, sofern darin das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Das Charakteristische der Verletzungshandlung ist bei E-Mail-Spam die Belästigung durch die ungerechtfertigte email-Übermittlung als solche, bei der der Inhalt der Mail für den Verbotstatbestand nicht maßgeblich ist. Die Verletzung beinhaltet, ohne dass es überhaupt auf den Inhalt der Mail ankommt, im Kern, dass die Verbraucher dadurch belästigt werden, dass ihnen ohne ihre Einwilligung auf diesem Wege Werbesendungen zugesandt werden und ohne dass sie hierfür quasi ihren "elektronischen Briefkasten" geöffnet haben.

OLG Oldenburg v. 12.08.2009:
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dann entfallen, wenn die Vertragsstrafe so bemessen ist, dass sie abschreckende Wirkung entfaltet und es nach der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hinreichend gesichert erscheint, dass der Verletzer den Wettbewerbsverstoß nicht wiederholt. Dies ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn die vereinbarte Vertragsstrafe im angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Vorteilen steht, die der Verletzer durch ein mit dem Wettbewerbsverstoß verbundenes Geschäft erzielen könnte.

AG Blomberg v. 11.02.2016:
Grundsätzlich begründet zwar bereits die einmalige rechtswidrige Handlung eine Vermutung für eine Wiederholungsgefahr, diese ist jedoch mittlerweile allerdings durch Zeitablauf von weit mehr als einem Jahr widerlegt.

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Rechtsmissbrauch:


Rechtsmissbrauch

Frankfurt am Main v. 01.12.2015:
Werden gleichlautende wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche durch mehrere Unterlassungsgläubiger parallel durch denselben Rechtsanwalt geltend gemacht, kann dies den Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Mehrfachverfolgung grundsätzlich nur dann begründen, wenn diese Unternehmen konzernmäßig oder in anderer Weise derart miteinander verbunden sind, dass sie die Verfolgung der Ansprüche durch nur eines dieser Unternehmen zuverlässig untereinander abstimmen können. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Anwalt "sämtliche Fäden in der Hand hat", d.h. die Mehrfachabmahnung aus eigener Initiative und in alleiniger Verantwortung losgelöst vom Willen der einzelnen Gläubiger koordiniert.

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Vertragsstrafe:


LG Offenburg v. 23.12.2009:
Stimmt eine von einem Abgemahnte unterzeichnete Unterlassungserklärung bezüglich einer bei Gewinnspielen verwendeten Werbe-Einwilligungsklausel nicht dem Wortlaut der später in der Werbung verwendeten Formulierung überein, dann hängt die Entscheidung, ob dem Unterlassungsschuldner ein Verstoß gegen die mit einer Vertragsstrafe besicherte Unterlassungserklärung vorzuwerfen ist, davon ab, ob die von ihm in den späteren Gewinnspielen verwendete Klausel "im Kern gleichartig" mit der in der Unterlassungserklärung genannten ist.

OLG Köln v. 12.02.2010:
Ist der Unterlassungsschuldner den ihm obliegenden Handlungspflichten nicht vollständig nachgekommen, so entsteht der Vertragsstrafeanspruch gleichwohl nur, wenn dieses Fehlverhalten ursächliche Auswirkungen auf die (rechtzeitige) Beseitigung des wettbewerbswidrigen Zustands gehabt hätte; über diese hypothetische Frage ist in Anwendung der in § 287 ZPO festgehaltenen Grundsätze zu befinden.

BGH v. 31.05.2012:
Der Anwendungsbereich von § 8 Abs. 4 UWG ist auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG beschränkt. Auf vertragliche Ansprüche, insbesondere Zahlungsansprüche, ist die Vorschrift weder direkt noch entsprechend anwendbar. Die Frage, ob die Geltendmachung einer Vertragsstrafe aufgrund der Unterlassungserklärung eines Mitbewerbers rechtsmissbräuchlich ist, beurteilt sich somit nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Umstände, die im Rahmen des § 8 Abs. 4 UWG einen Rechtsmissbrauch begründen, können dabei herangezogen werden, soweit sie auch im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Vertragsstrafe stehen.

KG Berlin v. 29.07.2019:
Das Unterbleiben der vollständigen Löschung einer widerrechtlich veröffentlichten Fotografie mit der Möglichkeit ihrer fortdauernden Auffindbarkeit durch Eingabe der URL stellte einen Verstoß gegen eine unterzeichnete Unterlassungsvereinbarung dar. Der Zweck der Unterlassungsvereinbarung, die durch die vorangegangene unbefugte Nutzung der Fotografie begründete Wiederholungsgefahr für gesetzliche Unterlassungsansprüche auszuräumen, gebietet ihre Auslegung dahin, dass sich der Schuldner nicht lediglich verpflichtete, es künftig zu unterlassen, die Fotografie erneut im Internet öffentlich zugänglich zu machen, sondern auch, den bereits erfolgten Eingriff, der Anlass zur Abgabe der Unterlassungserklärung war, zu beseitigen.

OLG Frankfurt am Main v. 16.06.2020:
Wenn sich der Unterlassungsschuldner verpflichtet hat, ein ursprünglich urheberrechtswidrig im Internet (hier: in einer eBay-Kleinanzeige) veröffentlichtes Lichtbild nicht weiter öffentlich zugänglich zu machen, so liegt ein Verstoß gegen die vertragliche oder aus § 19a UrhG hervorgehende gesetzliche Unterlassungspflicht nicht vor, wenn das Lichtbild lediglich unter Eingabe einer aus ca. 70 Zeichen bestehenden URL aufgerufen werden kann (Abweichung von der Entscheidung des Kammergerichts vom 29.7.2019, 24 U 143/18). - nach oben -



Fassung des Unerlassungsantrags:


OLG Frankfurt am Main v. 10.01.2019:
Gegen die hinreichende Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages, in dessen abstrakt beschreibendem Teil die Worte "ohne deutliche und hinreichende Informationen über die anfallenden Versandkosten" verwendet werden, bestehen dann keine Bedenken, wenn der Antrag zusätzlich auf eine konkrete Verletzungsform Bezug nimmt, die keinerlei Informationen über die Versandkosten enthält. Ein gemäß diesem Antrag erlassener Unterlassungstenor erfasst lediglich Angebote, die wie die angegriffene konkrete Verletzungsform (einschließlich kerngleicher Abwandlungen) Informationen über die Versandkosten vollständig vermissen lassen.

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Befolgungshandlungen - Befolgungspflicht:


Unterlassungsverpflichtung - Folgenbeseitigung - Löschung in Suchmaschinen

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Negatives Feststellungsinteresse:


OLG Hamm v. 24.09.2009:
Das negative Feststellungsinteresse des Abgemahnten gegenüber eine Abmahnung entfällt nachträglich, sobald der Abmahnende seinerseits Unterlassungsklage erhoben und auf sein Recht auf Klagerücknahme verzichtet hat.

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Lölschungsverlangen - bestimmt? unbestimmt?


OLG Brandenburg v. 22.04.2010:
Verlangt der Verfügungskläger von einem Konkurrenten Unterlassung der Verwendung einer in dessen Hände geratenen, der Geheimhaltung unterliegenden Kundenliste, muss diese so genau beschrieben sein, dass sie im Zwangsvollstreckungsverfahren eindeutig identifiziert werden kann. Dabei muss wenigstens in bestimmbarer Weise beschrieben werden, wer zu seinen Kunden zählt.

OLG Duesseldorf v. 07.12.2010:
Steht nicht eindeutig fest, welche Daten auf einem Notebook im Einzelnen gemeint sind, ist der auf die Verpflichtung zur Löschung dieser Daten gerichtete Antrag nur dann hinreichend bestimmt, wenn diese individualisierend beschrieben werden, was durch eine Bezugnahme auf einen Ausdruck oder einen Datenträger erfolgen kann.

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