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unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.4.2019, Az. 2-06O 299/18,
1) |
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, nachfolgend wiedergegebene Aufnahme:
ohne Zustimmung des Klägers im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen;
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2) |
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.000,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.8.2013 zu zahlen;
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3) |
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.034,11 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.8.2013 zu zahlen.
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