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OLG Brandenburg Urteil vom 22.04.2010 - 6 U 18/10 - Bestimmtheit des Klageantrags auf Löschung von gestohlenen Geschäftsgeheimnissen

OLG Brandenburg v. 22.04.2010: Bestimmtheit des Klageantrags auf Löschung von gestohlenen Geschäftsgeheimnissen


Das OLG Brandenburg (Urteil vom 22.04.2010 - 6 U 18/10) hat entschieden:

  1.  Verlangt der Verfügungskläger von einem Konkurrenten Unterlassung der Verwendung einer in dessen Hände geratenen, der Geheimhaltung unterliegenden Kundenliste, muss diese so genau beschrieben sein, dass sie im Zwangsvollstreckungsverfahren eindeutig identifiziert werden kann. Dabei muss wenigstens in bestimmbarer Weise beschrieben werden, wer zu seinen Kunden zählt.

  2.  Eine Strafbarkeit wegen der unbefugten Verwertung von Geschäftsgeheimnissen scheidet aus, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Betriebsgeheimnisse unbefugt, durch einen strafbaren Geheimnisverrat eines Beschäftigten oder durch unbefugte Anwendung technischer Mittel erlangt worden sind.




Siehe auch Handel mit Adressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen und sonstigen Personendaten und Unterlassungsanspruch - Unterlassungsklage


Tatbestand:


Die Verfügungsklägerin ist die deutsche Vertriebsgesellschaft eines des mit der Herstellung von persönlicher Schutzausrüstung und Arbeitsschutzbekleidung (PSA) befassten Konzerns. Die Verfügungsbeklagte ist eine Wettbewerberin.

Bis zum Jahr 2004 war die Verfügungsklägerin eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Ba. 2004 wurde sie an den K-​Konzern veräußert. Auch nach der Veräußerung agierte die Verfügungsklägerin bis ca. 2007 als alleiniger Vertriebspartner der Ba. in Deutschland.

Vom 1.10.1997 bis zum 30.9.2009 war Herr W. Vertriebsleiter der Verfügungsklägerin. Gem. § 16 seines Anstellungsvertrages, der kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthält, hatte er alle Geschäftsunterlagen, Kundenlisten, Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen so zu behandeln, als seien sie ihm als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anvertraut. Alle Unterlagen und Daten mussten spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Verfügungsklägerin zurückgegeben werden. Nach seinem Ausscheiden bei der Verfügungsklägerin zum Ende September 2009 war Herr W. bei der Verfügungsbeklagten tätig und dort mit dem Vertrieb von Schutzausrüstung befasst.

Am 29.12.2009 übersandte die Ba. der Verfügungsklägerin versehentlich eine E-​Mail. Der E-​Mail war ein Besprechungsprotokoll beifügt, wonach an einem Gespräch vom 17.12.2009 Vertreter der Verfügungsbeklagten, darunter auch Herr W. sowie ein Vertreter der Ba. - Herr Ko. teilgenommen hatten. In dem Besprechungsprotokoll heißt es unter Ziff. 3 wörtlich:

   „Start zur Übernahme der Kunden (der Verfügungsklägerin) ab 1.2.2010. Die Kunden erhalten in KW 2-​3 ein Anschreiben über die zukünftige Belieferung durch (die Verfügungsbeklagte). Kundenliste liegt vor. Telefonische Nachbearbeitung. Verantwortlich: DW (Kürzel für Herrn W.)“

Die Verfügungsklägerin hat behauptet, Herr W. habe bei seinem Ausscheiden eine Kundenliste der Verfügungsklägerin mitgenommen, die jetzt durch die Verfügungsbeklagte unberechtigterweise zum Abwerben von Kunden verwendet werden solle. Herr W. habe darüber hinaus eine Liste von Kunden und weiterer Daten - konkret gelieferte Produkte, Mengen, Preise, Umsatzentwicklungen etc. - an seine private E-​Mail-​Adresse sowie an die eines Dritten „M.W.“ geschickt, wobei er die Anlagennamen geändert habe, um ihren Inhalt zu tarnen. Bei diesen Daten handele es sich um Betriebsgeheimnisse der Verfügungsklägerin, ein dienstlicher Anlass für die Versendung habe nicht bestanden.

Die Verfügungsklägerin hat gemeint, ihr stehe deswegen gegen die Verfügungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 1, 10, und 11, § 17 Abs. 2 Nr. 1 c) und § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG sowie aus §§ 823, 826, 1004 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu.

Die Verfügungsbeklagte hat zunächst den Erlass einer einstweiligen Verfügung sowohl gegen die Verfügungsbeklagte als auch gegen Herrn W. beantragt. Das Landgericht hat das Verfahren gegen Herrn W. durch Beschluss vom 14.1.2010 abgetrennt, weil für das gegen ihn gerichtete Verfahren die Arbeitsgerichte zuständig seien. Herr W. hat inzwischen vor dem Arbeitsgericht Herne die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt,

  1.  es der Verfügungsbeklagten zu untersagen,

   Kundenlisten der Verfügungsklägerin dadurch zu verwerten, dass diese Kunden und/oder Geschäftspartner der Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten abgeworben werden oder dies versucht wird,

sowie


  2.  Betriebsgeheimnisse der Verfügungsklägerin wie im Anlagenkonvolut AST 10 zu sichern, Dritten mitzuteilen und/oder zu verwerten.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

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   die Anträge zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte hat behauptet, die Verfügungsklägerin habe im Herbst 2008 beschlossen, zukünftig keine Ba.-​Waren mehr zu vertreiben, sondern auf Eigenprodukte umzustellen. Daraufhin seien die Umsätze, die die Verfügungsklägerin mit Ba.-​Waren erzielt habe, stetig zurückgegangen. Aufgrund der früheren konzernrechtlichen Verflechtung der Verfügungsklägerin mit der Ba. als auch aufgrund des Alleinvertretungsrechts seien der Ba ohnehin die Kunden der Verfügungsklägerin, die über diese Ba-​Schuhe bezogen hätten, bekannt gewesen. So habe der heutige Vertriebsleiter der Ba in Deutschland, Herr Ko., bei einem Antrittsbesuch bei der Verfügungsklägerin im Jahr 2006 eine Kundenliste erhalten.

Wegen des Absatzrückgangs habe Ba. die Verfügungsbeklagte kontaktiert, um zukünftig auch über diese Ba.-​Waren zu vertreiben. Dies sei bei dem Treffen vom 17.12.2009 erörtert worden. Herr Ko. habe darauf hingewiesen, dass ihm noch eine Kundenliste vorliege. Auf diese ihm im Jahr 2006 von der Verfügungsklägerin übergebene Kundenliste sei im Besprechungsprotokoll Bezug genommen worden.

Die Verfügungsanträge gingen im übrigen zu weit, weil nur die Nutzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen widerrechtlich wäre, hingegen die Unterlassung der Abwerbung von Kunden und Geschäftspartnern nicht gefordert werden könnte.

Das Landgericht hat die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin habe nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte ein Geschäftsgeheimnis der Verfügungsklägerin unbefugt verwertet habe. Zwar habe der Verfügungsbeklagten am 17.12.2009 eine Kundenliste der Verfügungsklägerin vorgelegen. Die Verfügungsbeklagte habe jedoch glaubhaft gemacht, dass es sich dabei um eine Kundenliste aus dem Jahre 2006 gehandelt habe, die die Verfügungsklägerin der Ba. überlassen habe. Deren Weitergabe stelle keine unbefugte Verwertung eines Geschäftsgeheimnisses dar, weil die Ba. keiner Geheimhaltungspflicht unterlegen habe. Auch eine Verwertungshandlung sei nicht ersichtlich. Der Umstand allein, dass Herr W. Betriebsgeheimnisse per E-​Mail versendet habe, begründe keine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr in der Person der Verfügungsbeklagten.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Verfügungsklägerin ihre erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiter.

Sie behauptet, die E-​Mail-​Adresse „M.W.“, an die Herr W. eine Reihe von Kundendaten versandt habe, sei diejenige seiner Ehefrau gewesen. Zwischenzeitlich habe Herr Ko. Kunden angesprochen, die auf der Kundenliste 2006 nicht zu finden seien.

Daß die Verfügungsbeklagte sich zur Übernahme der Kunden der Verfügungsklägerin einer Kundenliste aus dem Jahre 2006 bediene, sei unglaubhaft. Sie verfüge über eine derartige Liste nicht und habe sie aus diesem Grund auch nicht in das Verfahren eingeführt. Dagegen, dass die Verfügungsbeklagte eine Übernahme der Kunden der Verfügungsklägerin mit einer alten Kundenliste habe angehen wollen, spreche auch, dass Herr W. vor seinem Weggang die aktuellen Daten gesichert habe. Selbst wenn die Verfügungsbeklagte die Kundenliste 2006 in der von ihr behaupteten Weise erlangt haben sollte, dürfe sie diese Liste nicht verwerten.

Da die Verfügungsbeklagte nachweislich die Kunden der Verfügungsklägerin übernehmen wolle, sei die Annahme des Landgerichts lebensfremd, dass keine Verwertung der von Herrn W. mitgenommenen Daten drohe. Soweit Herr W. habe die unbefugt gesicherten Daten während der Zeit seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Verfügungsbeklagten verwerte, sei dies der Verfügungsbeklagten auch zuzurechnen.

Dafür, dass Herr W. die unbefugt gesicherten Daten entgegen seiner Bekundung nicht gelöscht habe, ergebe sprächen die Ergebnisse der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Eine erste Stichwortsuche nach dem Mutterkonzern der Verfügungsklägerin, nach deren Lieferanten, darunter die Ba., und nach Kunden der Verfügungsklägerin habe auf dem beschlagnahmten Laptop des Herrn W. eine erhebliche Anzahl von Treffern ergeben.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

   unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25.1.2010 – 13 O 3/10 – im Wege einstweiliger Verfügung nach den erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte hält das landgerichtliche Urteil für richtig. Sie meint, dass Herr W. kurz vor seinem Ausscheiden bei der Verfügungsklägerin Kunden- und Geschäftsdaten an seine private E-​Mail-​Adresse und diejenige seiner Ehefrau gesendet habe, sei ihr, der Verfügungsbeklagten, nicht zuzurechnen. Diese Daten seien nach Kenntnis ihrer Geschäftsführung auch nicht in ihren, der Verfügungsbeklagten, Besitz gelangt. Für den Fall, dass Herr W. ohne ihre Kenntnis Daten an ihre Mitarbeiter übersandt haben sollte, habe sie diese angewiesen, die Daten sofort vollständig zu löschen.

Sie, die Verfügungsbeklagte, befinde sich nicht im Besitz der Kundenliste 2006. Herr Ko. habe die Liste Herrn W. übersandt, dieser habe sie jedoch nicht zur Ansprache von Kunden genutzt.





Entscheidungsgründe:


Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Anträge der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Vorbringen der Verfügungsklägerin in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine abändernde Entscheidung.

A.

Soweit die Verfügungsklägerin mit ihrem Antrag zu 1.) begehrt, es der Verfügungsbeklagten zu untersagen, Kundenlisten der Verfügungsklägerin dadurch zu verwerten, dass diese Kunden und/oder Geschäftspartner der Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten abgeworben werden oder dies versucht wird, ist der Antrag unzulässig und unbegründet.

I.

Der Antrag zu 1.) ist schon als unzulässig zurückzuweisen, da er nicht hinreichend bestimmt ist,§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 144, 255, 263 – Abgasemissionen). Diesen Anforderungen genügt der Antrag zu 1.) nicht. Es ist Sache des Klägers, mit seinem Klageantrag den Umfang seines Unterlassungsbegehrens abzugrenzen und damit den Streitgegenstand zu bestimmen. Dies ist hier nicht geschehen.

Die Verfügungsklägerin verlangt hier wahlweise die Unterlassung der Verwendung unterschiedlicher Kundenlisten. Sie macht geltend, Herr W. habe anlässlich seines Ausscheidens bei der Verfügungsklägerin im Herbst 2009 eine Kundenliste erstellt. Falls der Verfügungsbeklagten die Verwendung einer solchen Kundenliste nicht untersagt werden könne, müsse sie jedenfalls die Verwendung einer Kundenliste aus dem Jahr 2006 unterlassen, über die die Ba. nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten verfügt haben soll. Dass die Verfügungsklägerin insoweit nicht einen Haupt- und Hilfsantrag gestellt hat, mag noch unschädlich sein, weil im Verfahren der einstweiligen Verfügung der in § 308 ZPO normierte Grundsatz, dass das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, gelockert ist,§ 938 Abs. 1 ZPO.

Jedoch sind die Begriffe "Kundenliste" und "diese Kunden und/oder Geschäftspartner" im Verfahren derart unbestimmt geblieben, dass erst im Vollstreckungsverfahren geklärt werden müsste, was der Verfügungsbeklagten verboten ist. Denn da die Verfügungsklägerin weder die eine noch die andere Kundenliste in das Verfahren eingeführt hat, müsste im Vollstreckungsverfahren geklärt werden, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Kunde der Verfügungsklägerin war, um entscheiden zu können, ob die Verfügungsbeklagte gegen eine Verpflichtung zur Unterlassung einer Abwerbung dieses Kunden unter Verwendung dieser Liste verstoßen hat oder nicht. Das ist unzulässig.

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Bestimmtheitsgrundsatz und der Geheimnisschutz in Fällen wie dem vorliegenden zu einem schwer aufzulösenden Gegensatz führen können. Jedoch müssen Klageantrag und Urteilsformel das Geheimnis im Wettbewerbsinteresse jedenfalls so weit beschreiben, als es für die Zwangsvollstreckung unerlässlich ist (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG.§ 17 Rn 64). Hier mag es gerechtfertigt sein, dass die Verfügungsklägerin nicht eine detaillierte Kundenliste mit den von ihr als geheimhaltungsbedürftig angesehenen Namen und Durchwahl-​Telefonnummern ihrer Ansprechpartner in den Unternehmen vorlegen muss, um dem Bestimmtheitsgebot genüge zu tun. Jedoch ist es nicht ausreichend, dass die Verfügungsklägerin jeglichen Vortrag zum Inhalt der Kundenliste unterlässt und nicht wenigstens in bestimmbarer Weise beschreibt, welche Konzerne, Unternehmen, Unternehmensabteilungen oder Händler zu ihren Kunden zählen. Dies gilt hier umso mehr, als nach ihrem eigenen Vortrag sich der Inhalt der Kundenliste 2006 von demjenigen der Kundenliste 2009 unterscheiden soll.




II.

Der Antrag zu 1.) ist jedenfalls auch unbegründet.

Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs.1 und 2, 3, 4 Nr. 11, 17 Abs. 2 UWG sind nicht glaubhaft gemacht.

Zwar sind die im UWG geregelten Straftatbestände Marktverhaltensregelungen i. S. von § 4 Nr. 11 UWG (BGH, Urteil vom 27.4.2006, I ZR 126/03,- Kundendatenprogramm).

Da die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten hier ein strafbares Verhalten vorwirft, sind an die Glaubhaftmachung hohe Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag und die Glaubhaftmachung durch die Verfügungsklägerin nicht.

Der Verfügungsbeklagten ist am 17.12.2009 in einer Besprechung eine Kundenliste der Verfügungsklägerin zur Kenntnis gelangt. Dies ergibt sich aus dem Besprechungsprotokoll, das der Mitarbeiter der Ba. Ko. versehentlich direkt an die Verfügungsklägerin geschickt hat, deren Kunden abgeworben werden sollen. Eine derartige "Kundenliste" unterfällt der Geheimhaltung. Sie ist eine Auflistung in schriftlicher Form, in der nach dem Gesprächsprotokoll Adressen und Telefonnummern vorhanden gewesen sein müssen. Denn anderenfalls wäre ein "Anschreiben" und eine "telefonische Nachbearbeitung" nicht möglich. Die Verfügungsbeklagte ist auch in den Besitz dieser Kundenliste gelangt, weil diese Liste auch nach ihrem eigenen Vortrag dem bei ihr nunmehr tätigen Herrn W. von Herrn Ko. übersandt worden sein soll.

Der Umstand, dass Herr W. gerade bei der Verfügungsklägerin ausgeschieden und nunmehr bei der Verfügungsbeklagten tätig ist und die Verfügungsbeklagte über eine Kundenliste der Verfügungsklägerin verfügt, mag die Vermutung begründen, dass die Verfügungsbeklagte diese Kundenliste von Herrn W. erhalten hat. Zwingend ist diese Vermutung jedoch nicht. Denn nach dem Inhalt des Besprechungsprotokolls erscheint es auch möglich, dass diese Kundenliste von der Ba. stammt.

Dass dies der Fall war, hat die Verfügungsbeklagte nachvollziehbar vorgetragen. Die Verfügungsbeklagte hat behauptet, bei der Kundenliste habe es sich um eine Liste gehandelt, die Herr Ko. im Jahre 2006 von der Verfügungsklägerin erhalten habe. Dieser Vortrag wird bestätigt durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn W. und die eidesstattliche Versicherung des Herrn Ko. Dieser Sachverhalt erscheint auch nicht abwegig, wie die Verfügungsklägerin meint. Die Verfügungsklägerin besaß im Jahre 2006 das Exklusivvertriebsrecht für die Produkte der Ba. Ba. war deshalb gehindert, mit der Verfügungsklägerin bei dem Vertrieb der eigenen Produkte in Konkurrenz zu treten, sodass die Verfügungsklägerin vor einem Missbrauch ihrer Kundendaten hinreichend geschützt war. Ba hingegen hatte, um den Markt bedienen zu können, ein berechtigtes Interesse davon zu wissen, wer Abnehmer ihrer Produkte war; Gründe ihr dies Wissen zu verbergen, dürfte die Verfügungsklägerin nicht gehabt haben.

In der Berufungsinstanz hat die Verfügungsklägerin vorgetragen, es sei einer ihrer Kunden angesprochen worden, der nicht auf der Liste 2006 stehe. Grundsätzlich mag ein Abwerbeversuch bei einem neueren Kunden der Verfügungsklägerin ein Indiz dafür sein, dass eine neuere Kundenliste der Verfügungsklägerin bekannt ist. Allerdings hat die Verfügungsklägerin nicht eine eidesstattliche Versicherung dieses Kunden, sondern eines ihrer Mitarbeiter vorgelegt, der mit diesem Kunden gesprochen hat. Dabei handelt es sich mithin nicht um eine unmittelbare Glaubhaftmachung, sondern nur um eine mittelbare durch einen Zeugen vom Hörensagen. Das mindert deren Wert für die prozessuale Situation der Verfügungsklägerin. Im Übrigen belegt die eidesstattliche Versicherung nicht eine Ansprache von Kunden durch die Verfügungsbeklagte, sondern eine solche durch Herrn Ko. von der Ba, für die die Verfügungsbeklagte nicht verantwortlich ist.

Da glaubhaft gemacht ist, dass es sich bei der in der Besprechung am 17.12.2009 vorliegenden Kundenliste um eine solche gehandelt hat, die die Ba. von der Verfügungsklägerin im Jahr 2006 erhalten hat, liegt ein Wettbewerbsverstoß nicht vor.

Denn nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG macht sich nur strafbar, wer durch eine Tat gemäß § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 UWG erlangte Geschäftsgeheimnisse unbefugt verwertet. Strafbar ist mithin nur die unbefugte Verwertung von unbefugt erlangten Betriebsgeheimnissen. Wenn die Verfügungsklägerin der Ba im Jahre 2006 eine Kundenliste überlassen hat, eine unbefugte Erlangung also ausscheidet, kommt schon deshalb eine Strafbarkeit der Verfügungsbeklagten nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht in Betracht. Dass Herr Ko. etwa aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen der Verfügungsklägerin und der Ba nicht befugt gewesen wäre, diese Liste weiterzugeben, hat die Verfügungsklägerin auch nicht vorgetragen.



B.

Auch der Verfügungsantrag zu 2.), mit dem der Verfügungsbeklagten untersagt werden soll, Betriebsgeheimnisse der Verfügungsklägerin zu sichern, Dritten mitzuteilen und/oder zur Abwerbung von Kunden oder dem Versuch der Abwerbung von Kunden der Verfügungsklägerin zu verwerten, hat keine Aussicht auf Erfolg.

Auch insoweit ist eine Strafbarkeit der Verfügungsbeklagten gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht glaubhaft gemacht.

Ein strafbares Verhalten der Verfügungsbeklagten liegt nur dann vor, wenn sie ein Geschäftsgeheimnis, das sie durch eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des § 17 UWG genannten Handlungen erlangt hätte, unbefugt verwertet oder jemandem mitgeteilt hätte. Dies ist nicht ersichtlich.

Tathandlung der Strafvorschrift des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist allein das unbefugte Verwerten oder Mitteilen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses. Soweit die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten auch eine "Sicherung" der Betriebsgeheimnisse untersagen lassen will, ist dies nach der vorgenannten Vorschrift schon nicht strafbar.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Verfügungsbeklagte Geschäftsgeheimnisse der Verfügungsklägerin durch eine Tathandlung nach § 17 Abs. 1 UWG erlangt hätte.§ 17 Abs. 1 UWG stellt das Verhalten von Beschäftigten unter Strafe, die Geheimnisse verraten. Strafbar ist jedoch nur der Geheimnisverrat "während der Geltung des Dienstverhältnisses". Dass Herr W., noch bevor er bei der Verfügungsklägerin ausgeschieden ist, der Verfügungsbeklagten Geheimnisse verraten hat, trägt die Verfügungsklägerin nicht vor.

Denkbar erscheint es deshalb allenfalls, dass die Verfügungsbeklagte Geschäftsgeheimnisse der Verfügungsklägerin durch eine fremde Tathandlung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG erlangt hat. Tathandlungen sind das unbefugte Sich-​Verschaffen oder Sichern von Geschäftsgeheimnissen durch Anwendung technischer Mittel.

Herr W. hat sich und seiner Ehefrau per E-​Mail unbefugt Geschäftsgeheimnisse der Klägerin übermittelt. Es ist allerdings nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Betriebsgeheimnisse der Verfügungsklägerin, die Herr W. an seine private E-​Mail-​Adresse bzw. diejenige seiner Ehefrau gesendet hat, sich tatsächlich im Besitz der Verfügungsbeklagten befinden. Die Verfügungsklägerin hat selbst eine Erklärung des Herrn W. vorgelegt, aus der sich ergibt, dass er vor Gericht erklärt hat, er habe diese Daten umgehend gelöscht. Dass diese Erklärung unwahr gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden. Denn dass gerade die in Anlage AST 10 enthaltenen Daten auf dem beschlagnahmten Laptop des Herrn W. zu finden sind, ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Ein Abgleich der von der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) ermittelten Suchtreffer mit der Anlage AST 10 ist nicht möglich.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist rechtskräftig,§ 542 Abs. 2 ZPO.

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