1. | Verlangt der Verfügungskläger von einem Konkurrenten Unterlassung der Verwendung einer in dessen Hände geratenen, der Geheimhaltung unterliegenden Kundenliste, muss diese so genau beschrieben sein, dass sie im Zwangsvollstreckungsverfahren eindeutig identifiziert werden kann. Dabei muss wenigstens in bestimmbarer Weise beschrieben werden, wer zu seinen Kunden zählt. |
2. | Eine Strafbarkeit wegen der unbefugten Verwertung von Geschäftsgeheimnissen scheidet aus, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Betriebsgeheimnisse unbefugt, durch einen strafbaren Geheimnisverrat eines Beschäftigten oder durch unbefugte Anwendung technischer Mittel erlangt worden sind. |
„Start zur Übernahme der Kunden (der Verfügungsklägerin) ab 1.2.2010. Die Kunden erhalten in KW 2-3 ein Anschreiben über die zukünftige Belieferung durch (die Verfügungsbeklagte). Kundenliste liegt vor. Telefonische Nachbearbeitung. Verantwortlich: DW (Kürzel für Herrn W.)“ |
1. | es der Verfügungsbeklagten zu untersagen,
|
||
2. | Betriebsgeheimnisse der Verfügungsklägerin wie im Anlagenkonvolut AST 10 zu sichern, Dritten mitzuteilen und/oder zu verwerten. |
die Anträge zurückzuweisen. |
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25.1.2010 – 13 O 3/10 – im Wege einstweiliger Verfügung nach den erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden. |
die Berufung zurückzuweisen. |