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Unterlassungserklärung - strafbewehrte Unterlassungserklärung - Beseitigung der Wiederholungsgefahr - auflösende Bedingung

Strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Schriftform / e-Mail / PDF
-   Abmahnung ohne beigefügte Unterlassungserklärung
-   Benennung eines internationalen Gerichtsstandes?
-   Modifizierte (eingeschränkte) Unterlassungserklärung
-   Abgabe unter auflösender Bedingung
-   Beschränkt auf das Internet
-   „Gesamtschuldnerische“ Unterlassungserklärung
-   Vertragsstrafe und Unterlassungsanspruch
-   „Kerngleicher“-Verstoß oder nicht?
-   Rechtsmissbrauch
-   Notarielle Unterwerfungserklärung?
-   Vorsorgliche Unterlassungserklärung?
-   Erneute Unterlassungserklärung nach erneutem Verstoß
-   Unterlassungserklärung und Rechtsnachfolge
-   Anfechtung der Unterlassungserklärung?
-   Folgenbeseitigung - Löschung - Suchmaschinen-Cachee



Einleitung:


Gibt der von einer Abmahnung Betroffene gegenüber dem Abmahnenden eine Unterlassungserklärung ab, so beseitigt er damit im Regelfall - wenn er sich gleichzeitig einem Vertragsstrafversprechen für den Fall einer Wiederholung des beanstandeten Verhaltens unterwirft - die Wiederholungsgefahr.

Allerdings kann die Unterlassungserklärung - die dem Abgemahnten in der Regel (aber nicht zwingend) vom Abmahnenden vorbereitet zugeleitet wird, auch abgeändert werden - sog. modifizierte Unterlassungserklärung. Die Modifizierung kann sich auf vielerlei Punkte beziehen, beispielsweise auf die Höhe des Strafversprechens oder die Übernahme der Kosten des Abmahnenden als Schadensersatz.




Hält der Abgemahnte es für möglich, dass sich sein Verhalten später in der Rechtsprechung doch noch als rechtmäßig herausstellt, dann kann er die Unterlassungserklärung auch auflösend bedingt abgeben.

Siehe auch Die Abgabe einer Abschlusserklärung und das Abschlussschreiben.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Abmahnung

Muster einer Abmahnung mit Unterlassungserklärung

Muster einer Abschlusserklärung

Einstweilige Verfügung

Der Unterlassungsanspruch

Unterlassungsverpflichtung - Folgenbeseitigung - Löschung in Suchmaschinen

Vertragsstrafe und Unterlassungsanspruch

Einhaltung der Schriftform durch E-Mail?

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Allgemeines:


BGH v. 31.05.1990:
Eine einseitige Unterlassungserklärung, welche die Bestimmung der Vertragsstrafe im Zuwiderhandlungsfall dem Unterlassungsgläubiger überläßt, ist nicht deshalb ungeeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, weil darin keine Obergrenze für die Vertragsstrafe genannt ist.

OLG Bamberg v. 12.03.2007:
Das Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs entfällt trotz Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Störers dann nicht, wenn dieser gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hat und nicht bereit ist, die dadurch verwirkte Vertragsstrafe zu leisten. In diesem Fall kann der Verletzte wahlweise den Vertragsstrafenanspruch oder den daneben bestehenden Unterlassungsanspruch geltend machen, um einen umfassenderen Rechtsschutz zu erlangen, der aus seiner Sicht notwendig ist, weil der Störer durch sein Verhalten bereits gezeigt hat, sich an die Unterlassungserklärung nicht halten zu wollen oder zu können.

OLG Oldenburg v. 12.08.2009:
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dann entfallen, wenn die Vertragsstrafe so bemessen ist, dass sie abschreckende Wirkung entfaltet und es nach der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hinreichend gesichert erscheint, dass der Verletzer den Wettbewerbsverstoß nicht wiederholt. Dies ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn die vereinbarte Vertragsstrafe im angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Vorteilen steht, die der Verletzer durch ein mit dem Wettbewerbsverstoß verbundenes Geschäft erzielen könnte.

BGH v. 03.12.2009:
Für das Wettbewerbsrecht ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Vermutung, ein Wettbewerber werde sein in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten auch in der Zukunft fortsetzen oder wiederholen, entfällt, wenn die Wettbewerbswidrigkeit des fraglichen Verhaltens in der Vergangenheit umstritten war, aufgrund einer Gesetzesänderung nunmehr aber eindeutig zu bejahen ist. Denn es kann nicht angenommen werden, dass derjenige, der bei zweifelhafter Rechtslage sein Verhalten mit vertretbaren Gründen gegen den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verteidigt, auch dann auf einer Fortsetzung oder Wiederholung seines Handelns besteht, wenn der Gesetzgeber die offene Frage eindeutig im Sinne des zuvor streitigen Verbots entschieden hat.

BGH v. 24.09.2013:
Sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, liegt darin nicht das Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten. Dies gilt auch dann, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschieht (Medizinische Fußpflege).

OLG Celle v. 15.05.2014:
Ist eine Unterlassungserklärung allein auf die Zusendung von Werbe-Mails an eine konkrete E-Mail Adresse des Empfängers beschränkt und erfasst nicht die Zusendung von Werbe-Mails an weitere E-Mail-Adressen des Empfängers, so lässt sie die Wiederholungsgefahr nur hinsichtlich der konkreten Verletzungsform entfallen.

OLG Düsseldorf v. 03.09.2015:
Da bei einer auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages gerichteten Unterwerfungserklärung in der Regel davon auszugehen ist, dass der Schuldner sein Angebot unbefristet abgegeben hat, kann die Annahme des Gläubigers im Regelfall auch noch nach 13 Monaten erklärt werden. - Mit einer Zahlungsaufforderung wegen Verwirkung einer Vertragsstrafe bekundet der Gläubiger in der Regel konkludent seinen Willen, das Angebot des Schuldners auf Abschluss einer Vertragsstrafenvereinbarung anzunehmen.

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Schriftform / e-Mail / PDF:


Einhaltung der Schriftform durch E-Mail?

BGH v. 12.01.2023:
Es fehlt im Regelfall nicht an der Ernstlichkeit der Unterlassungsverpflichtungserklärung, wenn der Unterlassungsschuldner dem Verlangen des Unterlassungsgläubigers nicht nachkommt, innerhalb der gesetzten Frist eine unterschriebene Unterlassungserklärung im Original zu übersenden, sondern er stattdessen fristgemäß eine unterschriebene Erklärung als PDF-Datei per E-Mail übersendet.

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Abmahnung ohne beigefügte Unterlassungserklärung:


LG Köln v. 13.01.2010:
Zwar muss die Abmahnung dem Schuldner den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird und der Gläubiger muss den Schuldner daher zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung, also einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, auffordern. Nicht erforderlich ist es, dass der Gläubiger dem Schuldner mit der Abmahnung die abzugebende Erklärung bereits zuschickt.

LG Düsseldorf v. 12.03.2013:
Der Beklagte hat durch sein vorprozessuales Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben, wenn er der Aufforderung zur Freigabe der streitgegenständlichen Domain nicht innerhalb der gesetzten Frist - wobei eine Klageerhebung bei erfolglosen Fristablauf angekündigt wurde - nachgekommen ist. Dabei ist es unerheblich, dass der Beklagte in den Schreiben nicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wurde, da sich das Begehren auf Freigabe der Domain durch Verzichtserklärung und nicht auf ein Unterlassen richtet.

LG München v. 18.10.2016:
Grundsätzlich muss nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen eine Abmahnung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den „Stein des Anstoßes" bildet. Dabei muss die Abmahnung dem Schuldner den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird. Der Gläubiger muss den Schuldner daher zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern, wobei es nicht erforderlich ist, dass er dem Schuldner mit der Abmahnung die abzugebende Erklärung bereits vorformuliert zuschickt.

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Benennung eines internationalen Gerichtsstandes?


KG Berlin v. 25.04.2014:
Es können erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung bestehen, wenn der in den Niederlanden geschäftsansässige Verletzer die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in Deutschland für die Geltendmachung der Vertragsstrafe verweigert.

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Modifizierte (eingeschränkte) Unterlassungserklärung:


AG Flensburg v. 31.03.2011:
Auch eine modifizierte Unterlassungserklärung, die ernsthaft abgegeben wird und auch sonst den Anforderungen an eine wirksame Unterlassungsverpflichtung genügt, kann die Wiederholungefahr entfallen lassen, unabhängig davon, ob der Unterlassungsgläubiger sie annimmt oder nicht.

OLG Jena v. 20.07.2011:
Einer Unterlassungserklärung fehlt die erforderliche Ernsthaftigkeit, wenn der vom Gläubiger vorgeschlagene Vertragsstrafebetrag ersatzlos gestrichen wird, so dass sich die Erklärung schlicht darauf beschränkt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung „eine Vertragsstrafe“ zu zahlen. Eine solche Unterwerfungserklärung genügt nicht zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr.

OLG Düsseldorf v. 03.09.2015:
Mit einer Zahlungsaufforderung wegen Verwirkung einer Vertragsstrafe bekundet der Gläubiger in der Regel konkludent seinen Willen, das Angebot des Schuldners auf Abschluss einer - modifizierten - Vertragsstrafenvereinbarung anzunehmen. Da bei einer auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages gerichteten Unterwerfungserklärung in der Regel davon auszugehen ist, dass der Schuldner sein Angebot unbefristet abgegeben hat, kann die Annahme des Gläubigers im Regelfall auch noch nach 13 Monaten erklärt werden.

OLG Stuttgart v. 21.12.2015:
Für den Gläubiger des Unterlassungsanspruchs sind Beschränkungen unzumutbar, die zu unklaren Grenzen und damit zu einer Grauzone führen, in der zweifelhaft ist, ob der vertragliche oder der gesetzliche Anspruch besteht. Zweifel an der Reichweite der Unterlassungsverpflichtung können auch nachträglich - etwa durch entsprechende Erklärungen im Unterlassungsprozess - ausgeräumt werden.

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Abgabe unter auflösender Bedingung:


LG Bochum v. 01.09.2009:
Es ist zutreffend, dass eine auflösende Bedingung in eine Unterwerfungserklärung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Wiederholungsgefahr für den Fall aufgenommen werden darf, dass das zu unterlassende Verhalten sich später als rechtmäßig herausstellt.

OLG Hamburg v. 22.01.2015:
Gibt der Abgemahnte seine Unterlassungsverpflichtung nur „unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig“ ab, so ist die abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung ist in Bezug auf ihre in die Zukunft gerichtete Bindungswirkung wegen der darin enthaltenen ausdrücklichen Bedingung nicht hinreichend eindeutig. Nicht immer ist zweifelsfrei zu bestimmen, ab welchem konkreten Zeitpunkt die „eindeutige Klärung“ einer bestimmten Rechtsfrage in der Rechtsprechung angenommen werden kann. Auch die Frage, auf welchen Spruchkörper der „höchstrichterlichen Rechtsprechung“ es hierbei ankommt, kann z.B. dann zu Unklarheiten Anlass geben, wenn die unionsweite Rechtsprechung des EuGH und die nationale Rechtsprechung des BGH nicht vollständig deckungsgleich sind bzw. divergieren.

OLG Koblenz v. 20.01.2016:
Eine unter auflösenden Bedingungen abgegebene Unterlassungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.

OLG Frankfurt am Main v. 04.05.2017:
Eine ansonsten inhaltlich ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr auch dann, wenn sie unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens (als rechtmäßig) abgegeben worden ist.

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Beschränkt auf das Internet:


OLG Frankfurt am Main v. 25.01.2016:
Die Veröffentlichung einer Werbebroschüre mit unlauterem Inhalt im Internet begründet eine Wiederholungsvermutung auch für die Verbreitung dieser Broschüre als Druckwerk. In diesem Fall beseitigt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die ausdrücklich auf die Werbung im Internet beschränkt ist, die Wiederholungsgefahr daher nicht.

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„Gesamtschuldnerische“ Unterlassungserklärung:


LG Frankenthal v. 30.03.2016:
Sind zwei Schuldner dem Gläubiger gegenüber zur Unterlassung einer bestimmten Handlung verpflichtet, führt die Abgabe einer strafbewehrten, „gesamtschuldnerischen“ Unterlassungserklärung nicht zur Erfüllung des Anspruchs, weil die Unterlassungsverpflichtung jeden Schuldner persönlich und individuell trifft und mit dem Wesen der Gesamtschuld im Sinne des § 421 BGB nicht vereinbar ist.

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Vertragsstrafe:


Vertragsstrafe und Unterlassungsanspruch

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„Kerngleicher“-Verstoß oder nicht?


„Kerngleicher Verstoß“ gegen eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe-Versprechen

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Rechtsmissbrauch


Rechtsmissbrauch - die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs in Abmahnung und Prozess

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Notarielle Unterwerfungserklärung?


OLG Köln v. 26.03.2014:
Prozessgericht des ersten Rechtszugs für die Ordnungsmittelandrohung wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus einer vor einem deutschen Notar errichteten vollstreckbaren Urkunde ist nur das sachlich zuständige Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat.

OLG Düsseldorf v. 05.09.2014:
Unterwirft sich der Schuldner notariell der Zwangsvollstreckung, so ist für die gerichtliche Androhung der Zwangsvollstreckung (§ 890 Abs. 2 ZPO) das Amtsgericht am Sitz des Notars zuständig. Besondere örtliche und sachliche Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere des UWG, sind nicht anwendbar.

LG Köln v. 23.09.2014:
Unterwirft sich der Unterlassungsschuldner in einer notariellen Urkunde und leitet er die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde dem Gläubiger mit dem Hinweis zu, dass eine Vollstreckung aus diesem Unterlassungstitel noch die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln voraussetze, stellt der Schuldner den Gläubiger klaglos. Da dieser damit bereits im Besitz eines Titels ist, sind sowohl der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als auch die Hauptsacheklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Mangels Wiederholungsgefahr ist eine Unterlassungsklage jedenfalls auch unbegründet.

OLG München v. 05.03.2015:
Im Fall notarieller Zwangsvollstreckungsunterwerfung ist für die gerichtliche Androhung der Zwangsvollstreckung das Amtsgericht am Sitz des Notars zuständig. Bei einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtung gelten die besonderen Zuständigkeitsvorschriften des UWG hierfür nicht (Anschluss an OLG Düsseldorf vom 5. September 2014, 20 W 93/14, bei juris). - Ausnahmsweise fehlende Bindung eines Verweisungsbeschlusses, der einhellige obergerichtliche Rechtsprechung übergeht.

OLG Köln v. 10.04.2015:
Die Wiederholungsgefahr einer wettbewerbswidrigen Handlung entfällt bei einer notariellen Unterwerfungserklärung erst mit der Zustellung des Androhungsbeschlusses, da bis dahin der Gläubiger gegen Verletzungshandlungen ungeschützt ist. Von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr durch notarielle Unterwerfungserklärung kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Schuldner diese mit weiteren Sicherungsmitteln verbindet.

LG Erfurt v. 25.02.2016:
Eine notarielle Unterlassungserklärung kann das Rechtsschutzinteresse für eine Klage jedenfalls nur dann entfallen lassen, wenn die Unterlassungserklärung auch inhaltlich das Rechtsschutzbegehren des Gläubigers vollumfänglich abdeckt. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Erklärung nur auf eine E-Mail-Adresse bezieht, der Versender aber über weitere Mailadressen verfügt.

OLG Düsseldorf v. 04.05.2016:
Ist es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, besteht eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Ihre Fortdauer kann nur unter sehr engen Voraussetzungen widerlegt werden. Im Allgemeinen bedarf es dazu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Verletzers. Eine notariell beurkundete Unterlassungserklärung, mit der sich der Schuldner hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, ist damit nicht gleichzusetzen, weil eine Vollstreckung aus diesem Unterlassungstitel noch die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO voraussetzt und der Gläubiger bis zur Zustellung des Androhungsbeschlusses gegen Verletzungshandlungen nicht geschützt ist

BGH v. 21.04.2016:
Der Zugang einer vom Schuldner abgegebenen notariellen Unterlassungserklärung beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für eine gerichtliche Verfolgung des Unterlassungsanspruchs. - Lässt sich der Gläubiger auf die Streitbeilegung mittels notarieller Unterlassungserklärung ein, so ist für den Wegfall der Wiederholungsgefahr die Zustellung des Beschlusses über die Androhung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 2 ZPO beim Schuldner erforderlich.

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Vorsorgliche Unterlassungserklärung?


OLG Köln v.11.11.2010:
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, deren auszulegender Inhalt das konkret abgemahnte Verhalten (hier: Zugänglichmachen einer bestimmten geschützten Audiodatei in einer Internettauschbörse) und darüber hinaus eine Vielzahl ähnlicher Verstöße gegen Rechte des Abmahnenden und dritter Gläubiger umfasst, ist als ernst gemeint und zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet anzusehen, wenn sie darauf abzielt, eine künftige Belastung des Schuldners mit Abmahnkosten wegen dieser Verstöße zu vermeiden.

OLG Hamburg v.13.02.2012:
Ein Rechtsanwalt, der namens seines Mandanten, dem die Inanspruchnahme wegen Verfügbarmachung urheberrechtlich geschützter Werke über eine Internet-Tauschbörse droht, "vorbeugende Unterlassungserklärungen" an eine Rechtsanwaltskanzlei versendet, verstößt gegen § 7 Abs. 1 UWG (unzumutbare Belästigung) bzw. § 823 Abs. 1 BGB (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb), wenn diese Erklärungen eine Vielzahl von Rechtsanwaltskanzleien, Rechteinhabern und Werktiteln nennen und die angeschriebene Rechtsanwaltskanzlei hinsichtlich der betroffenen Werke nicht mandatiert ist.

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Erneute Unterlassungserklärung nach erneutem Verstoß:


OLG Köln v. 05.12.2014:
Begeht der Schuldner nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit der die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde, einen identischen Rechtsverstoß, entsteht ein neuer Unterlassungsanspruch. Die nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch einen erneuten - auch unverschuldeten - Rechtsverstoß begründete Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich allenfalls durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der Ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden. Die Wiederholung einer identischen Erklärung genügt nicht.

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Unterlassungserklärung und Rechtsnachfolge:


BGH v. 26.04.2007:
Wettbewerbswidrige Handlungen, die Mitarbeiter oder Beauftragte in einem Betrieb begangen haben, bevor dessen Rechtsträger gemäß § 2 Nr. 1 UmwG auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen worden ist, begründen auch dann, wenn der Betrieb fortgeführt wird, bei dem übernehmenden Rechtsträger keine Wiederholungsgefahr. Auch eine Erstbegehungsgefahr kann in einem solchen Fall bei dem übernehmenden Rechtsträger nicht allein wegen der Rechtsnachfolge und der Fortführung des Betriebs angenommen werden.

LG Berlin v. 02.04.2012:
Hat sich der frühere Inhaber eines Handelsgeschäfts zur Unterlassung und für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, so schuldet derjenige, der das Handelsgeschäft übernimmt und unter der bisherigen Firma fortführt, nicht nur Unterlassung, sondern im Falle einer Zuwiderhandlung auch die versprochene Vertragsstrafe. Dabei ist der Übernehmer für die behauptete mangelnde Kenntnis seiner Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung darlegungs- und beweispflichtig.

BGH v. 06.12.2012:
Enthalten die von einem Unternehmen (hier: Mobilfunkanbieter) abgeschlossenen Verträge nach Maßgabe der §§ 307ff BGB unwirksame Klauseln, so begründet dies, wenn der Rechtsträger des Unternehmens nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen wird, auch im Falle der Fortführung des Betriebs bei dem übernehmenden Rechtsträger keine - für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erforderliche - Wiederholungsgefahr (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. April 2007, I ZR 34/05, BGHZ 172, 165). Da der neue Rechtsträger in die abgeschlossenen Verträge eintritt, sind in einem solchen Falle an die Begründung einer Erstbegehungsgefahr (hinsichtlich des Sich-Berufens) keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.

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Anfechtung der Unterlassungserklärung?


OLG Hamm v. 22.03.2012:
Auch wenn der Abgemahnte sich bei Abgabe der Erklärung in einem Irrtum über die Wettbewerbswidrigkeit seines Handelns befunden hat, rechtfertigt dies keine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB. Denn die irrige Annahme wettbewerbswidrig gehandelt und infolgedessen aufgrund des § 8 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet zu sein, stellt lediglich einen Irrtum im Beweggrund dar. Ein solcher Motivirrtum ist regelmäßig unbeachtlich.

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Verpflichtung zur Folgenbeseitigung - Löschung - Suchmaschinen-Cache:


Unterlassungsverpflichtung - Folgenbeseitigung - Löschung in Suchmaschinen

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