1. |
Eine notarielle Unterlassungserklärung kann das Rechtsschutzinteresse für eine Klage jedenfalls nur dann entfallen lassen, wenn die Unterlassungserklärung auch inhaltlich das Rechtsschutzbegehren des Gläubigers vollumfänglich abdeckt. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Erklärung nur auf eine E-Mail-Adresse bezieht, der Versender aber über weitere Mailadressen verfügt.
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2. |
Dem unternehmerisch tätigen Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs, der in der Regel über mehrere E-mail Adressen verfügt, ist es nicht zuzumuten, jeweils für die einzelnen E-Mail-Adressen gesondert Klage zu erheben oder diese auch nur einzeln zu bezeichnen.
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3. |
Die ohne Einwilligung des Empfängers übersandte Werbung stellt bei juristischen Personen, die einen Betrieb führen, einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
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