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Landgericht Erfurt Urteil vom 25.02.2016 - 1 S 107/15 - Übersendung ungewollter Werbung an einen Gewerbetreibenden

LG Erfurt v. 25.02.2016: Übersendung ungewollter Werbung an einen Gewerbetreibenden


Das Landgericht Erfurt (Urteil vom 25.02.2016 - 1 S 107/15) hat entschieden:

  1.  Eine notarielle Unterlassungserklärung kann das Rechtsschutzinteresse für eine Klage jedenfalls nur dann entfallen lassen, wenn die Unterlassungserklärung auch inhaltlich das Rechtsschutzbegehren des Gläubigers vollumfänglich abdeckt. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Erklärung nur auf eine E-Mail-Adresse bezieht, der Versender aber über weitere Mailadressen verfügt.

  2.  Dem unternehmerisch tätigen Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs, der in der Regel über mehrere E-mail Adressen verfügt, ist es nicht zuzumuten, jeweils für die einzelnen E-Mail-Adressen gesondert Klage zu erheben oder diese auch nur einzeln zu bezeichnen.

  3.  Die ohne Einwilligung des Empfängers übersandte Werbung stellt bei juristischen Personen, die einen Betrieb führen, einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.




Siehe auch E-Mail-Marketing - Werbe-E-Mails - Newsletter - Spam und Strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr


Gründe:


I.

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.


II.

Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, aber unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht dem seitens der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch stattgegeben.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es der Klägerin nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Zwar kann es an einem Rechtsschutzinteresse für eine Klageerhebung fehlen, wenn es einen einfacheren Weg als die Erhebung der Klage zur Erreichung des Rechtsschutzbegehrens gibt. Auch ist die Frage, ob eine notarielle Unterlassungserklärung, mit der sich der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs zudem bei Kostenübernahme der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, ein solches effektiveres oder zumindest gleich effektives Mittel darstellt in der Rechtsprechung umstritten. Während einerseits das Oberlandesgericht Köln mit gewichtigen Argumenten davon ausgeht, dass es im Fall einer notariellen Unterlassungerklärung an einem Rechtsschutzinteresse des Unterlassungsgläubigers an einer Klageerhebung fehlt (OLG Köln, Urteil vom 10.04.2015 - I 6 U 149/14 - juris), wird andererseits in der neueren Rechtsprechung auch die gegenteilige Auffassung vertreten. Insbesondere das Landgericht Berlin (Urteil vom 04.08.2015 - 15 O 56/15) vertritt die Auffassung, dass auch eine notarielle Unterlassungserklärung generell - unabhängig von ihrem Inhalt - das Rechtsschutzinteresse für eine Klage nicht entfallen lässt.

Vorliegend bedarf die vorgenannte Frage indes keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, weil auch eine notarielle Unterlassungerklärung das Rechtsschutzinteresse jedenfalls nur dann entfallen lassen kann, wenn die Unterlassungerklärung auch inhaltlich das Rechtsschutzbegehren der Gläubigerin vollumfänglich abdeckt. Dies ist indes - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - vorliegend nicht der Fall. Denn die Klägerin macht mit der Klage einen umfassenden Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Übersendung ungewollter Werbung an ihren Gewerbebetrieb geltend. Die Beklagte hat sich demgegenüber in der notariellen Unterlassungserklärung nur im Hinblick auf eine bestimmte E-​mail-​Adresse der Klägerin zur Unterlassung der Übersendung von Werbemails verpflichtet. Dies deckt den Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht ab und beruht auf folgenden Erwägungen:

a. Die Kammer geht davon aus, dass der mit der Unterlassungsklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch - entgegen der Ansicht des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. September 2013 - 1 U 314/12 –, juris Rdn. 7) - nicht allein auf eine bestimmte E-​mail-​Adresse beschränkt ist. Denn es gibt insoweit keine Gründe dafür, zwischen dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und einem aus Delikt hergeleiteten Unterlassungsanspruch zu differenzieren. Mit der Ansicht des OLG Celle (OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 - 13 U 15/14 –, juris Rdn. 9) - ist vielmehr davon auszugehen, dass der Unterlassungsanspruch sowohl im deliktischen wie auch im wettbewerbsrechtlichen Sinn nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen erfasst. Damit sind auch die weiteren von einem Gläubiger betriebenen E-​mail-​Adressen von dem Unterlassungsanspruch umfasst. Darüber hinaus sind nicht nur diese, sondern beispielsweise auch zukünftige E-​mail-​Adressen oder auch Übersendungen von Werbung in Papierform erfasst. Dem entspricht es auch, dass die Klägerin weder die außergerichtlich der Beklagten übersandte Unterlassungserklärung (Bl. 16) noch den Klageantrag auf eine bestimmte E-​mail-​Adresse beschränkt hat.

b. Entgegen der Ansicht der Berufung ist vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte hier eine umfassende Unterlassungserklärung zu Gunsten aller von der Klägerin betriebenen E-​mail-​Adressen abgegeben hat. Umfang und Reichweite der Unterlassungserklärung der Beklagten sind durch Auslegung zu ermitteln. Auch Unterlassungserklärungen sind - wie jede andere Willenserklärung auch - der Auslegung zugängig (BGH Urteil vom 20.06.1991 - I ZR 212/93 - juris). Dies führt vorliegend aber jedenfalls nicht eindeutig dazu, dass die Beklagte hier eine umfassende Unterlassungserklärung abgeben wollte. Denn die Klägerin hat sowohl bei der außergerichtlich übersandten Unterlassungserklärung wie auch bei dem Klageantrag des vorliegenden Verfahrens keine Einschränkung auf eine bestimmte E-​mail-​Adresse vorgenommen. Diese Einschränkung hat die Beklagte vielmehr eigenmächtig vorgenommen. Gerade weil eine bestimmte, der Klägerin zugeordnete Adresse genannt wird, kann nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont, mithin demjenigen Inhalt der Erklärung, den ein verständiger Empfänger in der Situation der Klägerin ihr beimessen durfte, nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte sich vollumfänglich - auch beispielsweise im Hinblick auf zukünftige neue Adressen oder im Hinblick auf eine Übersendung von Werbung in Papierform zu einer Unterlassung verpflichten wollte. Es hätte der Beklagten insoweit ohne weiteres frei gestanden, eine inhaltlich nicht begrenzte Erklärung abzugeben.

Auch aus der Tatsache, dass die Beklagte daneben in der Unterlassungserklärung die Internet Domain ... angegeben hat, lässt sich nichts anderes herleiten. Denn bei der vorgenannten Adresse handelt es sich nicht um eine Internetdomain der Klägerin. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass die Bezeichnung der Internet - Adresse zwar unrichtig gewesen sei, aber dies auf einem Versehen des Notars beruht, der versehentlich den Zusatz „-​erfurt“ nicht eingefügt habe, liegt dies allein im Risikobereich der Beklagten und kann nicht zu Lasten der Klägerin ausgelegt werden.




Es ist im Übrigen auch nicht erheblich, ob die Klägerin (derzeit) über weitere E-​mail-​Adressen verfügt. Denn zum einen ist der diesbezügliche Vortrag der Beklagten insoweit widersprüchlich, wenn sie einerseits behauptet, ihre Unterlassungserklärung sei dahingehend von ihr abgegeben worden, dass auch weitere E-​mail-​Adressen der Klägerin erfasst werden sollten, andererseits aber bestreitet, dass die Klägerin über weitere E-​mail-​Adressen verfügt. Darüber hinaus kommt es aber auch nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin derzeit weitere E-​mail-​Adressen unterhält. Denn jedenfalls zukünftige E-​mail-​Adressen werden nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Unterlassungserklärung der Beklagten ebensowenig erfasst wie beispielsweise eine Zusendung von Werbung in Papierform.

Eine umfassende Unterlassungserklärung seitens der Beklagen liegt daher gemessen an den inhaltlichen Anforderungen der Unterlassungserklärung nicht vor. Auf die Frage, ob die Unterlassungserklärung in notarieller Form erfolgen kann, kommt es danach nicht an.

c. Der Klage fehlt auch nicht teilweise das Rechtsschutzbedürfnis insoweit, als die Beklagte sich in Bezug auf eine bestimmte Internetadresse zur Unterlassung verpflichtet hat. Denn mit der Klage wird ein einheitlicher Unterlassungsanspruch seitens der Klägerin geltend gemacht, der nur einheitlich erfüllt werden kann. Es ist dem Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs nicht zuzumuten - zumal, wenn es sich um einen Gewerbetrieb handelt - in der Regel über mehrere E-​mail-​Adressen verfügt, jeweils für die einzelnen E-​mail-​Adressen gesonderte Klagen zu erheben oder diese auch nur einzeln zu bezeichnen. Denn es kann von dem Gläubiger einer Unterlassungsanspruchs schon nicht erwartet werden, seine sämtlichen E-​mail-​Adressen, deren Schutz er begehrt, gegenüber demjenigen zu offenbaren, der ihm zuvor - unstreitig - unerlaubt Werbung übersandt hat. Der Unterlassungsanspruch kann nach Auffassung der Kammer nur einheitlich erfüllt oder - wie vorliegend - nicht erfüllt werden. Eine nur unvollständig abgegebene Unterlassungserklärung lässt das Rechtsschutzinteresse insgesamt nicht, auch nicht teilweise entfallen.

2. Die Klage ist darüber hinaus auch begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus §§ 1004 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch wegen eines unzulässigen Eingriffs der Beklagten in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten zu. Die ohne Einwilligung des Empfängers übersandte Werbung stellt nach ständiger Rechtsprechung bei Privatpersonen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und bei juristischen Personen, die einen Betrieb führen, einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Eine Einwilligung der Klägerin lag unstreitig nicht vor.

Auch ist die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt worden. Der Unterlassungsanspruch und die hierfür erforderliche Wiederholungsgefahr, also die ernstliche, sich auf Tatsachen begründende Besorgnis, dass in Zukunft weiterer Verstoß droht, werden nach der ständigen Rechtsprechung bereits durch den zweifelsfrei festgestellten Rechtsverstoß begründet. Es besteht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, wenn bereits ein rechtswidriger Eingriff, hier in Form der Übersendung einer E-​Mail, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Eigentum bzw. den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Klägers vorgenommen wurde.

An den Wegfall dieser Vermutung werden strenge Anforderungen gestellt. Im Wettbewerbsrecht wurden in ständiger Rechtsprechung diese Anforderungen konkretisiert. So kann der Störer die tatsächliche Vermutung durch die Abgabe einer unbedingten, unwiderruflichen und strafbewehrten Unterlassungsklärung widerlegen.

Auch im Hinblick auf die erforderliche Wiederholungsgefahr bedarf es vorliegend keiner Entscheidung der Kammer dahingehend, ob die notwendige Wiederholungsgefahr bei Abgabe einer notariellen Unterlassungserklärung, bei der sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, entfallen kann. Denn es gilt auch hier - entsprechend der obigen Darlegungen in Bezug auf das erforderliche Rechtsschutzinteresse - dass dies jedenfalls nur dann in Betracht kommen kann, wenn eine umfassende, den vollständigen Unterlassungsanspruch der Gläubigerin abdeckende Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Daran mangelt es vorliegend. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1 des Urteils Bezug genommen.



3. Schließlich ist die Berufung auf das Nichtausreichen der Unterlassungserklärung auch nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen. Insbesondere ist die Klägerin nicht verpflichtet, vorab, d. h. vor einer Klageerhebung auf die ihrer Meinung nach einzelnen Gründe, die gegen ein Hinreichen der Unterlassungserklärung sprechen, hinzuweisen. Vielmehr ist es Aufgabe der Beklagten, den berechtigten Unterlassungsanspruch umfassend zu erfüllen. Im übrigen ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich - auch nachdem die Klägerin den Unterlassungsanspruch klageweise geltend gemacht hat - primär damit verteidigt, dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nur bezogen auf die konkrete Verletzungshandlung zusteht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie sich auch außergerichtlich nicht anders verteidigt hätte. Schließlich hätte der Beklagten auch die Möglichkeit zugestanden, einen weitergehenden klageweise geltend gemachten Unterlassungsanspruch (sofort) anzuerkennen. Auch hiervon hat sie keinen Gebrauch gemacht.

4. Schließlich ist der Unterlassungstenor nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf § 7 Abs. 3 UWG nicht zu weit gefasst. Denn ob im Einzelfall eine Übersendung von Werbemails der Beklagten gemäß § 7 Abs. 3 UWG gerechtfertigt ist, kann - sollten solche Gründe nachträglich entstanden sein - im Rahmen der Vollstreckung hinreichend berücksichtigt werden. Vorliegend hat sich die Beklagte zudem nicht auf das Vorhandensein eines konkreten Rechtfertigungsgrundes nach § 7 Abs. 3 UWG berufen. Weder hat sie dargelegt, dass sie die Adresse der Klägerin von dieser selbst erhalten hat, noch dass die Klägerin Direktwerbung für ähnliche Waren betreibt, die Klägerin der Übersendung nicht widersprochen habe oder die Klägerin auf ein Widerspruchsrecht nach § 7 Ans. 3 Nr. 4 UWG hingewiesen wurde. Deshalb bedarf es einer Aufnahme dieser „Rechtfertigungsgründe“ sozusagen prophylaktisch in den Tenor nicht.

Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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