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Werbe-E-Mails - Spam - Werbe-Fax - Newsletter - Double-Opt-In-Verfahren

E-Mail-Marketing - Werbe-E-Mails - Werbe-Fax - Newsletter - Spam - SMS




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Unternehmer als Spam-Empfänger
-   Einwilligung
-   Beweislast für Einwilligung
-   Hinweis auf Basistarife bei Widerruf der Einwilligung
-   Versendung nur einer einzigen E-Mail
-   Erste Bestätigungs-E-Mail im Opt-In-Verfahren unzulässig?
-   Auto-Reply
-   Feedback-Anfrage / Kundenzufriedenheit
-   Ähnliche Waren oder Dienstleistungen
-   Einem Freund empfehlen - Tell a friend
-   Werbung im kostenlosen Mailservice
-   Telefaxe
-   Marktforschung oder Werbung?
-   Preisangaben in Werbe-E-Mails
-   Nachfragepflicht bei unklarer Newsletter-Abbestellung
-   Mailversand durch Dritte
-   Störerhaftung des GmbH-Geschäftsführers
-   Störerhaftung des Advertisers im Affiliate-Netzwerk
-   Beweislast für Recht am Mailaccount
-   Umfang des Unterlassungsanspruchs
-   Streitwert für Unterlassungsbegehren
-   Vertragsstrafe und Unterlassungsanspruch
-   Strafbarkeit von Spam-Kampagnen mit Abofalle



Einleitung:


Von großer Bedeutung ist die E-Mail-Kommunikation in der Werbung. Werden dabei die gesetzlichen Vorschriften eingehalten, dann spricht man sog. Permission-Werbung, d. h. der Empfänger einer Werbemail hat hierzu vorab in der Regel seine - jederzeit widerrufliche - Zustimmung gegeben. Spam hingegen - das ungewünschte Zusenden von E-Mails - ist verboten.




§ 7 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - bestimmt insoweit:

 (3)  Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

      -   ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

      -   der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,

      -   der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

      -   der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Gebräuchlich und den gesetzlichen Vorschriften genügend ist für die Einholung der Zustimmung des Adressaten die Anwendung des sog. Double-Opt-In-Verfahrens.

Auch das Marketing mit Newslettern oder Telefaxen unterliegt den selben gesetzlichen Einschränkungen wie die individuelle E-Mail-Werbung.

In bestimmten Ausnahmefällen darf ein Unternehmer an Bestandskunden für Waren oder Dienstleistungen, die den von dem Kunden bereits erworbenen Produkten ähnlich sind, in Newslettern auch ohne ausdrückliche Einwilligungserklärung werben.

Beachtenswert ist auch die BGH-Entscheidung vom 10.12.2009 (Sondernewsletter), wonach auch in der E-Mail-Werbung, also beispielsweise in einem Newsletter, in dem Produkte beworben werden, die Vorgaben der Preisangaben-Verordnung beachtet werden müssen.

Zur als Meinungs- bzw. Zufriedenheitsbefragung getarnte E-Mail-Werbung siehe Marktforschung und Meinungsumfragen oder doch Werbung?

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Kommunikation im Onlinehandel

Stichwörter zum Thema Werbung

Das Double-Opt-In-Verfahren

Zum Begriff der ähnlichen Waren und Dienstleistungen als Ausnahme vom Einwilligungserfordernis

Werbeanzeige im Posteingangs-Ordner eines kostenlosen Mail-Dienstes

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Allgemeines:


BGH v. 11.03.2004:
Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann. Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

AG Hamburg v. 11.10.2006:
Die Zusendung einer unverlangten Werbe-e-mail stellt einen justiziablen Eingriff dar, weil aufgrund der Ausuferungsgefahren der unaufgeforderten Werbung mit Kommunikationsmitteln aller Art ohne vorherige Einwilligung des Umworbenen, jeder einzelne Mitverursacher für die Gesamtwirkung verantwortlich gemacht werden muss.

LG Lübeck v. 10.07.2009:
Der Empfänger unerbetener E-Mails ist nicht verpflichtet, seinen Spamfilter so einzurichten, dass der Empfang solcher Mails verhindert wird.

OLG Köln v. 09.09.2009:
Ein Newsletter, der auch über die Internetseite des Verantwortlichen für jedermann einsehbar ist, ist zwar mangels Verkörperung in einem zur physischen Verbreitung geeigneten Medium kein Presseerzeugnis, unterfällt jedoch der Rundfunkfreiheit und dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Unzulässig sind aber nicht nur unwahre Tatsachenbehauptungen über einen Wettbewerber, sondern auch solche Meinungsäußerungen, die einen Wettbewerber ohne sachlichen Grund pauschal abwerten.

LG Kleve v. 09.03.2010:
Wer über einen sehr großen Bestand an Adressdaten verfügt, muss sich in der Weise um den jeweiligen Kundenbestand kümmern, dass zuverlässig ausgeschlossen werden kann, dass - und sei es auch nur versehentlich - Kunden, die hierauf keinen Wert legen, mit E-Mails umworben werden.




BGH v. 11.03.2010:
Wer nach einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers, die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannt sind, anruft, um sie von dem Wechsel in Kenntnis zu setzen, verstößt im Allgemeinen nicht gegen § 7 Abs. 1 UWG, eine entsprechende E-Mail-Werbung jedoch ist unzulässig (Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel).

LG Gera v. 24.07.2012:
Ein werbender Gewerbetreibender muss seinen Adressenbestand in der Weise verwalten, dass ausgeschlossen werden kann, dass Kunden, die keine Werbung wünschen umworben werden (vgl. LG Kleve Urt. v. 09.03.2012 Az: 7 O 38/08).

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Unternehmer als Spam-Empfänger:


OLG Naumburg v. 22.12.2006:
Unerwünschte Werbezusendungen stellen wegen ihres besonders belästigenden Charakters in der Regel einen unterlassungsrelevanten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des E-Mail-Empfängers dar, dies gilt selbst dann, wenn allein die Übersendung einer einzigen Werbenachricht in Rede steht. Die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit des Empfängers kommt nicht in Betracht.

BGH v. 17.07.2008:
Das Zusenden einer gewerblichen E-Mail ist auch für einen gewerblich tätigen Empfänger eine unzumutbare Belästigung; jedoch kann von einer vorherigen Zustimmung zu Anfragen ausgegangen werden, die sich auf den Unternehmenszweck beziehen, wenn ein Unternehmer seine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse in öffentlichen Verzeichnissen oder auf seiner Homepage veröffentlicht.

AG München v. 09.07.2009:
Die ungebetene Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken stellt nicht nur eine unzumutbare Belästigung, sondern auch einen Eingriff sowohl in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Arztes dar. Allein aus der Behauptung, dass solche Mails nur dann versandt wird, wenn zuvor eine Mail an diese Adresse geschickt wurde, kann auf ein Einverständnis mit der Zusendung der Werbe-Mail nicht geschlossen werden. Der Domaininhaber, der eine entsprechende Autoresponderfunktion eingerichtet hat, schuldet daher als Störer Unterlassung und Schadensersatz.

BGH v. 10.12.2009:
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 ist E-Mail-Werbung nicht durch ein mutmaßliches, sondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt. Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Homepage eines Unternehmens stellt kein konkludentes Einverständnis mit dem Empfang von Werbe-E-Mails dar.

LG Erfurt v. 25.02.2016:
Die ohne Einwilligung des Empfängers übersandte Werbung stellt bei juristischen Personen, die einen Betrieb führen, einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

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Einwilligung in den Empfang von Werbemails:


Einwilligungserklärungen und Zustimmungsklauseln zur Verwertung der eigenen Personendaten für Werbung - insbesondere per Newsletter

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Beweislast für Einwilligung:


Darlegungs- und Beweislast für eine wirksame Einwilligung in den Empfang von Werbung und für die Einhaltung eines wirksamen Opt-Ins

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Hinweis auf Basistarife bei Widerruf der Einwilligung:


OLG Jena v. 21.04.2010:
§ 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG gebietet, bei der Erhebung der E-Mail-Adresse und später in jedem Newsletter eindeutig darauf hinzuweisen, dass bei einem Widerspruch gegen die weitere Verwendung der E-Mail-Adresse Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Der Hinweis, dass der Widerruf jederzeit kostenlos erfolgen kann, genügt nicht.

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Versendung nur einer einzigen E-Mail:


OLG Naumburg v. 22.12.2006:
In der unerbetenen Zusendung bereits einer Werbe-E-Mail ist grundsätzlich ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu erblicken. Die einzelne E-Mail ist als Teil des zu bekämpfenden Spammings aufzufassen.

LG München v. 10.10.2008:
Auch wenn die Versendung nur einer einzigen E-Mail einen relativ geringen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb darstellt, so ist dennoch ein Anspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB gegeben. Nach gefestigter Rechtsprechung reicht im Einzelfall ein nur einmaliges Versenden von unerwünschten Werbesendungen wegen ihres besonders belästigenden Charakters aus, um einen Unterlassungsrelevanten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu sehen.

BGH v. 20.05.2009:
Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.

LG Dresden v. 30.10.2009:
Bereits die erstmalige unerwünschte Zusendung eines Newsletters per E-Mail an einen Empfänger ist eine unzumutbare Belästigung. Die davon ausgehende unzumutbare Belästigung übersteigt auch die Bagatellgrenze nach § 3 UWG. Zwar ist die erstmalige Versendung einer E-Mail an einen Adressaten, der in deren Empfang nicht eingewilligt hat, für sich genommen nur mit einer relativ geringen Belästigung für den Empfänger verbunden. So entstehen allenfalls geringfügige Kosten beim Abruf der E-Mail. Auch der Aufwand zur Aussonderung und Löschen einer einzigen unerwünschten E-Mail ist für sich genommen gering. Es besteht jedoch eine ganz erhebliche Nachahmungsgefahr.

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Erste Bestätigungs-E-Mail im Opt-In-Verfahren zulässig oder doch nicht?


Bestätigungs-Mail allgemein

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Auto-Replay


Autoreply-Mail

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Feedback-Anfrage / Kundenzufriedenheit:


Kundenzufriedenheits-Umfrage und e-Mail-Werbung

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Ähnliche Waren oder Dienstleistungen:


Zum Begriff der ähnlichen Waren und Dienstleistungen als Ausnahme vom Einwilligungserfordernis

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Einem Freund empfehlen / Tell a friend:


Einem Freund empfehlen - Tell-a-friend-Funktion

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Werbung im kostenlosen Mailservice:


Werbeanzeige im Posteingangs-Ordner eines kostenlosen Mail-Dienstes

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Werbung durch Telefax:


Telefax

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Marktforschung oder Werbung?


Marktforschung

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Preisangaben in Werbe-E-Mails:


BGH v. 10.12.2009:
Auch in zu Werbezwecken versandten E-Mails müssen die Preise vollständig einschließlich aller Preisbestandteile angegeben werden (Sondernewsletter).

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Nachfragepflicht bei unklarer Newsletter-Abbestellung:


LG Braunschweig v. 18.10.2012:
Ergeben sich bei dem Werbenden Zweifel an der Person des Urhebers der Abbestellung der E-Mail-Werbung, muss der Werbende eine entsprechende Rückfrage zu stellen, da an das Vorliegen einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung strenge Anforderungen zu stellen sind.

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Mailversand durch Dritte:


LG Paderborn v. 03.05.2001:
Ist es einem Unternehmer untersagt, Werbe-E-Mails an einen Betroffenen zu versenden, dann ist er auch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch Dritte, mit denen er zum Zwecke der Werbung oder des Vertriebs systematisch zusammenarbeitet, dem Betroffenen keine weiteren Mails mehr zusenden.

OLG Köln v. 08.10.2010:
Werden unverlangt Werbenachrichten per E-mail versandt, so haften sowohl der Domaininhaber, der Betreiber der Internetseite und sein Geschäftsführer im Rahmen des von ihnen eingerichteten Internet-Vertriebssystems vor allem wegen des Unterlassens zumutbarer Überprüfungsmaßnahmen als auch derjenige, der die Werbung in Auftrag gegeben hat. - Unabhängig davon besteht eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für Verstöße "ausgelagerter" Mitarbeiter oder Beauftragter des Unternehmens gemäß § 8 Abs. 2 UWG. In arbeitsteiligen Unternehmen und Unternehmensverbünden haftet der Unternehmensträger ohne Entlastungsmöglichkeit für wettbewerbswidriges Verhalten auch der Leiter abgrenzbarer Unternehmensteile und selbstständiger Werbepartner, wenn diese so in die betriebliche Organisation eingegliedert sind, dass der Erfolg ihrer Geschäftstätigkeit ihm zu Gute kommt.

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Störerhaftung des Geschäftsführers:


Störerhaftung des Betreibers von Internetangeboten - Providerhaftung - Prüfungspflichten - Kontrollpflichten

OLG Düsseldorf v. 24.11.2009:
Kauft eine GmbH E-Mail-Adressen im Adressenhandel, so ist sie verpflichtet, sich vor dem Versand von E-Mails über die Einwilligung der Betroffenen zu vergewissern. Wird die GmbH wegen fehlender Einwilligung in Anspruch genommen, so haftet neben ihr auch der Geschäftsführer persönlich als Störer.

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Störerhaftung des Advertisers im Affiliate-Netzwerk:


Affiliate-Werbung

LG Stuttgart v. 29.05.2013:
Ein Advertiser kann nicht ohne Weiteres als mittelbarer Störer i.S.d. § 1004 BGB vom Empfänger auf Unterlassung von Spam-Emails in Anspruch genommen werden, die ein mit ihm über ein Affiliate-Marketing-Netzwerk verbundener Publisher unerlaubt und ohne sein Wissen versendet.

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Beweislast für Recht am Mailaccount:


LG Ulm v. 09.10.2014:
Wer einen Unterlassungsanspruch wegen unerlaubter Spam-Werbe-Mails geltend macht, muss den Beweis führen, dass die betreffende E-Mail-Adresse ihm gehört. Pauschale oder allgemeine Angaben in der mündlichen Verhandlung reichen nicht aus.

OLG Hamm v. 09.12.2014:
Wer einen Abmahnanspruch wegen unerlaubter Werbe-Mails geltend macht, muss nachweisen, dass er Inhaber der betreffenden E-Mail-Adresse ist. Pauschale oder allgemeine Angaben reichen nicht aus.

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Umfang des Unterlassungsanspruchs:


BGH v. 29.06.2000:
Wirbt eine rechtlich unselbständige Filiale eines Einzelhandelsunternehmens irreführend, so ist der Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber des Unternehmens grundsätzlich ohne räumliche Beschränkung auf die betreffende Filiale gegeben. Der Inhaber des Unternehmens kann sich nicht zu seiner Entlastung darauf berufen, dass er dem handelnden Angestellten in dem betreffenden Bereich Entscheidungsfreiheit zugestanden habe (Filialleiterfehler).

OLG Hamm v. 14.05.2009:
Die von der konkreten Verletzungshandlung ausgehende Wiederholungsgefahr besteht dabei auch hinsichtlich sonstiger künftiger, leicht abgewandelter Verletzungshandlungen, die im "Kern" oder "Wesen" der konkreten Verletzungshandlungen entsprechen. Gewisse Verallgemeinerungen werden davon mitumfasst und sind zulässig, sofern darin das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Das Charakteristische der Verletzungshandlung ist bei E-Mail-Spam die Belästigung durch die ungerechtfertigte email-Übermittlung als solche, bei der der Inhalt der Mail für den Verbotstatbestand nicht maßgeblich ist. Die Verletzung beinhaltet, ohne dass es überhaupt auf den Inhalt der Mail ankommt, im Kern, dass die Verbraucher dadurch belästigt werden, dass ihnen ohne ihre Einwilligung auf diesem Wege Werbesendungen zugesandt werden und ohne dass sie hierfür quasi ihren "elektronischen Briefkasten" geöffnet haben.

LG Berlin v. 16.10.2009:
Die durch die Zusendung einer unerwünschten Werbe-E-Mail begründete Wiederholungsgefahr wird durch die auf eine konkrete E-Mail-Adresse des Beworbenen beschränkte Unterlassungserklärung nicht ausgeräumt.

LG Hagen v. 10.05.2013:
Eine gesetzeskonforme E-Mail-Werbung ist nur möglich, wenn der Werbende seine Adresslisten von vornherein auf die Empfänger beschränkt, deren Einverständnis ihm vorliegt bzw. bei denen die Ausnahmekriterien des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen. In einer dementsprechend geführten Adressliste sind E-Mail-Adressen von unbekannten Empfängern und von Empfängern, deren Einverständnis möglicherweise nicht vorliegt, nicht enthalten. Es besteht kein Grund, den Unterlassungsanspruch auf spezifizierte E-Mail-Adressen zu beschränken.

LG Erfurt v. 25.02.2016:
Dem unternehmerisch tätigen Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs, der in der Regel über mehrere E-mail Adressen verfügt, ist es nicht zuzumuten, jeweils für die einzelnen E-Mail-Adressen gesondert Klage zu erheben oder diese auch nur einzeln zu bezeichnen.

AG Bonn v. 01.08.2017:
Die gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs wegen unerwünschter E-Mail-Werbung ist auch zulässig, wenn nur der Empfänger bezeichnet wird, jedoch nicht die einzelne(n) Mailadresse(n).

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Streitwert für Unterlassungsbegehren:


Streitwert - Gegenstandswert in Abmahnsachen und Einstweiligen Verfügungen

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Vertragsstrafe:


Vertragsstrafe und Unterlassungsanspruch

OLG Hamm v. 25.11.2016:
Für das unerwünschte Zusenden einer E-Mail-Werbung kann unter Kaufleuten - nach vorausgegangenem Vertragsstrafeversprechen - eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro zu zahlen sein.

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Strafbarkeit von Spam-Kampagnen mit Abofalle:


LG Göttingen v. 17.08.2009:
Zur Strafbarkeit umfangreicher Spam-Kampagnen mit Abofallen - erstmals hat in Deutschland ein Gericht zwei Mittäter und einen weiteren Tatbeteiligten wegen umfangreichen Spam-Mail-Versands einschließlich der Errichtung von Abofallen zu Freiheitsstrafen verurteilt.

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