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Landgericht Lübeck Beschluss vom 10.07.2009 - 14 T 62/09 - Keine Notwendigkeit der Einrichtung eines Spamfilters gegen unerwünschte E-Mailwerbung
 

 

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Adresshandel - Einwilligungserklärung - E-Mail allgemein - Newsletter - Double-Opt-In-Verfahren - SMS-Werbung - Telefonwerbung - Werbemails - Werbung


LG Lübeck v. 10.07.2009: Der Empfänger unerbetener E-Mails ist nicht verpflichtet, seinen Spamfilter so einzurichten, dass der Empfang solcher Mails verhindert wird.

Das Landgericht Lübeck (Beschluss vom 10.07.2009 - 14 T 62/09) hat entschieden:
Der Empfänger unerbetener E-Mails ist nicht verpflichtet, seinen Spamfilter so einzurichten, dass der Empfang solcher Mails verhindert wird.




Gründe:

I.

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er seit März 2009 privat unverlangt Werbemails durch die Antragsgegnerin erhält. Er hat weiter glaubhaft gemacht, dass er trotz der von der Antragsgegnerin am 21. März 2009 bestätigten Abmeldungen aus dem Newsletter weiter Werbemails am 01., 03., 23. und 29. April sowie 06. Mai 2009 erhielt. Mit Schreiben vom 29. April 2009 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin erneut auf, die unverlangten Werbemails einzustellen und bis zum 21. Mai 2009 eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 bestätigte die Antragsgegnerin den Eingang des Schreibens vom 29. April 2009 und erklärte, dass der Antragsteller aus dem Newsletter-Verteiler gelöscht worden sei. Eine Unterlassungserklärung gab sie nicht ab. Trotzdem erhielt der Antragsteller am 18. Mai 2009 erneut eine weitere Werbemail der Antragsgegnerin. Auch dies wurde mit eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht.

Mit Antrag vom 29. Mai 2009 hat der Antragsteller daher beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, ihm derartige Werbemails zu senden.

Mit Beschluss vom 13. Juni 2009 wies das Amtsgericht den Antrag zurück. Zur Begründung führt es aus, dass das Verhalten der Antragsgegnerin die Unzumutbarkeits- und Lästigkeitsgrenze noch nicht überschreite. Der Antragsteller könne sich durch Aufnahme des Absenders in seiner Spam-Liste leicht selbst schützen.

Der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. Die Antragsgegnerin hat sich innerhalb der ihr sodann zur Stellungnahme gesetzten Frist nicht geäußert.


II.

Die gemäß §§ 935, 936, 922, 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von ihm weder verlangter noch abgeforderter Werbemails.

Das unaufgeforderte Zusenden von Werbe E-Mails stellte aufgrund der damit verbundenen Intensität der Belästigung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar. Auch Privatpersonen steht unter diesem Gesichtspunkt gegen Versender unerbetener E-Mails entsprechend §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch zu.

Der Eingriff ist auch nicht unerheblich. Denn zum einen besteht die Gefahr, dass durch das Überhandnehmen der E-Mails mit werblichem Inhalt der elektronische Briefkasten blockiert wird, so dass weitere Sendungen zurückgeschickt werden. Zum anderen muss der Adressat zum Durchlesen, Sortieren und ggf. Löschen seines elektronischen Briefkastens Zeit aufwenden (vgl. Landgericht Berlin, JurBüro 2003, Seite 143; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht JurBüro 2009, Seite 256 f.).

Gegen die vom Amtsgericht zu Unrecht angenommene Unerheblichkeit des Eingriffs spricht im konkreten Fall neben der Häufigkeit der Zusendungen außerdem auch, dass die Antragsgegnerin trotz zweifacher Aufforderung die Zusendung von Werbemails nicht eingestellt hat.

Es ist im Übrigen auch nicht Aufgabe des Antragstellers, seinen elektronischen Briefkasten auf das rechtswidrige Verhalten der Antragsgegnerin einzurichten, indem er seinen Spam-Filter entsprechend einstellt. Jedenfalls konnte er sich aber ebenso gut an die Antragsgegnerin direkt wenden und Unterlassung verlangen. Das hat er zweimal erfolglos getan. Mehr war von ihm nicht zu verlangen.

Die Wiederholungsgefahr folgt aus den bisher erfolgten Verstößen.

Die in den §§ 935, 940 ZPO vorausgesetzte Dringlichkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass es dem Inhaber einer absolut geschützten Rechtsposition möglich sein muss, drohende Beeinträchtigungen dieser Position mit sofortiger Wirkung zu unterbinden.


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.







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