1. |
Das Double-Opt-in-Verfahren ist ungeeignet zum Nachweis einer Einwilligung des Anschlussinhabers nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO (juris: EUV 2016/679) in die Nutzung der erlangten Telefonnummer zu Werbeanrufen.
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2. |
Die DS-GVO (juris: EUV 2016/679) lässt Vorgaben für die Interessenabwägung durch die Mitgliedstaaten nicht mehr zu.
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3. |
Eine Eingrenzung auf „legale“ Interessen kann jedoch in Bezug auf die vorgegebene Unionsrechtskonformität der Interessenverfolgung postuliert werden.
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4. |
Die Richtlinie 2002/58/EG (juris: EGRL 58/2002) über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), auch e-privacy-Richtlinie genannt, bestimmt in ihrem Art. 13 Abs. 3 den maßgeblichen Schutzstatus natürlicher Personen gegenüber Telefonwerbung.
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5. |
Die Richtlinie 2002/58/EG (juris: EGRL 58/2002) über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), auch e-privacy-Richtlinie genannt, bestimmt in ihrem Art. 13 Abs. 3 den maßgeblichen Schutzstatus natürlicher Personen gegenüber Telefonwerbung.
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