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Gibt es einen eleganten Weg, mit Bestandskunden in Kontakt zu bleiben?
Ja. So sieht das Gesetzt eine wichtige Ausnahme in § 7 Abs. 3 UWG für Bestandskunden vor. Hier gilt für E-Mail-Werbung oder Werbung per SMS das Opt-out-Verfahren, d.h. die Werbung ist solange zulässig, darf wiederholt und persönliche Daten gespeichert werden, bis der Betroffene dem nicht aktiv widersprochen hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich dabei um Werbung im B2B- oder B2C-Bereich handelt.
Allerdings muss der Werbende wichtige Einschränkungen beachten:
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Der Unternehmer hat im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden die E-Mail-Adresse erhalten hat.
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Der Unternehmer verwendet die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen.
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Der Kunde hat der Verwendung nicht widersprochen und
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der Kunde wird bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne das hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
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Zu beachten ist hier, dass alle Voraussetzungen 1-4 kumulativ erfüllt sein müssen. Insbesondere ist aber wichtig, dass die Möglichkeit zum Widerspruch bereits bei der Erlangung der E-Mail-Adresse klar und deutlich sichtbar gemacht werden muss. An diesem Tatbestandsmerkmal wird es häufig fehlen, sodass der Weg zu zulässiger Werbung nur über das DOI-Verfahren eröffnet ist, um vor Abmahnungen sicher zu sein. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist eine Geschäftsbeziehung, wie sie § 7 Abs. 3 UWG meint, nach 2 Jahren ohne Kontakt nicht mehr gegeben und eine Werbe-E-Mail nicht mehr im Zusammenhang mit einem Verkauf.
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